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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1975, Az.: I ZR 72/74
„Kaminisolierung“

Anbieten/Gewähren einer 15-jährigen Garantie für die Innenbearbeitung von gebrauchten Hausschornsteinen; Wettbewerbswidriges Handeln; Irreführendes Werbeversprechen; Schluss von der Rechtsform einer juristischen Person auf deren Kurzlebigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1975
Aktenzeichen
I ZR 72/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11678
Entscheidungsname
Kaminisolierung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 13.06.1974
LG Hamburg - 24.10.1973

Fundstellen

  • DB 1975, 2320-2321 (Volltext)
  • MDR 1976, 120 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kaminisolierung

Prozessführer

Firma Gebrüder K. K. G,
vertreten durch die S.-K. GmbH, N.,
diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfgang und Heino K., N. A. -S. Straße ...

Prozessgegner

Firma B. Paul A. K.G.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl A., H. F. straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer 15-jährigen Garantie für Schornsteinisolierungen.

Der Bundesgerichtshof hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. von Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Juni 1974 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 24. Oktober 1973 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist seit 1924 auf dem Gebiet des Schornsteinbaus und der damit zusammenhängenden technischen Bereiche, insbesondere der Innenbearbeitung benutzter Hausschornsteine, tätig. Sie unterhält sechs Niederlassungen und ist im gesamten Bundesgebiet vertreten.

2

Die Beklagte führt seit einigen Jahren Schornsteininnenauskleidungen durch. Nachdem sie zunächst u.a. mit einer 15-jährigen Garantie auf ihre "Vollisolierung" geworben hatte, war ihr in einem vorausgegangenen Rechtsstreit gleichen Rubrums entsprechend dem dortigen Klageantrag vom Landgericht Hamburg untersagt worden, diese Garantie anzupreisen und/oder zu gewähren, ohne darauf hinzuweisen, daß die Übernahme der Garantie von einer vorherigen Prüfung der Beschaffenheit des Schornsteins abhängig sei, und ohne deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß 15 Jahre die höchstmögliche Garantie sei. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde am 10. Mai 1973 zurückgewiesen.

3

In einer Tageszeitung warb die Beklagte danach u.a. mit folgendem Inserat:

"KAMINSORGEN

beseitigen wir schnell, sauber u. preiswert durch die amtlich geprüfte K. -VOLLISOLIERUNG (R), auf die wir bis zu 15 Jahren Garantie nach vorheriger kostenloser Prüfung der Beschaffenheit des Schornsteins geben. Tausendfach bewährt! Auch Einbau von Plewa- und Chromnickelstahlrohren, sowie Kaminkopferneuerungen.

Gebr. K. KG, Kaminisolierungen".

4

Die Klägerin hält diese Werbung u.a. mit der Begründung für unzulässig, sie erwecke den irreführenden Eindruck, innerhalb von 15 Jahren träten bei der angepriesenen Isolierung keine nennenswerten Schäden auf, insoweit verfüge die Beklagte über entsprechende gesicherte Erfahrungen. Tatsächlich sei selbst bei sorgfältigster Arbeit eine Mängelfreiheit über einen solch langen Zeitraum nicht zu erzielen. Die Beklagte verfüge in dieser Hinsicht über keine ausreichenden eigenen Erfahrungen; sie könne sich auch nicht auf hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse stützen.

5

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, für die Innenbearbeitung gebrauchter Hausschornsteine eine 15-jährige Garantie anzupreisen, anzubieten und/oder zu gewähren;

  2. 2.

    die Beklagte weiter zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchen Werbemedien und anderen Werbeträgern und in welcher Zahl sie von der in Ziff. 1 bezeichneten Werbung Gebrauch gemacht hat;

  3. 3.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der unter Ziff. 1 bezeichneten Handlung entstanden ist und noch entstehen wird.

6

Die Beklagte hat bemängelt, der Unterlassungsantrag erfasse nicht die konkrete angegriffene Werbung; mit dem beanstandeten Inserat halte sie sich an das vom Landgericht und dem Berufungsgericht im Vorprozeß ausgesprochene Verbot. Im übrigen hat sie ausgeführt: Die Garantie sei ausdrücklich auf eine von ihr nach einem bestimmten Verfahren vorzunehmende Vollisolierung beschränkt und werde vom Verkehr so verstanden. In der damit erklärten Bereitschaft, auftretende Mängel innerhalb einer Frist von maximal 15 Jahren kostenlos zu beseitigen, liege keine Zusicherung der Mängelfreiheit der Isolierung selbst. Der Verkehr verstehe die Garantiezusage so, daß ihm die Sorge um den Bestand der Isolierung dadurch abgenommen werde, daß er sich darauf verlassen könne, die Beklagte werde auftretende Mängel kostenlos beseitigen. Darin werde der Verkehr nicht getäuscht. Die hohe Qualität des von ihr angewandten Verfahrens sei durch ein neutrales Prüfungsverfahren belegt und rechtfertige die von ihr gewährte Garantie. Sie verfüge über eine langjährige Erfahrung. Im übrigen müsse die Überzeugung von der Qualität der eigenen Leistung nicht auf jahrzehntelangen eigenen Erfahrungen beruhen, wenn in einem neutralen Prüfungsverfahren die Qualität bestätigt worden sei. Sie führe derartige Isolierungen seit 8 Jahren durch und habe seit 1957 Erfahrungen mit einem älteren Verfahren.

7

Das Landgericht hat der Klage aus §§ 1,3 UWG stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

10

1.

Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die Klägerin sei nicht gehalten, die konkrete Werbung der Beklagten zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags zu machen. Wenn sie eine 15-jährige Garantie schlechthin für wettbewerbswidrig halte, könne sie das Anpreisen und Gewähren einer solchen Garantie zum Gegenstand ihres Klageantrags machen.

11

2.

Die angegriffene Werbung sei nach § 3 UWG unzulässig. Dabei gehe das Gericht davon aus, daß nachträglich vorgenommene Innenisolierungen von Schornsteinen und damit auch die Kersten-Vollisolierung in der Regel jedenfalls 15 Jahre hielten und daß die Beklagte Schornsteinisolierungen fachgerecht ausführe. Die beanstandete Werbung sei aber deshalb irreführend, weil der Hausbesitzer die Ankündigung und Gewährung einer 15-jährigen Garantie unterschwellig nicht nur auf die Vollisolierung, sondern auf den Schornstein beziehe, mithin erwarte, daß, wenn er seinen Kamin durch die Beklagte isolieren lasse, er dann 15 Jahre keine Kaminsorgen habe, er jedenfalls 15 Jahre nicht die Kosten einer Kaminreparatur zu tragen brauche, wenn trotz der Vollisolierung Schäden am Kamin auftreten sollten. Die Beklagte gewähre aber die Garantie nur auf die Isolierung und beseitige einen Schaden an dieser nur dann kostenlos, wenn er seine Ursache in dem Isolierungsmaterial oder in den Isolierungsarbeiten habe, nicht jedoch, wenn er auf Mängel im Schornsteinmauerwerk zurückzuführen sei. Eine solche Garantie sei praktisch nichts wert. Es werde oft zweifelhaft sein, worauf Schäden an einer Isolierung beruhten. Die Ursache könne in Bewegungen des Schornsteinmauerwerks, Erschütterungen und Bodensenkungen oder aber auch in unsachgemäßem Heizen liegen. Schon die Beweisschwierigkeiten, die sich aus der Vielzahl der möglichen Ursachen ergäben, würden in vielen Fällen die Auftraggeber davon abhalten, die Beklagte an ihrem Garantieversprechen festzuhalten, insbesondere dann, wenn diese mit entsprechenden Einwendungen komme.

12

3.

Die Beklagte verstoße auch gegen § 1 UWG, weil sie für einen Zeitraum von 15 Jahren nicht im voraus disponieren könne. Seriös wäre eine solche langjährige Garantiezusage nur dann, wenn die Beklagte mit genügender Sicherheit voraussehen könne, daß ihr Unternehmen auch nach 14 Jahren noch Schornsteinisolierungen ausführe. Sie biete die Garantie für die Isolierung von alten Schornsteinen, nicht von Neubau-Schornsteinen an. Das Bedürfnis vieler Hausbesitzer, die Schornsteine ihrer Häuser durch eine Innenverkleidung enger zu machen und zugleich zu isolieren, sei im Zusammenhang mit dem Überwechseln von Kohle oder Koks auf Öl als Brennstoff für Zentralheizungskessel aufgetreten. Die Nachfrage nach solchen Isolierungen werde nachlassen, zumal es wegen der inzwischen eingetretenen Ölkrise auch nicht mehr ratsam sei, die Umstellung auf Ölfeuerung vorzunehmen. Das Gericht gehe davon aus, daß die Beklagte ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen sei. Ob sich für sie nach 10 Jahren noch ein auf die Vollisolierung von Schornsteinen gerichteter Gewerbebetrieb lohne, sei aber fraglich.

13

Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte eine GmbH und Co KG sei, diese die Erfüllung der Garantie schulde und unbeschränkt persönlich nur ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die S. -K. GmbH, hafte. Der Fortbestand einer GmbH könne jederzeit dadurch beendet werden, daß die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschlössen. Das nach der Auflösung durchzuführende Liquidationsverfahren bringe mit seinem Abschluß die GmbH zum Erlöschen. Für eine Sicherstellung der Garantieansprüche der Auftraggeber der Beklagten sei aber im Liquidationsverfahren kein Raum.

14

4.

Die Beklagte sei auch zum Schadensersatz und zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ihr sei Jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Sie habe erkennen müssen, daß die Nachfrage nach Schornsteinisolierungen zeitlich begrenzt sei. Sie habe sorgfältig prüfen müssen, ob sie lauter handelte, wenn sie sich durch die Ankündigung einer 15-jährigen Garantie einen Vorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern verschaffte.

15

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

16

1.

Zur Entscheidung steht, ob die Klägerin der Beklagten untersagen darf, für die Innenbearbeitung gebrauchter Hausschornsteine eine 15-jährige Garantie anzubieten und/oder zu gewähren. Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, für eine Innenbearbeitung nach dem von ihr verwendeten "K.-Vollisolierungs"-Verfahren eine 15-jährige Garantiezusage zu geben, wenn sie dies nach vorheriger Prüfung der Beschaffenheit des zu bearbeitenden Schornsteins für vertretbar hält. Da die Klägerin eine solch langfristige Garantiezusage für jedwede Schornsteinisolierung, unabhängig davon, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen sie angeboten wird, für unzulässig hält, hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags, der sich schlechthin gegen eine 15-jährige Garantie für eine Schornstein-Innenbearbeitung wendet, ohne Rechtsverstoß bejaht. Der Klage steht auch nicht die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß entgegen; denn das dort ausgesprochene eingeschränkte Verbot entsprach dem Antrag der Klägerin.

17

2.

Eine langjährige Garantieübernahme ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Materials oder Werkes bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos ist (vgl. BGH GRUR 1958, 455, 457 - Federkernmatratzen).

18

Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht behauptet hat, daß erfahrungsgemäß Schornsteininnenisolierungen eine Lebensdauer von weniger als 15 Jahren haben und sie auch nichts dafür dargetan hat, daß etwa die von der Beklagten angebotene Innenisolierung insoweit eine Ausnahme bilde, geht das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß die K.-Vollisolierung der Beklagten in der Regel 15 Jahre hält. Gleichwohl meint es, es sei irreführend, wenn die Beklagte auf die Isolierung eine 15-jährige Garantie gewähre. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.

19

Hierzu ist vorweg festzustellen, daß nach dem Wortlaut des Unterlassungsantrags und nach der Klagebegründung weder das konkrete, im Tatbestand wiedergegebene Inserat, noch irgendeine andere Form der Werbeankündigung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Zur Entscheidung steht vielmehr ausschließlich, ob die angegriffene Garantiezusage sachlich gerechtfertigt ist. Damit sind die Ausführungen des Berufungsurteils gegenstandslos, in denen sich das Berufungsgericht mit dem nach seiner Auffassung irreführenden Inhalt des im Tatbestand wiedergegebenen Inserats befaßt (BU S. 22, 23). Soweit es auch - unabhängig von der konkreten Werbung der Beklagten - die bloße Ankündigung einer 15-jährigen Garantie, wie sie mit dem Klageantrag angegriffen wird, für irreführend hält, weil der Hausbesitzer sie unterschwellig auf den ganzen Kamin beziehe, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Nach der Lebenserfahrung bezieht der Verkehr eine Garantiezusage auf den Gegenstand, für den sie angekündigt wird. Da die Beklagte sie nur für die Isolierung, also einen Teil des Schornsteins ankündigt, liegt es fern, ein Hausbesitzer werde zu der Annahme verleitet, die Beklagte übernehme eine Garantie für den Bestand des gesamten Schornsteins.

20

Das Berufungsgericht hält das angegriffene Garantieversprechen ferner für irreführend, weil es praktisch nichts wert sei. Es werde, so führt es aus, oft zweifelhaft sein, worauf Schäden an der Innenisolierung beruhten. Bewegungen im Schornsteinmauerwerk aufgrund von Erschütterungen und Bodensenkungen, aber auch unsachgemäßes Heizen könnten die Ursache sein; auf solche Schäden beziehe sich das Garantieversprechen nicht. Schon die Beweisschwierigkeit, die sich aus der Vielzahl der Verursachungsmöglichkeiten ergebe, werde den Auftraggeber davon abhalten, die Beklagte - insbesondere wenn diese mit entsprechenden Einwänden komme - an ihrem Garantieversprechen festzuhalten. - Dem kann nicht beigetreten werden. Kein vernünftiger Hausbesitzer wird erwarten, daß die von der Beklagten versprochene Garantie sich auch auf von ihm selbst verschuldete Mängel - etwa unsachgemäßes Heizen - oder auf Schäden an der Isolierung, die durch Erschütterungen des Mauerwerks oder durch Bodensenkungen verursacht werden, beziehe. Daß solche, außerhalb der Einflußsphäre der Beklagten liegende Schadensursachen von der Garantie ausgenommen sind, ist ebensowenig eine Besonderheit des Streitfalls, wie die Notwendigkeit, im Schadensfall die Ursache zu klären. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Ursachenklärung derartig schwierig sei, daß der Auftraggeber vor einer Inanspruchnahme der Beklagten zurückschrecke und schon aus diesem Grunde die Garantie wertlos sei. Nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten (Schriftsatz vom 28. Februar 1974, S. 17) läßt sich die Ursache etwa auftretender Isolierungsmängel leicht erkennen.

21

Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, die angegriffene Garantiezusage verstoße gegen § 1 UWG, halten einer Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein seriöser Kaufmann eine 15-jährige Garantie für die von ihm angebotenen Leistungen nur gewähren wird, wenn er damit rechnen kann, daß sein Unternehmen diese Zeitspanne überlebt und er seinen sich aus der Garantie ergebenden Verpflichtungen auch nachkommen kann. Das Berufungsgericht zieht zwar nicht in Zweifel, daß das Unternehmen der Beklagten wirtschaftlich gesund ist, hält es jedoch wegen des Spezialgebiets, auf dem es tätig ist, für fraglich, daß es sich nach 10 Jahren noch lohne, den Betrieb fortzuführen. Ob es zutrifft, wie das Berufungsgericht meint, daß die Nachfrage nach Schornsteininnenbearbeitungen aus den von ihm dargelegten Gründen so stark nachläßt, daß die Beklagte nach 10 Jahren von einer Tätigkeit auf diesem Gebiet nicht mehr existieren kann, mag dahinstehen. Selbst wenn diese Annahme des Berufungsgerichts zutreffen sollte würde das allein noch nicht die Unlauterkeit des angegriffenen Garantieversprechens begründen. Auch wenn die Beklagte sich zur Zeit ausschließlich mit der Innenbearbeitung von Schornsteinen befassen sollte - insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen -, braucht die vom Berufungsgericht vermutete Entwicklung nicht zwangsläufig dazu zu führen, daß die Beklagte nach 10 Jahren ihren Betrieb einstellen müßte. Sie könnte sich etwa anderen Aufgaben zuwenden und dann gleichwohl auch weiterhin ihren Garantieverpflichtungen nachkommen.

22

Ebensowenig läßt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Rechtsform der Beklagten als einer GmbH und Co KG Rückschlüsse auf den zweifelhaften Wert der Garantiezusage zu. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß allein aus dieser Rechtsform nicht auf die Kurzlebigkeit der Beklagten geschlossen werden kann und hinsichtlich der Gefahr, daß die aus der Garantiezusage verpflichtete Person nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, kein wesentlicher Unterschied besteht, ob diese eine GmbH oder z.B. ein Einzelunternehmer ist.

23

3.

Weitere Umstände, die die angegriffene Garantiezusage aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig erscheinen lassen könnten, sind weder festgestellt noch von der Klägerin dargetan. Die von der Beklagten gewährte Garantie ist nicht schon deshalb unlauter, weil sie - wie die Klägerin behauptet - nicht branchenüblich ist. Sie kommt den berechtigten Interessen der Kunden entgegen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Hausbesitzer, der eine solche Isolierung in Auftrag gibt, eine lange Haltbarkeit des Werkes erwartet. Wenn die Beklagte dem durch eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantie Rechnung trägt, ist das allein noch nicht unlauter. Wettbewerbsrechtliche Bedenken könnten dann bestehen, wenn die Garantie der realen Grundlage entbehrte, für den Auftraggeber wertlos wäre, lediglich als Anlockmittel diente und zur Verfälschung des Wettbewerbs führte. Solche Unlauterkeitsmomente sind im Streitfall indessen nicht erkennbar. Das von der Beklagten angewandte Verfahren wurde von einer neutralen Stelle positiv begutachtet. Die Beklagte weist darauf hin, daß sie das zu bearbeitende Schornsteinmauerwerk auf seinen Zustand überprüft, bevor sie das Garantieversprechen abgibt, und es besteht kein Anhalt dafür, daß sie sich nicht an diese Zusage hält oder die Überprüfung nicht mit der notwendigen Sorgfalt vornimmt. Daß der Auftraggeber auch die reale Möglichkeit hat, die Beklagte im Schadensfall aus der Garantieverpflichtung in Anspruch zu nehmen, wurde bereits zu II., 2. ausgeführt. Letztlich sind 15 Jahre auch nicht eine solch lange Zeitspanne, daß in dieser Branche die Garantie wegen Erinnerungsschwierigkeiten oder fehlender Unterlagen illusorisch wäre.

24

III.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten war daher das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger