Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1976, Az.: I ZR 123/73
Voraussetzungen für Vorliegen eines fortdauernden erheblichen Vorteils im Sinne des § 89 b HGB (Handelsgesetzbuch); Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters; Den Kunden von den Listenpreisen gewährte Rabatte als Provision; Voraussetzungen und Umfang der Provision des Handelsvertreters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 123/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.03.1973
- LG Bochum - 09.05.1972
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Hermann S., Maschinenfabrik, W.-R., R. straße ...,
Prozessgegner
Handelsvertreterin Frau Helena Q. geb. S., B. Straße ..., B.,
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1976
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 1973 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 1972 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 25.000,- nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1970 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 1/6, der Beklagten 5/6 zur Last.
Tatbestand
Im Mai 1955 übertrug die Beklagte auf Provisionsbasis der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht etwa 60-jährigen Klägerin und ihrem 1962 verstorbenen Ehemann die Generalvertretung und Verkaufsleitung der von ihr hergestellten Aufschnittmaschinen, Brotmaschinen, Ladenfleischwölfe, Ladenkutter etc. für den Raum W. Nach den getroffenen Vereinbarungen erhielt die Klägerin Provisionen zwischen 30 und 40 % auf die Listenpreise der Beklagten. Ferner erhielt sie einen sogenannten Schleppbetrag, der zunächst für die Versendung in Zahlung genommener Maschinen zum Werk der Beklagten gezahlt worden war. Seit etwa 1960 verblieben solche Maschinen zwar bei der Klägerin, der Schleppbetrag wurde aber gleichwohl weitergezahlt. Die Klägerin war berechtigt, zu Lasten und im Rahmen der ihr gewährten Provision einschließlich des Schleppbetrages den Kunden Preisnachlässe zu gewähren. Hiervon hat sie in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht.
Vor 1955 besaß die Beklagte in B. keinen Kundenstamm. Seitdem sind dort an etwa 325 Personen Maschinen aus der Herstellung der Beklagten verkauft worden. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist mit Wirkung ab 1. Oktober 1970 durch fristgerechte Kündigung von Seiten der Beklagten beendet worden. Die Beklagte hatte nämlich mit der Firma Be. GmbH am 22. Mai 1970 einen Kooperationsvertrag geschlossen, Nach diesem erhielt mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 die Firma Be. das Alleinverkaufsrecht für die Erzeugnisse der Beklagten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und auch W. Be. verpflichtete sich der Beklagten gegenüber zu einer Mindestabnahme in Höhe des Inlandsbruttoumsatzes der Beklagten im Jahre 1969. Die Übergabe von Kundenlisten wurde vereinbart. Die Maschinen der Beklagten tragen nunmehr die Markenzeichen beider Firmen.
Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB geltend. Ausgehend von den Listenpreisen belaufen sich die gesamten Provisionen der Klägerin einschließlich der Verkaufsleiterprovisionen, die für Messegeschäfte gezahlt wurden, und der Schleppbeträge in der Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 31. September 1970 auf 218.204,10 DM. Da die Klägerin jedoch auf die Listenpreise zu Lasten ihrer Provision in erheblichem Maße Rabatte gewährt hat, sind ihr tatsächlich nur 128.240,78 DM gezahlt worden. Diese Summe enthält auch die sogenannten Auslieferungsprovisionen und die Schleppgelder, jedoch nicht die Mehrwertsteuer. Zur Begründung ihres auf 30.000,- DM bezifferten Ausgleichsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe auch nach Auflösung des Vertretervertrages noch erhebliche Vorteile aus dem von ihr geworbenen Kundenstamm. Nunmehr nähmen nämlich die von ihr geworbenen Kunden über die Vertriebsorganisation der Firma Be. in erheblichem Umfange auch weiterhin Maschinen der Beklagten ab. Außerdem habe das Vorhandensein eines B. Kundenstammes erhebliche Bedeutung beim Abschluß des Kooperationsvertrages gehabt. Die darin enthaltene Abnahmegarantie knüpfe an die Umsätze der Beklagten einschließlich der B. umsätze an. Dafür, daß der Kundenstamm eine beachtliche Rolle gespielt habe, spreche, daß die Kundenlisten zu übergeben waren, daß es der Firma Be. grundsätzlich darauf angekommen sei, auch die Vertreter zu übernehmen und daß das Warenzeichen der Beklagten weiter gepflegt werden sollte. Bei Fortsetzung des Vertrages hätte sie, die Klägerin, noch über Jahre hinaus Provisionseinnahmen erzielen können. Es sei angesichts der günstigen Umsatzentwicklung sogar mit wachsenden Einnahmen zu rechnen gewesen. Die Zahlung eines Ausgleichs entspreche auch der Billigkeit, weil sie viele Jahre lang ihre Arbeitskraft ausschließlich der Beklagten gewidmet und jetzt ihre Existenz verloren habe. Die Firma Be. habe ihr nämlich nicht die Betreuung der von ihr geworbenen Kunden übertragen, sondern sie auf Bäckereien, Krankenhäuser, Altenheime und Gaststätten verwiesen. Bei der Errechnung des Ausgleichsbetrages sei das Schleppgeld zu berücksichtigen, das seit 1960 nur eine zusätzliche Provision gewesen sei. Die Rabattgewährung könne nicht als Unkostenfaktor berücksichtigt werden, weil es sich nicht um echte Betriebsunkosten gehandelt habe. Die echten Betriebsunkosten seien sehr niedrig gewesen, weil sie ihre Vertretung vom eigenen Hause aus betrieben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 30.000,- nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1970 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, sie habe über den 1. Oktober 1970 hinaus keine Vorteile mehr aus den von der Klägerin angeknüpften Geschäftsbeziehungen. Sie habe nämlich von diesem Zeitpunkt an ihre eigene Verkaufsorganisation aufgelöst. Der Kundenstamm der Klägerin sei für sie auch deshalb ohne Wert, weil die Firma Be. aufgrund des Kooperationsvertrages verpflichtet sei, aus ihrem Produktionsprogramm genau festgelegte Stückzahlen zu übernehmen. Ob und wohin diese veräußert würden, sei nunmehr allein Sache der Firma Be. Der B. Kundenstamm sei auch für die Firma Be. ohne Bedeutung gewesen, weshalb die B. Kundenliste nie übergeben worden sei. Die Kundenliste sei in dem Kooperationsvertrag nur erwähnt worden, weil die Firma Be. die von den Vertretern gewährten Rabattsätze habe erfahren wollen. Be. habe einen eigenen Kundenstamm und eine eigene Vertriebsorganisation. Wenn der Klägerin Provisionsverluste entstanden seien, habe sie sich das selbst zuzuschreiben. Denn sie hätte auf das Angebot der Firma Be., für diese tätig zu sein, eingehen müssen.
Die Klageforderung sei im übrigen überhöht. Es könne nur von dem Betrage von 128.240,78 DM ausgegangen werden, der der Klägerin als durchschnittliche Jahresprovision tatsächlich zugeflossen sei. Die Beträge, die die Klägerin an die Abnehmer als Rabatte weitergegeben habe, dürften bei der Berechnung der Provision nicht berücksichtigt werden. Auch die von der Klägerin Verkaufsleiterprovision, von ihr Auslieferungsprovision genannten Beträge müßten abgesetzt werden. Jedenfalls aber müsse der Anspruch aus Billigkeitsgründen gekürzt werden. Gehe man nämlich von den Bruttoprovisionen aus, ohne sie um die Rabatte zu kürzen, liege der Unkostensatz der Klägerin erheblich über 50 %, zumal sie noch Garantieleistungen zu erbringen gehabt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe aus der Geschäftsverbindung mit den von der Klägerin in B. geworbenen Kunden auch nach Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses noch Vorteile, die die Urteilssumme von 30.000,- DM mindestens erreichten. Denn nach § 2 des Kooperationsvertrages habe ihr die Firma Be. eine Mindestabnahmegarantie in Höhe ihres im Jahre 1969 erzielten Inlandsbruttoumsatzes gegeben. Dieser Inlandsbruttoumsatz enthalte auch die B. umsätze, so daß sich ohne das von der Klägerin aufgebaute B. geschäft die Umsatzgerantie auf einen niedrigeren Betrag beziehen würde. Der Vorteil, der sich aus der Erhöhung der Garantiesumme um die Umsätze mit den von der Klägerin geworbenen Kunden ergebe, betrage mindestens 30.000,- DM, wobei berücksichtigt sei, daß der Vertrag gemäß § 14 auf unbestimmte, aber längere Dauer ausgerichtet sei und die Mindestlaufzeit 6 Jahre betrage. Die Beklagte habe keine konkreten Umstände vorgetragen, die dafür sprächen, daß der Wert der Umsatzgarantie, soweit sie sich auf Kunden der Klägerin beziehe, niedriger anzusetzen sei. Ob es der Firma Be. gezielt gerade auch auf die Fortführung des B. geschäfts mit Kunden, die die Klägerin geworben habe, angekommen sei, oder ob diese Geschäftsbeziehungen bei den Verhandlungen keine Rolle gespielt hätten, wie die Beklagte behauptet habe, könne dahingestellt bleiben.
Durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses, führt das Berufungsgericht ferner aus, seien der Klägerin über einen Zeitraum von 5 Jahren Provisionsverluste entstanden, die mit mindestens 40,000,- bis 50.000,- DM anzusetzen seien. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht in eingehender Auseinandersetzung mit den eingereichten Kunden - und Provisionslisten auf der Basis der Nettoprovisionen (nach Abzug der den Kunden gewährten Rabatte und ohne die Mehrwertsteuer, jedoch unter Einschluß der Schleppgelder) ermittelt. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Eine Herabsetzung des Ausgleichanspruchs unter den von der Klägerin geforderten Betrag von 30.000,- DM hat das Berufungsgericht auch nicht als aus Billigkeitsgründen geboten angesehen. Denn weder sei die Beklagte durch den nicht ungünstigen Kooperationsvertrag in eine schlechte Vermögenslage geraten, noch habe die Klägerin das Angebot der Firma Be. auf eine beschränkte Mitarbeit ohne vernünftigen Grund abgelehnt.
Der zuerkannte Betrag von 30.000,- DM liege schließlich auch nicht über der Obergrenze des § 89 b Abs. 2 HGB. Für die Ermittlung dieser Obergrenze komme es auf die Höhe der Bruttoprovisionen an. Insoweit sei die Provision nicht um die aus dieser gewährten Rabatte zu kürzen. Denn nach der Vertragsgestaltung seien die Rabatte von der Klägerin aus deren Provision gewährt worden. Damit sei der Rabatt zum Unkostenfaktor der Klägerin geworden. Auf die technische Art der Abrechnung, nach der der Klägerin jeweils nur die Nettobeträge nach Errechnung durch die Beklagte ausgezahlt oder gutgeschrieben wurden, komme es nicht an. Der eigentliche Provisionsanspruch sei durch diesen Rabatt nicht berührt worden. Da die so berechnete Gesamtprovision mit 218.204,10 DM in den letzten 5 Jahren des Vertragsverhältnisses anzusetzen sei, ergebe sich, selbst wenn man hiervon die Schleppbeträge und die Auslieferungsprovisionen abziehe, immer noch ein Betrag von 190.903,87 DM. Die durchschnittliche Provision in den letzten 5 Jahren liege damit erheblich über dem ihr zuerkannten Betrag von 30.000,- DM.
II.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
1.
Unbegründet ist die Revision, soweit sie das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs überhaupt mit der Begründung leugnet, die Beklagte habe aus der Geschäftsverbindung mit den neuen Kunden, die die Klägerin geworben habe, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine erheblichen Vorteile mehr, weil sie infolge des Kooperationsvertrages mit der Firma Be. mit den neu geworbenen Kunden künftig keine Geschäftsverbindung unterhalte, wie dies § 89 Abs. 1 Ziff. 1 HGB voraussetze. Diese Vorschrift enthält keine Einschränkung dahin, daß die Vorteile, die der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden hat, sich nur aus künftigen Geschäftsabschlüssen des Unternehmers mit diesen Kunden ergeben müßten. Dies wird zwar die Regel sein. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber auch als Vorteil im Sinne des § 89 b Abs. 1 Ziff. 1 HGB anerkannt worden, wenn ein Unternehmer nach Maßgabe des Umsatzes mit neu vom Handelsvertreter geworbenen Kunden ein Verarbeitungskontingent (dort von Mühlenerzeugnissen) erhält, das er selbst ausnutzen oder veräußern kann, selbst wenn die ursprünglichen Kunden nicht weiterbeliefert werden (LM Nr. 13 zu § 89 HGB). Im vorliegenden Fall fehlt es auch an künftigen Geschäftsabschlüssen des Unternehmers mit den neu geworbenen Kunden. Es kann aber nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht gleichfalls einen fortdauernden erheblichen Vorteil im Sinne des § 89 b HGB gesehen und dazu ausgeführt hat, dieser Vorteil liege darin, daß die Beklagte auf Grund der Geschäftsverbindung mit diesen Kunden eine höhere Absatzgarantie erhalten habe, weil die von der Klägerin beigebrachten Umsätze bei der Berechnung der Abnahmegarantie der Firma Be. berücksichtigt worden seien.
Diese Beurteilung steht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1967 (LM Nr. 30 zu § 89 b HGB). Denn dort hatte der Unternehmer zwar auch seine Produktion nicht mehr an die vom Vertreter geworbene Kundschaft, vielmehr ausschließlich an einen Großabnehmer geliefert. Er hatte aber keine am Umsatz mit den neu geworbenen Kunden ausgerichtete Mindestabsatzgarantie erhalten, so daß dort - anders als hier vom Berufungsgericht festgestellt - der Unternehmer keinerlei Vorteile aus dem früheren Kundenstamm verzeichnen konnte. Der Annahme eines erheblichen Vorteils steht auch nicht die von der Revision zu Unrecht als übergangen gerügte Behauptung der Beklagten entgegen, beim Abschluß des Kooperationsvertrages sei dem Kundenstamm der Beklagten keinerlei Bedeutung beigemessen worden, dieser Vertrag sei lediglich wegen der sich ergänzenden Produktionsprogramme der Beklagten und der Firma Berkel zustande gekommen.
Denn auch wenn man das als hinreichend substantiiert und zutreffend unterstellen wollte, bliebe die unstreitige Tatsache bestehen, daß ohne die Umsätze mit den von der Klägerin neu geworbenen Kunden die Beklagte eine entsprechend niedrigere Absatzgarantie erhalten hätte, wodurch ihr, wie das Berufungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat, Vorteile in Höhe von mindestens 30.000,- DM entgangen wären. Zu Unrecht leugnet die Revision danach, daß die Beklagte auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit von dieser geworbenen neuen Kunden hat.
2.
Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht hätte einen etwa zustehenden Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgesichtspunkten weit unter den Höchstbetrag des § 89 b Abs. 2 HGB festsetzen müssen, weil die - nun ersparten - Unkosten der Klägerin während der Vertragsdauer besonders hoch gewesen seien. Diese besondere Höhe der Unkosten ergibt sich aber nur, wenn man die den Kunden von den Listenpreisen gewährten Rabatte als Geschäftsunkosten der Klägerin behandelt. Das wäre jedoch, wie in anderem Zusammenhang noch auszuführen ist, eine unzutreffende Beurteilung dieser Rabatte. Daß die Geschäftsunkosten der Klägerin auch ohne Berücksichtigung dieser Rabatte besonders hoch gewesen seien, hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint und sie als eher unterdurchschnittlich bezeichnet. Das ist nach dem Parteivorbringen nicht zu beanstanden. Die Beklagte macht schließlich noch geltend, der Kooperationsvertrag sei nicht aufgrund des Kundenstammes, sondern wegen der sich ergänzenden Produktionsprogramme der Beklagten und der Firma Be. zustandegekommen, was unter dem Billigkeitsgesichtspunkt zu einer Minderung des Klageanspruchs führen müsse. Dem ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Denn der Vorteil der Beklagten aus der Erhöhung der Absatzgarantiesumme, der auf die Tätigkeit der Klägerin zurückgeht, wird dadurch nicht beeinträchtigt.
III.
Mit Recht beanstandet die Revision aber die Annahme des Berufungsgerichts, die zugesprochene Klagesumme von 30.000,- DM übersteige nicht die Höchstgrenze des § 89 Abs. 2 HGB. Nach dieser Vorschrift beträgt der Ausgleich höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision, 30.000,- DM könnte der Ausgleichsanspruch danach nur erreichen, wenn die Klägerin in den letzten 5 Jahren ihrer Tätigkeit insgesamt eine Provisionssumme von mindestens 150.000,- DM erreicht hätte. Das war aber nicht der Fall. Zugeflossen sind ihr einschließlich Auslieferungsprovision und Schleppgeldern lediglich 128.240,78 DM. Die Differenz bis zu dem Betrage von 218.204,10 DM, den das Berufungsgericht zugrundegelegt hat, ergibt sich aus der Einbeziehung jener Rabatte, die den Kunden von den Listenpreisen der Beklagten gewährt wurden. Diese sind jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als Teil der Provision im Sinne des § 89 b Abs. 2 HGB anzusehen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß für die Berechnung der Höchstgrenze die Bruttoprovisionen maßgebend (vgl. z.B. BGHZ 41, 129, 134; 61, 112, 114), und daß dabei alle Arten von Provisionen einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 55, 45, 53). Ob ein bestimmter Betrag als Provision im Sinn des § 89 b Abs. 2 HGB anzusehen ist, hängt aber nicht allein von seiner Bezeichnung oder der buchmäßigen Behandlung ab, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Im Streitfall war vereinbart worden daß die Klägerin 40 bzw. 35 % Provision von den Listenpreisen erhalten sollte, wobei es ihr überlassen blieb, wieviel sie davon zu ihren Lasten an etwaige Untervertreter oder an Kunden abgeben wollte. Darin lag entgegen dem Wortlaut nicht die Abrede einer festen Provision, sondern die Einräumung eines Spielraumes für die Provision zwischen dem Höchstsatz von 45 bzw. 30 % vom Listenpreis und dem Mindestverkaufspreis, der 45 bzw. 30 % unter dem Listenpreis lag. Die Provisionsabrechnung wurde allerdings so gehandhabt, daß ungeachtet des dem Kunden in Rechnung gestellten tatsächlichen Preises der Klägerin zunächst der auf den Listenpreis vereinbarungsgemäß zustehende Provisionssatz berechnet, dann davon der dem Kunden vom Listenpreis gewährte Rabatt abgezogen und der Differenzbetrag als Provision gutgeschrieben und ausgezahlt wurde. Diese Berechnungsmethode war aber für sich allein nicht geeignet, die Abrede eines je nach Marktlage und Tüchtigkeit der Beklagten schwankenden Provisionssatzes abzuändern. Grundlage für die Berechnung des Höchstbetrages nach § 89 b Abs. 2 HGB sind danach lediglich die der Klägerin tatsächlich zugeflossenen Beträge. Dabei sind die sogenannten Schleppbetrage einzubeziehen, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die hier maßgebliche Zeit der Sache nach als Verkaufsprovisionen anzusehen sind. Das gleiche gilt für die Verkaufsleiterprovisionen (vgl. BGHZ 56, 290, 293). Der Ausgleichsanspruch war danach unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte auf 25.000,- DM festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger