Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.09.1981, Az.: 7 AZR 789/78

Befristeter Arbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.09.1981
Aktenzeichen
7 AZR 789/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 09.05.1978 - 4 Sa 153/77

Fundstellen

  • BAGE 36, 229 - 235
  • JR 1982, 484
  • NJW 1982, 1173-1174 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Erprobung des Arbeitnehmers ist nur dann ein sachlicher Grund, wenn dieser Zweck Vertragsinhalt geworden ist. Es genügt nicht, daß die Erprobung nur Motiv des Arbeitgebers ist, selbst wenn dies für den Arbeitnehmer erkennbar war.

2. Stehen der staatlichen Schulverwaltung vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Vergütung von Lehrkräften zur Verfügung, so stellt dies keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar, es sei denn, es steht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, daß nach dem Ende der Befristung keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen werden. Die Unsicherheit zukünftiger Finanzierung stellt keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar (Fortführung von BAG AP Nr. 50 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).