Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.06.2025, Az.: B 7 AS 49/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.06.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 49/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020625BB7AS4925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - AZ: S 8 AS 1166/19
- LSG Bayern - 17.02.2025 - AZ: L 7 AS 400/22
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2025 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von den Klägern, vertreten durch M, persönlich mit Schreiben vom 11.4.2025 sinngemäß eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.