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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.06.2025, Az.: B 7 AS 102/25 BH, B 7 AS 103/25 BH

Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.06.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 102/25 BH, B 7 AS 103/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250625BB7AS10225BH1

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 23.10.2023 - AZ: S 14 AS 273/21
SG Mainz - 13.03.2024 - AZ: S 14 AS 248/20
LSG Rheinland-Pfalz - 12.02.2025 - AZ: L 6 AS 53/24
LSG Rheinland-Pfalz - 12.02.2025 - AZ: L 6 AS 199/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen stellen sich auch im Hinblick auf Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers im Verfahren der abschließenden Festsetzung.

  2. 2.

    Das Gericht kann entgegen § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden.

Tenor:

Die Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 102/25 BH und B 7 103/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 102/25 BH.

Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.2.2025 (Aktenzeichen L 6 AS 199/23, L 6 AS 53/24) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Urteilen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es in beiden benannten Verfahren. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Die Klägerin begehrt in der Sache und in beiden Verfahren höheres als abschließend festgesetztes Alg II für September 2019 bis Februar 2020. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Im Verfahren L 6 AS 53/24 hat das LSG zutreffend erkannt, dass sich die Bescheide über die sog Nullfeststellung vom 11.8.2020 (§ 41a SGB II) durch den Bescheid über die abschließende Festsetzung von Leistungen (vom 13.9.2023; Widerspruchsbescheid vom 24.10.2023) erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X) und dass für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens eine Durchschnittseinkommensbildung nach allgemeinen Maßstäben (dazu BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14) zu erfolgen hat. Keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen stellen sich auch im Hinblick auf Mitwirk ungsobliegenheiten der Klägerin im Verfahren der abschließenden Festsetzung (vgl dazu BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-4200 § 41a Nr 9). Gleiches gilt im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage im Verfahren L 6 AS 53/24 angesichts der Einbeziehung der Bescheide vom 11.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.4.2021 (§ 96 SGG) in das bereits gegen die Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen geführte Klage- bzw Berufungsverfahren. Anhaltspunkte für eine Divergenz liegen nicht vor.

3

Schließlich wird ein Rechtsanwalt auch nicht mit Erfolg Verfahrensfehler des LSG auf dem Weg zu seiner Entscheidung rügen können. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) liegt nicht darin, dass das Gericht erst mit der Entscheidung in der Hauptsache das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegenüber der Richterin am LSG K beschieden hat. Nach § 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 45 Abs 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG erkennt indes zur Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr eine ungeschriebene Ausnahme von dieser Regel an. Danach kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Klägerin hat das Ablehnungsgesuch in der erkennbaren Absicht angebracht, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 12.2.2025 zu erreichen, nachdem ihr eigentlicher Verlegungsantrag vom 10.2.2025 abgelehnt worden war. Dieses Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, weil es in keinerlei Zusammenhang zu möglichen Gründen steht, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Nichts anderes gilt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, wenn das Gesuch der Klägerin auch auf den Vorsitzenden Richter am LSG W bezogen sein sollte. Ebenso liegt kein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör darin, dass in der Sache entschieden wurde, obwohl sie nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Die Klägerin war darauf in der Ladung hingewiesen worden und zudem vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung telefonisch über die Ablehnung des Terminverlegungsantrags informiert worden. Schließlich bedurfte es aus dem vom LSG aufgeführten Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs auch nicht einer Entscheidung über den weiteren Terminverlegungsantrag vom 12.2.2025 bzw über den weiteren Antrag auf Übernahme von Reisekosten vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung.

4

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.