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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1997, Az.: I ZR 36/95
„Restaurantführer“

Wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Verlegers eines Restaurantführers für unrichtige Tatsachenbehauptungen in einem Testbericht; Haftung für den Tester (Testesser) als Verrichtungsgehilfen; Voraussetzungen eines Handelns in Wettbewerbsabsicht; Entlastungsbeweis bei Zufügung existenzgefährdenden Schadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1997
Aktenzeichen
I ZR 36/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14807
Entscheidungsname
Restaurantführer
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 18.01.1995
LG Hannover

Fundstellen

  • AfP 1997, 909-911
  • GRUR 1998, 167-170 (Volltext mit amtl. LS) "Restaurantführer"
  • MDR 1998, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 1078 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1998, 250-252 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 862-864 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1998, 257-260 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1998, 48-51
  • ZIP 1998, 39-41 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit des Verlegers eines Restaurantführers, in dem von einem Testesser veranlaßte unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten sind.

  2. b)

    Zur Frage der Haftung des Verlegers nach § 831 BGB für einen als Testesser hinzugezogenen Mitarbeiter, wenn dessen Testbericht unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt das Restaurant "H. " in I.. Die Beklagte verlegt den "G. Reiseführer für Gourmets". Herausgeber ist nach dem Impressum C. M. in P. .

2

In der im November 1992 erschienenen Ausgabe des Reiseführers 1992/1993 erschien, nachdem seit 1988 regelmäßig berichtet worden war, folgende Darstellung über das Restaurant des Klägers:

"Immerhin: Das Ambiente stimmt noch im schönen H.. Sonst nichts mehr. Das Personal in Küche und Service hat seit dem Vorjahr gewechselt. Zum schlechten. Da kann auch der traumhafte Garten keinen Trost bieten. Was, in aller Welt, in den Eigentümer, den Ex-Landwirt W. S., gefahren sein mag, daß er diese Talfahrt zugelassen hat, mögen andere ergründen. Uns verging bereits bei der ersten Begegnung - Konfrontation wäre der passendere Ausdruck - mit dem Monsieur vom Service die Freude an dem lauen Sommerabend. Solch eine Mischung aus Inkompetenz und Frechheit erlebt der Reisende sonst allenfalls, wenn die Autopanne im Gewitter ihn unter das Dach der letzten Kneipe hat flüchten lassen. Während wir uns noch darüber wunderten, wieso pro Tisch nur jeweils eine Menü- und eine Rest-Karte zugeteilt worden war, landete der "Service" bereits den zweiten Coup. Jeder erhielt, sauber abgemessen, ein Scheibchen Butter zum Brot - so war's früher mal bei der Kinderlandverschickung. Die anschließende Bestellung kam falsch in der Küche an. Und die Weinbestellung wurde zum Abenteuer. Erst wollte man uns als Ersatz für einen ausgetrunkenen italienischen Chardonnay einen Colli Sienesi eingießen - ungefragt. Der darauf bestellte 90er Sancerre war ein 91er. Die Flasche wurde weder gezeigt, noch wurden wir darauf hingewiesen. Aber der Sommelier des H. war mit seinem Latein noch keinesfalls am Ende. Weil die Flasche brühwarm aus dem Keller (oder sonst woher) kam, wurde sie ins Eis gepackt, geöffnet und dann wie wild gedreht. Als wir nach einer Entsetzens-Pause um sofortige Einstellung des Rotationsverfahrens baten, erhielten wir zur Antwort "Ach, seit 1975 sind die französischen Weine doch sowieso nichts mehr wert!" und das Flaschendrehen ging weiter... Es wunderte uns nicht, daß zur "Trilogie vom Hummer" (es war eher eine Trilogie des Leidens, denn das Tier war winzig, hart und geschmacklos) der bestellte Salat fehlte. Er kam dann später und triefte ebenso voll billigen Essigs wie der Salat, den es zu alten (mit dem Corail gebratenen!) Jacobsmuscheln und ur-uralten Garnelen gab. Pfui Deubel! Das gefüllte Kaninchen danach war einigermaßen akzeptabel. Die Nudeln dazu schmeckten aufgewärmt. Der Wein hatte sich jetzt zum Eis-Wein entwickelt; aber da er sowieso mausetot war, störte auch das nicht besonders. Wen wundert's jetzt noch, daß das Dessert, ein winziges Eiskügelchen auf einer bescheidenen Apfeltarte, knapp fünf Minuten nach dem Kaffee kam. Ob wir noch einmal wiederkommen werden, wissen wir nicht. Kürte unser Guide einen "Absteiger des Jahres", der H. wäre leider Spitzenkandidat."

3

Dieser Bericht beruhte auf dem Besuch zweier Testesser des beklagten Verlages im Restaurant des Klägers am 5. Juni 1992, darunter der Journalist J. B., ein Freund eines Wettbewerbers des Klägers. Alsbald nach der Veröffentlichung in dem Führer der Beklagten erschien der Bericht auch in großer Aufmachung in der Ha. Zeitung.

4

Der Kläger hat, soweit es für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz begehrt.

5

Er hat geltend gemacht, daß die Kritik in dem Führer in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sei. Er hat weiter vorgetragen, die abwertende Kritik habe ihre Ursache in den nahen Beziehungen zwischen dem Journalisten B. und dem mit diesem befreundeten Gastronomen in Ha.. Dafür spreche auch, daß die Kritik nach vier positiven Berichten aufgrund nur eines Testessens völlig negativ ausgefallen sei. Es sei üblich, Tests vor einer solchen Negativ-Kritik mehrfach zu wiederholen. Durch die Veröffentlichung seien die Umsatzzahlen zunächst um 80 % zurückgegangen und bis heute noch nicht völlig ausgeglichen.

6

Die Beklagte ist dem Feststellungsbegehren entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die in der Kritik enthaltenen Tatsachenbehauptungen hätten der Wahrheit entsprochen. Die zusammenfassenden Bewertungen beruhten auf tatsächlichen Vorgängen und überschritten nicht die Grenzen zulässiger Kritik.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts festzustellen,

daß die Beklagte dem Kläger einen entstandenen und noch entstehenden Schaden daraus zu ersetzen hat, daß sie als Herausgeber des G. Reiseführer für Gourmets - 1993 in der Ausgabe 1993 über das Restaurant "H. " des Klägers in I. unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt und verbreitet hat, nämlich

  • das Personal in Küche und Service habe seit dem Vorjahr zum schlechten gewechselt;
  • für einen ausgetrunkenen italienischen Chardonnay habe man den Testern einen nicht bestellten Colli Sienesi ungefragt eingießen wollen;
  • der daraufhin bestellte 90er Sancerre sei ein 91er gewesen;
  • die Flasche 91er Sancerre sei brühwarm gekommen, ins Eis gepackt, geöffnet und dann wie wild gedreht worden;
  • der Kellner habe den Testern dazu erklärt, "ach, seit 1975 sind die französischen Weine doch sowieso nichts mehr wert!" und das Flaschendrehen sei weitergegangen;
  • der servierte Hummer sei winzig, hart und geschmacklos gewesen, der Salat habe von billigem Essig getrieft, es seien zu alte Jacobsmuscheln und ur-uralte Garnelen serviert worden.

9

Die Berufung, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt hat, ist in der Sache ohne Erfolg geblieben.

10

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen gestellten Antrag weiter.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, weil Kritik ihrer Art nach geeignet sei, zu Umsatzausfällen zu führen, wie sich auch aus den von dem Kläger vorgelegten Aufstellungen der Erlöse ergebe. Es sei derzeit auch nur möglich, einen Teil der Schäden zu beziffern.

13

Die Klage sei aber nicht begründet, weil nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte als Verlegerin ein Verschulden daran treffen könnte, daß es zu der Veröffentlichung der unrichtigen Tatsachenbehauptungen über den Geschäftsbetrieb des Klägers gekommen sei.

14

Die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche nach §§ 1, 3, 13 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG scheiterten nicht ohne weiteres am Fehlen eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs. Selbst wenn die Beklagte keine eigene Wettbewerbsförderungsabsicht treffen sollte, sei nach dem Klagevorbringen nicht auszuschließen, daß die Beklagte an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Journalisten B. mitgewirkt habe, indem dieser den Absatz eines Wettbewerbers des Klägers habe fördern wollen. Es fehle jedoch am erforderlichen Verschulden. Denn es sei nicht ersichtlich oder dargetan, daß die Beklagte oder ihre Organe, deren Handeln sie sich zurechnen lassen müsse, gewußt hätten oder hätten wissen müssen, daß die in dem Führer veröffentlichte Kritik unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten habe. Anlaß, an der Richtigkeit des Berichts der Testesser zu zweifeln, habe für die Beklagte und ihre verfassungsmäßigen Vertreter oder sonstigen Personen, deren Verhalten sie sich als Eigenes zurechnen lassen müsse, nicht bestanden. Auch in den insgesamt positiven früheren Beurteilungen seien schon Beanstandungen enthalten gewesen. Den "Test" vor der Veröffentlichung der negativen Kritik zu wiederholen sei nicht nötig gewesen, da die Beklagte keinen Anlaß gehabt habe, an der Richtigkeit der Angaben der Testesser zu zweifeln.

15

Aus den gleichen Gründen sei auch für mögliche Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB, §§ 824, 826, 823 Abs. 1 BGB ein Verschulden zu verneinen. Die Beklagte hafte auch nicht deshalb, weil die testenden Personen als ihre Verrichtungsgehilfen tätig gewesen seien. Bei der von dem Kläger dargelegten Absicht des Journalisten B., einen Wettbewerber zu fördern, handele es sich um ein Verhalten, das nicht mehr im Rahmen der aufgetragenen Verrichtung, das Lokal zu testen, liege.

16

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

17

1.

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings den Feststellungsantrag als zulässig angesehen und das dafür nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse bejaht. Die von der Revisionserwiderung dagegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Sie meint, mit den allein beanstandeten Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen der Gesamtkritik völlig untergeordnet seien, lasse sich die erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit nicht begründen. Vorliegend sei lediglich die Wertung, in die die Tatsachenbehauptungen eingeflossen seien, geeignet, zu den behaupteten Umsatzausfällen zu führen. Dies habe letztlich auch das Berufungsgericht so gesehen, indem es insoweit nur allgemein auf die Kritik abgestellt und nicht differenziert habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von Kritik gesprochen hat, so hat es damit ersichtlich die Wertung einschließlich des hier streitgegenständlichen Tatsachenkerns gemeint. Es entspricht im übrigen auch - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht der Lebenserfahrung, daß die in dem Bericht enthaltenen Tatsachenbehauptungen, wie sie Gegenstand der Feststellungsklage sind, gegenüber den mit ihnen verbundenen Wertungen in ihrer Wirkung auf die Leser völlig untergeordnet sind. Es ist vielmehr naheliegend, daß vor allem auch die Kenntnis der die Wertungen begründenden Tatsachen geeignet ist, die Leser in ihrem Entschluß zu beeinflussen, das Restaurant des Klägers nicht aufzusuchen. Danach ist davon auszugehen, daß der Eintritt eines Schadens jedenfalls auch aufgrund der zum Gegenstand des Antrags gemachten unrichtigen Tatsachenbehauptungen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht der vom Kläger vorgelegten Aufstellung auch entnommen, daß er nach Erscheinen des Berichts erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat.

18

2.

Im Ergebnis zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag als unbegründet angesehen, soweit die Schadensersatzansprüche auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt sind (§§ 1, 3, 13 Abs. 6, § 14 UWG).

19

a)

Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, daß - was das Berufungsgericht offengelassen hat - die Beklagte als Verlegerin des Restaurantführers in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Negative Testberichte in Restaurantführern sind zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb der Konkurrenten zum Nachteil der Betroffenen zu fördern. Hieraus kann aber noch nicht ohne weiteres auch auf das Vorliegen einer entsprechenden Absicht geschlossen werden. Bei Äußerungen der Presse, die sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs halten, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, ist eine Wettbewerbsabsicht allein aufgrund der objektiven wettbewerbsbezogenen Eignung noch nicht zu vermuten. Hiervon ist der Senat auch bei Veröffentlichungen der hier vorliegenden Art ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker). Im Streitfall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen auf eine Absicht der Beklagten geschlossen werden könnte, den Wettbewerb anderer Restaurantbetriebe zum Nachteil des Klägers zu fördern. Soweit eine Absicht der Beklagten zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs im Verlagsgeschäft in Betracht kommen könnte, kann der Kläger keine Ansprüche geltend machen, da er insoweit nicht betroffen ist.

20

b)

Die Erörterung einer Haftung der Beklagten für das Verhalten ihrer Testesser als Beauftragte nach § 13 Abs. 4 UWG oder eine Störerhaftung der Beklagten (§ 1004 BGB) durch Mitwirkung an einem - vom Berufungsgericht nicht ausgeschlossenen - Wettbewerbsverstoß eines der Testesser erübrigt sich bereits deshalb, weil insoweit nur Unterlassungs- und nicht auch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen könnten.

21

3.

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sei auch auf deliktsrechtlicher Grundlage unbegründet, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nicht stand.

22

Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB mit der Begründung verneint hat, die Testesser seien nicht als Verrichtungsgehilfen der Beklagten anzusehen und hätten überdies, sofern sie unrichtige Tatsachenbehauptungen über den Betrieb des Klägers aufgestellt und verbreitet haben sollten, nicht mehr in Ausführung der Verrichtung gehandelt.

23

a)

Verrichtungsgehilfe i.S. von § 831 BGB ist allerdings nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muß von einem anderen, in dessen Einflußbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723). Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Es genügt, daß der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGHZ 45, 311, 313). Die Testesser der Beklagten befinden sich in einer Abhängigkeit in diesem Sinne, mag ihre Tätigkeit für die Beklagte sich auch auf eine freie Mitarbeit beschränken und mögen sie auch, wie der Journalist B., für andere Presseunternehmen tätig sein. Denn sie sind im Rahmen ihrer Mitarbeit für die Beklagte an die Vorgaben des von dieser verlegten Restaurantführers gebunden, dem hinsichtlich der Auswahl der getesteten Lokale sowie der Art und dem Umfang der Testberichte ersichtlich eine feste Konzeption zugrundeliegt. Es liegt in der Natur einer freien Mitarbeit der vorliegenden Art, daß die Testesser insoweit dem Einfluß der Beklagten unterliegen und deren Weisungen unterworfen sind. Anhaltspunkte dafür, daß dies im Streitfall hinsichtlich der von der Beklagten eingesetzten 25 Testesser oder auch nur eines Teils von ihnen ausnahmsweise anders sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Streitfall ist daher davon auszugehen, daß die beiden Testesser, von denen der beanstandete Bericht stammt, die rechtliche Stellung von Verrichtungsgehilfen haben, für die der Unternehmer grundsätzlich nach § 831 BGB einzustehen hat.

24

b)

Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Testesser B. habe, sofern er zum Zwecke der Förderung des Wettbewerbs eines mit ihm befreundeten Konkurrenten des Klägers unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben sollte, jedenfalls nicht in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung gehandelt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Streitfall ist der erforderliche unmittelbare innere Zusammenhang zwischen der den Testessern aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung gegeben. Die Verrichtung, zu der der Testesser bestellt worden ist, bestand gerade in der Abfassung eines Berichts aufgrund der anläßlich eines Besuchs des Restaurants des Klägers gesammelten Eindrücke. Eine unzutreffende Schilderung dieser Eindrücke ändert nichts daran, daß sie noch im Rahmen der übertragenen Verrichtung erfolgt ist. Auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann durchaus noch in engem objektivem Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen stehen; dies gilt namentlich dann, wenn sie gerade die übertragenen Pflichten verletzt (vgl. BGHZ 49, 19, 23). So liegt der Fall hier. Erweisen sich die dem Testbericht zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen, die Gegenstand der Klage sind, als unzutreffend, so hat der Testesser sich im Rahmen der ihm übertragenen Verpflichtung, seine anläßlich des Testessens gewonnenen Eindrücke im Lokal des Klägers zu schildern, nicht mehr an die selbstverständliche journalistische Pflicht gehalten, deren Erfüllung auch die Beklagte erwartete, eine sachlich zutreffende Darstellung zu liefern. Die als unzutreffend beanstandeten Tatsachenbehauptungen stehen in einem inneren und unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Testesser von der Beklagten übertragenen Aufgaben.

25

Auch der Ansicht der Revisionserwiderung, das beanstandete Verhalten sei deshalb nicht in Ausführung der übertragenen Verrichtung erfolgt, weil die Schadenszufügung nicht bereits in der Abfassung des Berichts, sondern erst in dessen Veröffentlichung liege, kann nicht beigetreten werden. Maßgebend ist allein, daß die für den Schadenseintritt letztlich ursächliche Veröffentlichung auf dem zum Zwecke der Veröffentlichung gefertigten Bericht beruht. Dessen Inhalt stellt den wesentlichen Tatbeitrag dar.

26

c)

Es bedarf nunmehr weiterer tatrichterlicher Feststellungen zu der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob die beiden Verfasser in ihrem Testbericht unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt und damit eine unerlaubte Handlung (insbesondere nach § 824 Abs. 1 BGB) begangen haben.

27

Sollte dies zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht weiter zu berücksichtigen haben, daß vorliegend an den von der Beklagten zu führenden Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der einschneidenden Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 03.12.1985 - VI ZR 160/84, GRUR 1986, 330, 331 - Warentest III). Der Bericht enthält eine Vielzahl für das Ansehen des Klägers und seines Lokals nachteiliger Tatsachenbehauptungen, die zu den allgemein und pauschal herabsetzenden Wertungen geführt haben, wie "Was, in aller Welt, in den Eigentümer, den Ex-Landwirt W. S., gefahren sein mag, daß er diese Talfahrt zugelassen hat, mögen andere ergründen" oder "Kürte unser Guide einen 'Absteiger des Jahres', der H. wäre leider Spitzenkandidat". Es liegt auf der Hand, daß solche durch - unterstellt - unrichtige Tatsachenbehauptungen gestützte Wertungen in hohem Maße geeignet sind, dem Kläger Schäden zuzufügen, die bis zur Existenzgefährdung führen können. Im Hinblick auf das erkennbare Ausmaß materieller und immaterieller Schäden, die dem Kläger aufgrund einer Veröffentlichung des Berichts im Restaurantführer der Beklagten drohten, mußte die Beklagte an die Zuverlässigkeit der Testesser, deren Bericht sie übernommen und verbreitet hat, besonders hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer journalistischen Pflichterfüllung stellen. Sie durfte sich selbst nach einer sehr sorgfältigen und eingehenden Überprüfung nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß deren Bericht auf einer zuverlässigen Tatsachengrundlage beruhte, zumal den Eindrücken ein einziger gemeinsamer Besuch zugrundelag. Es liegt jedenfalls in der Regel nahe, in den Fällen einer vernichtenden, existenzgefährdenden Kritik vor einer Veröffentlichung eine weitere Überprüfung des Lokals zu veranlassen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, ein wiederholtes Testessen könne von der Beklagten nicht verlangt werden und wäre auch mit dem Sinn und Zweck derartiger Verlagserzeugnisse, die nur eine Momentaufnahme erwarten ließen, nicht zu vereinbaren, ist zur Entlastung der Beklagten nicht ausreichend. Bei einem Restaurantführer, der dem Leser ein Jahr lang als Hilfe bei der Auswahl geeigneter Lokale dienen soll, wird der Verkehr jedenfalls bei einer so schwerwiegenden Kritik wie vorliegend, die mit dem Negativurteil "Absteiger des Jahres" endet und ersichtlich existenzbedrohende Wirkungen hat, erfahrungsgemäß nicht erwarten, daß sie aufgrund eines nur einmaligen Besuchs und damit aufgrund einer "Momentaufnahme" abgegeben worden ist. Er wird vielmehr davon ausgehen, daß ein solches Urteil auf - infolge wiederholten Besuchs oder in sonstiger Weise - gesicherter Grundlage beruht.

28

4.

Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Revision zur Anwendung der - bislang ungeprüft gebliebenen - Grundsätze der sogen. Fiktionshaftung für mangelhafte Organisation nachzugehen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Verleger und Herausgeber einen besonders gefährlichen Beitrag, mit dem ehr- oder persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigungen verbunden sind, grundsätzlich entweder selbst überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung im Sinne von §§ 30, 31 BGB verschaffen, so daß sie für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1980 - VI ZR 158/78, GRUR 1980, 1099, 1104 - Das Medizinsyndikat II, m.w.N.). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen ist, läßt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Hierbei sind insbesondere Art und Schwere der Beeinträchtigung, ihr Anlaß und Beweggrund und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rspr.; BGH GRUR 1980, 1099, 1104 - Das Medizinsyndikat II). Es wird insoweit gegebenenfalls zu prüfen sein, ob es auf das Vorbringen des Klägers ankommt, er werde durch die Vielzahl unrichtiger Tatsachenbehauptungen in Verbindung mit den darauf beruhenden Wertungen und persönlichen Angriffen in schwerwiegender Weise in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt.

29

III.

Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann
Mees
v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Starck