Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.09.1981, Az.: 7 AZR 789/78
Befristeter Arbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.09.1981
- Aktenzeichen
- 7 AZR 789/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 09.05.1978 - 4 Sa 153/77
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 36, 229 - 235
- JR 1982, 484
- NJW 1982, 1173-1174 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Erprobung des Arbeitnehmers ist nur dann ein sachlicher Grund, wenn dieser Zweck Vertragsinhalt geworden ist. Es genügt nicht, daß die Erprobung nur Motiv des Arbeitgebers ist, selbst wenn dies für den Arbeitnehmer erkennbar war.
2. Stehen der staatlichen Schulverwaltung vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Vergütung von Lehrkräften zur Verfügung, so stellt dies keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar, es sei denn, es steht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, daß nach dem Ende der Befristung keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen werden. Die Unsicherheit zukünftiger Finanzierung stellt keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar (Fortführung von BAG AP Nr. 50 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).