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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.11.1979, Az.: 5 AZN 15/79

Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz ; Ordnungsgemäße Begründung; Widersprechende abstrakte Rechtssätze; Divergenzfähige Entscheidungen; Beschwerdebegründung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.11.1979
Aktenzeichen
5 AZN 15/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 25.07.1979 - 6 Sa 80/78

Fundstellen

  • DB 1980, 1029 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1980, 1814-1815 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß begründet (ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 F: 02.07.1979), wenn der Beschwerdeführer einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und aus divergenzfähigen Entscheidungen gegenüberstellt (Bestätigung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.1979 7 AZN 9/79 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

2. Es reicht deshalb nicht aus, wenn die Entscheidungen, von denen das Berufungsurteil abgewichen sein soll, nur nach Datum und Aktenzeichen bezeichnet werden. Ebensowenig genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen des ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 F: 02.07.1979, wenn sie nur - angebliche - Rechtsfehler des Berufungsurteils aufzeigt.

3. Es bleibt offen, ob der Beschwerdeführer darlegen muß, daß das Berufungsurteil oder auch die angezogenen Entscheidungen auf den divergierenden Rechtssätzen beruhen.