Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1991, Az.: BVerwG 8 C 37.90
Polizeirecht Gebührenerhebung; Auslösung eines Fehlalarms; Nachweis über berechtigte Alamierung; Unangemessene Gebühr; Polizeieinsatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 37.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 11.12.1986 - AZ: 6 VG A 25/86
- OVG Niedersachsen - 13.12.1989 - AZ: 12 A 9/87
Fundstellen
- DVBl 1992, 379 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1991, 333-336
- DÖV 1992, 265-267 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1993, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
- KStZ 1992, 259-260
- NJW 1992, 2243-2244 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine in ihrer Höhe nicht unangemessene Gebühr, die kraft Landesrechts für einen durch die Auslösung einer Alarmanlage veranlaßten Polizeieinsatz erhoben wird, begegnet auch dann keinen bundesrechtlich durchgreifenden Bedenken, wenn die Heranziehung auf solche Fälle erstreckt wird, in denen das Vorliegen des Versuchs einer Straftat nicht auszuschließen ist, jedoch der Betroffene den Nachweis für eine berechtigte Alarmierung nicht führen kann.
- 2.
Eine in ihrer Höhe nicht unangemessene Gebühr, die kraft Landesrechts für einen durch die Auslösung einer Alarmanlage veranlaßten Polizeieinsatz erhoben wird, begegnet auch dann keinen bundesrechtlich durchgreifenden Bedenken, wenn das Vorliegen des Versuchs einer Straftat nicht auszuschließen ist, jedoch der Betroffene den Nachweis für eine berechtigte Alarmierung nicht führen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 1991 in Dresden
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist Halter eines Personenkraftfahrzeugs, das am ... November 19... verschlossen in der ...straße in B. abgestellt war. In den frühen Morgenstunden gingen von diesem Fahrzeug akustische Alarmsignale aus, die zum Einschreiten von Beamten des ... Polizeireviers der Beklagten führten. Die Besichtigung des Wagens ergab keine Hinweise auf eine Fremdeinwirkung. Auch der Kläger, der wenig später eintraf, konnte weder eine Beschädigung noch die Entwendung irgendwelcher Gegenstände feststellen.
Die Beklagte kündigte dem Kläger unter dem ... Dezember 19... an, für das Einschreiten eine Gebühr von 75 DM zu erheben. Sie gab ihm Gelegenheit, sich zu äußern. Der Kläger antwortete, er habe das Fahrzeug in einer Werkstatt überprüfen lassen. Ein Defekt an der Alarmanlage sei nicht festgestellt worden. Angesichts dessen könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß eine unbekannte Person eine der Türen geöffnet habe, ohne verwertbare Spuren zu hinterlassen. Das schließe die Erhebung einer Gebühr aus. Mit Bescheid vom ... Januar 19... setzte die Beklagte unter Berufung auf§ 1 der Polizeigebührenordnung des Landes Niedersachsen vom 13. Juli 1982 (Nds. GVBl. S. 285 - PolGO) in Verbindung mit der Nr. 11 des Gebührenverzeichnisses (GebVerz.) die angekündigte Gebühr fest.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil, wie sich aus der ergebnislosen Überprüfung der Alarmanlage ergebe, ein berechtigter Alarm vorgelegen habe. Ein die Überprüfung der Anlage überschreitender Nachweis könne von ihm nicht verlangt werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 1986 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 13. Dezember 1989 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt:
Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gebührentatbestand sei erfüllt. Es handele sich um einen Fall des "Fehlalarm<s> ..., wenn der Betroffene den Nachweis für eine berechtigte Alarmierung nicht führen kann" (Nr. 11 GebVerz.). Ob sich am Morgen des ... November 19... irgend jemand am Wagen des Klägers zu schaffen gemacht habe, sei nicht entscheidend. Die Tarifstelle Nr. 11 hebe hinreichend bestimmt und inhaltlich unbedenklich darauf ab, ob der Betroffene "den Nachweis für eine berechtigte Alarmierung ... führen" könne. Angesichts dessen löse allein die Tatsache des Alarms die Gebührenpflicht aus, sofern nicht die Berechtigung zur Alarmierung nachgewiesen werde. Im vorliegenden Fall fehle der Nachweis. Für eine Berechtigung zum Alarm gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Der Gebührentatbestand sei auch im übrigen erfüllt. Der Kläger habe im Sinne des § 1 PolGO "als Pflichtige<r>" durch "Antrag" zum Einschreiten "Anlaß gegeben". Wenn die Polizei von einem automatischen Alarm erfahre und daraufhin tätig werde, geschehe dies, um eine Straftat zu verhindern oder aufzudecken. Der Alarm sei rechtlich als Antrag zu werten, zum Schutz des gefährdeten Eigentums einzuschreiten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger verfolgt unter Rüge einer Verletzung materiellen Rechts sein Klagebegehren weiter.
Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil hält der Überprüfung anhand des Bundesrechts stand (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Der vom Kläger beanstandete Gebührenbescheid vom ... Januar 19... bedarf nach Bundes(verfassungs)recht der gesetzlichen Grundlage (Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 73.88 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 26 S. 9 <10>). Diese Grundlage findet er in der landesrechtlichen, also ihrerseits irrevisiblen, Regelung in § 1 PolGO in Verbindung mit Nr. 11 GebVerz. Das Berufungsgericht ist im Zuge der Anwendung und Auslegung der dort getroffenen Regelung zu dem Ergebnis gelangt, daß sie den Bescheid vom ... Januar 19... deckt. Dagegen ist nach Bundesrecht nichts zu erinnern.
§ 1 PolGO setzt, was die Zurechnung der die Gebührenpflicht auslösenden Amtshandlung anlangt, (in seiner hier interessierenden zweiten Alternative) voraus, daß der Heranzuziehende durch "Antrag" zu der Amtshandlung "Anlaß gegeben" hat. Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzung für erfüllt. Die Auslösung des Alarms sei als Antrag im Sinne des § 1 PolGO zu werten. Diese Würdigung beruht auf der irrevisiblen und deshalb den erkennenden Senat bindenden Auslegung des einschlägigen Landesgebührenrechts (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Für eine Verletzung revisiblen Rechts ist insoweit nichts ersichtlich. Ob die Heranziehung zu einer Gebühr bundesrechtlich begründeten Bedenken begegnen kann, wenn und weil der Heranzuziehende die mit der Gebührenpflicht belegte Amtshandlung in keiner Weise veranlaßt hat, kann auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Bei der Alarmierung der Polizei durch eine Alarmanlage fehlt es nicht an der Veranlassung. Ob es sich bei dieser Veranlassung um einen "Antrag" handelt, berührt das Bundesrecht nicht.
§ 1 PolGO erklärt in Verbindung mit Nr. 11 GebVerz. die Auslösung eines "Fehlalarm<s>" für gebührenpflichtig, "wenn der Betroffene den Nachweis für eine berechtigte Alarmierung nicht führen kann". Das ist, wie auf der Hand liegt, eine sprachlich mißglückte Formulierung. Das Vorliegen eines Fehlalarms und die Möglichkeit, den Nachweis für einen berechtigten Alarm zu führen, schließen sich gegenseitig aus. Das Berufungsgericht hat sich über diesen Widerspruch mit der nicht weiter vertieften Annahme hinweggesetzt, daß die Nr. 11 GebVerz. zwar von "Fehlalarm" spreche, jedoch "Alarm" meine. Auch dagegen sind bundesrechtlich begründete Einwände weder im Hinblick auf den Auslegungsvorgang noch wegen unzureichender Bestimmtheit der ausgelegten Regelung zu erheben.
Die Auslegung irrevisiblen Rechts verletzt als solche Bundesrecht nur ganz ausnahmsweise, nämlich nur dann, wenn sie willkürlich ist (BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 <94>, BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1972 - BVerwG VII B 43.71 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 53 S. 19, vom 2. September 1977 - BVerwG VII B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35 S. 31 und vom 29. November 1989 - BVerwG 8 B 115.89 - 401.9 Beiträge Nr. 33 S. 11 <13>). Daß davon keine Rede sein kann, bedarf nicht der Darlegung. Ebensowenig rechtfertigt sich der vom Kläger erhobene Vorwurf, daß dem Gebührentatbestand infolge der Widersprüchlichkeit seiner Formulierung die erforderliche Bestimmtheit fehle. Dieser Vorwurf erreichte die bundes(verfassungs)rechtlichen Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Gebührentatbeständen nur dann, wenn es sich um eine derart gewichtige Unbestimmtheit handelte, daß es ihretwegen "nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen" (Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 CG Nr. 113 S. 9 <10> im Anschluß an den Beschluß vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 109.80 - Buchholz 421.5 Nr. 7 S. 8 <9>; ebenso Urteil vom 24. August 1990, a.a.O. S. 12 im Anschluß an das Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 3 <6> sowie den Beschluß vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 5 <8>; s. ferner BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73 <79 f.>). Das trifft, wie ebenfalls nicht näher dargelegt zu werden braucht, nicht zu. Der Gebührentatbestand in Nr. 11 GebVerz. läßt ungeachtet seiner mißglückten Fassung ernstlich keine Zweifel aufkommen, was von ihm erfaßt werden soll.
Die Rechtfertigung, deren es zur Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Abgabe bedarf, ergibt sich bei Gebühren aus ihrer Stellung als "Gegenleistung" für eine dem Begünstigten erbrachte ("besondere") Verwaltungsleistung (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <352 f.> und vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226>, ferner BVerwG, Urteil vom 7. November 1980, BVerwG 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 <17>). Dem genügt, wenn eine Verwaltungsleistung dem Begünstigten "individuell zurechenbar" ist (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979, a.a.O. S. 226, ebenso z.B. BVerwG, Urteil vom 7. November 1980, a.a.O.). Das trifft, wenn die Polizei zum Schutz individueller Rechtsgüter alarmiert wird, unabhängig davon zu, ob der Polizeieinsatz für den Betroffenen konkret nützlich ist oder nicht. Angesichts dessen kann sich bei Polizeieinsätzen mit derart individuellem Bezug unter dem Blickwinkel der Heranziehung zu Gebühren nur fragen, ob und mit welcher Reichweite es Rechtsgründe gibt, an denen die Gebührenerhebung gleichwohl scheitert. Das ist in jüngerer Zeit namentlich im Schrifttum vor allem erörtert worden unter der Frage erstens, ob die Tatsache, daß die Polizei stets auch im öffentlichen Interesse tätig wird, zu einem Heranziehungshindernis führt, zweitens, wie sich gebührenrechtlich das präventive und das repressive Tätigwerden der Polizei zueinander verhalten, und drittens, ob sich aus der Einsicht, daß die Polizei funktionell zur "Grundausstattung" eines jeden Staates gehört, rechtliche Schranken für die Erhebung von Gebühren ergeben. Alle diese Fragen sind mehr oder weniger problematisch, wobei freilich berücksichtigt werden muß, daß einige Probleme - wenn, wie es geboten ist, zwischen dem Vorhandensein und der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften auf der einen und dem Eingreifen von Bundes(verfassungs)recht auf der anderen Seite differenziert wird - nicht das Bundes(verfassungs)recht, sondern allein das Landes- (bzw. von Fall zu Fall das einfache Bundes-)recht betreffen. So liegt es beispielsweise bei der erstgenannten Frage, zu der seit langem gesichert ist, daß einfachgesetzliche Regelungen, die ungeachtet der Beteiligung (selbst überwiegender) öffentlicher Interessen eine Gebührenpflicht begründen, bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Urteile vom 13. Januar 1959 - BVerwG I C 114.57 - BVerwGE 8, 93 <95>, vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 <164>, vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 <215> und vom 7. November 1980, a.a.O. S. 18).
Das alles braucht nicht im einzelnen untersucht zu werden. Die Beurteilung des vorliegenden Falles hängt davon nicht ab. Die vom Kläger beanstandete Gebühr könnte nämlich, ohne daß Bundesrecht verletzt wäre, auch dann erhoben werden, wenn angenommen werden müßte, daß das Tätigwerden der Polizei zum Schutz individueller Rechtsgüter jedenfalls nicht schlechthin als individuell zurechenbare Verwaltungsleistung mit einer Gebührenpflicht verbunden werden darf.
Eine Gebühr, die kraft Landesrechts für einen durch Fehlalarm veranlaßten Polizeieinsatz erhoben wird, begegnet bundesrechtlich jedenfalls dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zum einen dieser Fehlalarm auf das technische Versagen einer vom Herangezogenen eingesetzten technischen Einrichtung zurückgeht und zum anderen die Gebühr in ihrer Höhe weder absolut noch im Verhältnis zu der erbrachten Verwaltungsleistung sowie dem hinter ihr stehenden Aufwand sonderlich ins Gewicht fällt. Mit Rücksicht auf diese Vorgabe stellt sich die für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Frage dahin, ob sich Bedenken dann ergeben, wenn über den nachgewiesenen Fehlalarm hinaus die Gebührenpflicht auf Sachverhalte ausgedehnt wird, bei denen sich das Vorliegen eines Fehlalarms verläßlich nicht klären läßt. Das ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats zu verneinen.
Auszugehen ist in Anknüpfung an das oben Gesagte davon, daß, wenn die Polizei aufgrund Alarms zum Schutz privater Rechtsgüter tätig wird, eine individuell zurechenbare Verwaltungsleistung erbracht wird, daß daher die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Gebühr erfüllt sind und sich demzufolge von vornherein nur fragen kann, ob es dennoch Gründe gibt, die der Erhebung von Gebühren entgegenstehen.
Die Erstreckung der Gebührenpflicht von Fällen des "nachgewiesenen" Fehlalarms auf Fälle des nur möglichen Fehlalarms hat zur Konsequenz, daß es zu einer Heranziehung zu Gebühren auch kommen kann, obgleich es sich objektiv um eine - im Sinne der Nr. 11 GebVerz. - "berechtigte Alarmierung" handelt. Diese Möglichkeit schlägt zumindestens dann bundesrechtlich nicht zugunsten eines Zwangs zur gebührenrechtlichen Zurückhaltung durch, wenn (und weil) sie durch zwei Einsichten aufgewogen wird, die den Heranziehungsgrund gleichsam präjudizieren: Erstens schließt die Verwendung technischer Alarmeinrichtungen aus der Natur der Sache spezifische Funktionsrisiken ein. "Der Alarm ohne erkennbaren Anlaß ist bei technischen Anlagen eine typische, ... diesen Sicherungssystemen eigentümliche Erscheinung" (OVG Bremen, Urteil vom 21. Dezember 1982 - I BA 35/82 - DVBl. 1983, 462 <463>; ähnlich z.B. Volkmar Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage, 1991, Rdnr. 332 sowie das OVG Berlin in seiner dem Beschluß des Senats vom 24. November 1986 - BVerwG 8 B 69.86 - zugrundeliegenden Entscheidung). Es ist nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage dafür auch gebührenrechtlich einstehen muß. Zweitens kommt hinzu, daß der Halter einer Alarmanlage polizeirechtlich ein potentieller Zustandsstörer ist. Zwar richtet sich der durch einen Alarm ausgelöste Polizeieinsatz, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, (nicht gegen den Halter als Zustands-, sondern) gegen den unbekannten vermeintlichen Straftäter als Verhaltensstörer. Das ändert aber nichts daran, daß es bei dem in der Öffentlichkeit durch eine Anlage ausgelösten Alarm auch als Zustand nicht über einen längeren Zeitraum bleiben kann und insofern latent auch die Zustandsverantwortlichkeit des Halters der Anlage einschlägig ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 75 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Borgs-Maciejewski