Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1987, Az.: 3 StR 616/86
Revision zur Überprüfung einer Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 616/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 09.09.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Dachdecker Peter Wilhelm Johann A. aus E., geboren am ... 1961 in H.-A. (N.),
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 25. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
Dr. Ruß,
Zschockelt,
Detter als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. September 1986 wird verworfen.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, sowie seinen Führerschein eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend). Nicht zu beanstanden ist auch der Strafausspruch. Insbesondere hält die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; 1986, 117; BGH, Urteil vom 7. August 1986 - 4 StR 336/86; Beschluß vom 25. November 1986 - 1 StR 621/86; Urteil vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 552/86) vorgenommen und dabei eingehend die bestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) aufgeführt. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist insoweit weder nötig noch möglich (BGH StV 1984, 151). Daß bei der eigentlichen Strafzumessung weitere - nach der maßgebenden tatrichterlichen Wertung - keinesfalls wesentliche und bestimmende Gesichtspunkte "zusätzlich" erwähnt worden sind, macht das Vorgehen der Strafkammer nicht rechtsfehlerhaft.
Die Strafzumessung gibt auch sonst zu Bedenken keinen Anlaß, Das Landgericht durfte strafschärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht nur eine geringe, sondern "eine höhere Geldsumme" erbeuten wollte, ohne sich mit dem zutreffend mildernd gewürdigten Umstand in Widerspruch zu setzen, daß er den Bankbeamten "gestoppt" hat, als dieser noch mehr Geld in die Tüte packen wollte. Auch wenn der Angeklagte subjektiv einen Ausweg aus der Misere nicht sah, war ihm zuzumuten, sich um naheliegende Lösungen seiner Schwierigkeiten zu bemühen, zum Beispiel ein sich aufdrängendes Gespräch mit der Brauerei wegen des Vertragsverhältnisses zu führen, das - wie die spätere Entwicklung zeigt - auch Erfolg gehabt hätte.
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter