Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2025, Az.: B 4 AS 178/25 BH
Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.09.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 178/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300925BB4AS17825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Saarland - 12.06.2025 - AZ: L 4 AS 34/21
- SG Saarbrücken - 25.05.2021 - AZ: S 12 AS 192/18
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere des Regelbedarfs und seiner Fortschreibung sind in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt. 2. Allein wegen der Kostenentscheidung im Urteil des LSG kann die Revision nicht zugelassen werden.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Juni 2025 - L 4 AS 34/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob die Klägerin vom beklagten Jobcenter für den Zeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 höheres Alg II verlangen kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Höhe des Regelbedarfs mit dem Grundgesetz. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere des Regelbedarfs und seiner Fortschreibung sind in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 und vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20). Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, diese Frage könne für den hier streitigen Zeitraum klärungsbedürftig sein. Auch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II sind höchstrichterlich geklärt (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 32 RdNr 13 ff; BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 34 RdNr 18 ff).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit die Klägerin ua rügt, das LSG habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren und die Amtsermittlungspflicht verletzt, ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, das LSG hätte ihrem Antrag auf Beiziehung des Protokolls der mündlichen Verhandlung des BVerfG vom 20.10.2009 in den Verfahren 1 BvL 1/09 ua nachgehen müssen. Es ist nicht erkennbar, dass das LSG seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (vgl § 103 Satz 1 SGG), hierdurch verletzt haben könnte.
Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, das LSG habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags, "den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der noch nicht ausreichenden Vorklärung des Sachverhalts wieder aufzuheben". Diesen Antrag hat die Klägerin in der Nacht vor der auf 9:30 Uhr angesetzten mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar hat hierüber nicht der Vorsitzende durch prozessleitende Verfügung entschieden (vgl § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Stattdessen hat das LSG am Sitzungstag vor der zunächst terminierten Parallelsache L 4 AS 32/21 (nachfolgend B 4 AS 177/25 BH) gewartet, ob die Klägerin trotz ihres kurzfristig gestellten Antrags persönlich erscheint und danach über die jeweiligen Anträge in der mündlichen Verhandlung als Vertagungsanträge entschieden (vgl § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Dass dies verfahrensfehlerhaft war, ist nicht ersichtlich (vgl allgemein Bergner in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 124 RdNr 39). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie dem Senat aus weiteren Parallelverfahren bekannt ist, oftmals kurzfristige Anträge auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins wegen eines angeblich nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalts stellt und teilweise gleichwohl in der mündlichen Verhandlung erscheint (vgl zuletzt im Verfahren L 4 AS 5/22, nachfolgend B 4 AS 91/25 BH).
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Verletzung des § 112 Abs 1 Satz 2 SGG, wonach die mündliche Verhandlung mit der Darstellung des Sachverhalts beginnt, erfolgreich rügen könnte (vgl hierzu BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 261/10 B - SozR 4-1500 § 112 Nr 3 RdNr 4 ff; Bergner in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 126 RdNr 19), weil die ehrenamtlichen Richter ausweislich des Sitzungsprotokolls auf den Sachvortrag verzichtet haben, in der Sitzungspause über die Sache ausführlich informiert worden sind und keine Beteiligten anwesend gewesen sind. Ausweislich des Sitzungsprotokolls in dem zunächst verhandelten Parallelverfahren L 4 AS 32/21 (nachgehend B 4 AS 177/25 BH), in dem ebenfalls keine Beteiligten erschienen waren, wurde dort jedenfalls "kurz in den Sachverhalt eingeführt, wobei die ehrenamtlichen Richter im Vorfeld vor der Sitzung bereits mündlich durch die Berichterstatterin und den Vorsitzenden in die Sache eingewiesen worden sind". Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Soweit die Klägerin zuletzt eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit der Verhängung von "Missbrauchsgebühren" nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG rügt, kann sie damit schon deswegen nicht durchdringen, weil allein wegen der Kostenentscheidung im Urteil des LSG die Revision nicht zugelassen werden kann (BSG vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54, juris RdNr 3; Stotz in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 192 RdNr 84; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 51). Auch die Verhängung von Verschuldenskosten bzw "Missbrauchsgebühren" ist in diesem Sinne Gegenstand der Kostenentscheidung (BSG vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B - juris RdNr 11; BSG vom 23.1.2020 - B 4 AS 22/20 BH - juris RdNr 7).