Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1985, Az.: NotZ 16/84
Auswirkungen der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls auf das Notariat; Begehren der Anfechtung eines Verwaltungsakts oder der Vornahme eines Verwaltungsakts; Umstellung von Anfechtung auf Festellungsbegehren bei nachträglicher Erledigung des Verwaltungsaktes; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht; Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1985
- Aktenzeichen
- NotZ 16/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 23.11.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Feststellung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 1. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Groth
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 23. November 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der am ... 1924 geborene Antragsteller war seit 1954 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover zugelassen. Durch Urkunde vom 5. Mai 1962 war er ferner für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hannover zum Notarmit dem Amtssitz in Hannover bestellt. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle mit Verfügung vom 11. März 1974 wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen; die Verfügung ist bestandskräftig (vgl. Beschlüsse des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75 - und vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78). Dadurch verlor der Antragsteller auch sein Amt als Notar (§ 47 Nr. 3 BNotO). Er hat sich nunmehr an das Oberlandesgericht mit dem Antrag gewandt, festzustellen, daß die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sein Amt als Notar nicht berührt habe; hilfsweise hat er begehrt, festzustellen, daß die Rücknahmeverfügung nichtig sei, soweit sie den Wegfall seines Notaramtes zum Gegenstand habe.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Feststellungsanträge weiterverfolgt.
2.
Das Rechtsmittel ist an sich statthaft (§ 111 Abs. 4 BNotO) und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist aber nicht begründet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht das Begehren des Antragstellers als unzulässig erachtet.
Nach § 111 BNotO ist der Rechtsweg nur eröffnet, soweit ein Verwaltungsakt angefochten oder die Vornahmeeines Verwaltungsakts begehrt wird. Feststellungsklagen sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Zwar hat der Senat es zugelassen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68 je m.weit.Nachw.). Wesentlich hierfür war die Erwägung, daß anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte. Diese Erwägung greift hier jedoch nicht ein. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Über die im Zusammenhang mit seinem Vermögensverfall seinerzeit verfügten behördlichen Maßnahmen ist bestandskräftig entschieden. Er wendet sich vielmehr unmittelbar gegen die Regelung in § 47 Nr. 3 BNotO. Hiernach tritt der Verlust des Amts als Notar kraft Gesetzes mit dem Wegfall der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ein; ein Verwaltungsakt ergeht insoweit nicht. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erstreckt sich aber nicht auf Akte des Gesetzgebers (BVerfGE 24, 33, 49 ff). Auch sonst lassen sich keine Gesichtspunkte finden, die - entgegen der gesetzlichen Regelung in § 111 BNotO - die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ergeben. Der Antragsteller hat es vielmehr in der Hand, nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt und Notar zu betreiben. Sein Feststellungsbegehren ist somit ohne Sachprüfung zu verwerfen.
Der Hilfsantrag des Antragstellers ist gegenstandslos, da die Rücknahmeverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 1974 den Verlust des Notaramts nicht ausgesprochen hat.
Den Anregungen des Antragstellers, die Sache dem Europäischen Gerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, folgt der Senat nicht. Auf die vom Antragsteller als rechtserheblich angesehenen Fragen kommt es nicht an, da der Senat eine Entscheidung in der Sache nicht zu treffen hat (vgl. Daig in von der Groeben/Boekh/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag 3. Aufl. 1983 § 177 Rdn. 40, Rdn. 30; Art. 100 GG).
Aus demselben Grunde sieht der Senat keinen Anlaß, der Anregung des Antragstellers zu folgen, das Verfahren auszusetzen, bis der Niedersächsische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte über den bei ihm neu angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 befunden hat.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- DM festgesetzt.
Gribbohm
Jähnke
Kaiser
Groth