Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.2005, Az.: BVerwG 3 B 111/04
Eintritt einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuordnungsbescheides nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 111/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 17087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.06.2004 - AZ: VG 30 A 53.01
- nachfolgend
- BVerwG - 27.04.2006 - AZ: BVerwG 3 C 23.05
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Juni 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtwidrigen Zuordnungsbescheides nach § 48 VwVfG eine Ermessensreduzierung auf Null deshalb eintritt, weil der Adressat des Zuordnungsbescheides ein Träger öffentlicher Verwaltung ist und deshalb kein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Zuordnungsentscheidung besteht.
Liebler
Prof. Dr. Rennert