§ 50 SJG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 11 oder Absatz 2 Nummer 6 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.