Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1975, Az.: VI ZB 2/75
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Beauftragung der Bürovorsteherin mit der Überwachung der Einhaltung von Fristen; Wahrung einer Wiedereinsetzungsfrist; Äußerste Sorgfalt; Verspätetes Rechtsmittel; Gerichtliche Empfangsbestätigung; Eingangsdatum; Eingang bei Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1975
- Aktenzeichen
- VI ZB 2/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.11.1974
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das der Wahrung einer Wiedereinsetzungsfrist entgegenstehende Hindernis gilt schon in dem Zeitpunkt als behoben, in dem der Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden äußersten Sorgfalt hätte erkennen können, daß das Rechtsmittel verspätet war.
- 2.
Der Rechtsanwalt muß sein Büro so organisieren, daß bei Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung auf das darauf vermerkte Eingangsdatum geachtet und sogleich überprüft wird, ob danach der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 29. April 1975
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 1974 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert 1.977,- DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 21. Juni 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts unter dem Datum des 22. Juli 1974 (Montag) Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 23. Juli 1974 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Mit einem beim Oberlandesgericht am 2. Oktober 1974 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Die mit der Überwachung von Fristen beauftragte, zuverlässige und gut geschulte Bürovorsteherin seiner Prozeßbevollmächtigten habe im Fristenkalender als Berufungsfrist den 22. Juli 1974 eingetragen. Sie sei wiederholt dahin unterrichtet und kontrolliert worden, daß Aufträge zur Berufungseinlegung am Tage der Auftragserteilung, spätestens aber am Tage des Fristablaufes durchgeführt werden müßten. Es bestehe im Büro die Anweisung, die im Fristenkalender eingetragene Frist hierfür erst zu löschen, wenn der Eingang der die Frist wahrenden Schriftsätze beim Oberlandesgericht festgestellt worden sei. Frau D. und ihre Vertreterin seien angewiesen, die Wahrung der Fristen durch Einblick in den Fristenkalender täglich zu beobachten und die Fristen erst nach Eingang der Empfangsbestätigung des Oberlandesgerichts zu löschen. Warum im vorliegenden Fall nicht so verfahren worden sei, sei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht erklärlich. Erst durch das am 25. September 1974 eingegangene Schreiben der Beklagten habe dieser erfahren, daß die Berufung den Eingangsstempel des 23. Juli 1974 trage. Der Rechtsanwalt hat die Richtigkeit seines Vorbringens anwaltlich versichert und eine dies bestätigende eidesstattliche Versicherung seiner Bürovorsteherin beigefügt.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch und die Berufung. als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht meint, der Wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätten nämlich schon durch die Empfangsbestätigung des Oberlandesgerichts erfahren, daß die Berufungsschrift am 23. Juli 1974 eingegangen sei. Deshalb hätte der Wiedereinsetzungsantrag spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Gerichtsferien, also spätestens am 30. September 1974 eingereicht werden müssen. Diese Frist sei versäumt worden und das müsse sich der Kläger zurechnen lassen, so daß es nicht mehr darauf ankomme, ob ihm auch die Versäumung der Berufungsfrist zuzurechnen sei.
2.
Diese Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
a)
Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die zweiwöchige Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Der Kläger weist darauf hin, seine Prozeßbevollmächtigten hätten von dem um einen Tag verspäteten Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht erst am 25. September 1974 durch das Schreiben der Gegenanwälte erfahren. Erst in diesem Zeitpunkt hätten sie die positive Kenntnis von dem Wiedereinsetzungsgrund gehabt, die § 234 ZPO voraussetze.
Indessen muß das Hindernis für die Fristwahrung schon in dem Zeitpunkt als behoben angesehen werden, in dem der Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden äußersten Sorgfalt hätte erkennen können, daß das Rechtsmittel verspätet war; anderenfalls ist das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet anzusehen (RG JW 1929, S. 2710; BGHZ 4, 390, 396; Beschluß des Senats vom 19. März 1974 - VI ZB 1/74 = VersR 1974, 808).
b)
Den Rechtsanwälten des Klägers kann nun zwar nicht schon daraus ein Vorwurf gemacht werden, nicht dafür gesorgt, zu haben, daß ihnen die Empfangsbestätigung des Berufungsgerichtes über den Eingang der Berufungsschrift mit dem darauf befindlichen Eingangsdatum vorgelegt wurde. Diese in der Praxis weitgehend übliche Empfangsbestätigung dient dazu, dem Rechtsanwalt die Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht und die Berechnung weiterer Fristen zu ermöglichen. Die Prüfung jedoch, ob die Fristen gewahrt sind, gehört zu den büromäßigen Aufgaben eines Anwaltes. Er kann sie daher grundsätzlich seinem Büropersonal überlassen, soweit er es ausreichend ausgebildet hat, überwacht und nicht im konkreten Fall die eigene Prüfung durch den Anwalt erforderlich ist (vgl. BGHZ 4, 390, 397).
Der Rechtsanwalt muß aber sein Büro so organisieren, daß bei Eingang der gerichtlichen Empfangsbestätigung auf das darauf vermerkte Eingangsdatum geachtet und sogleich überprüft wird, ob danach der fristwahrende Schriftsatz innerhalb der im Anwaltsbüro notierten Frist bei Gericht eingegangen ist, und daß er bei etwaigen Unstimmigkeiten alsbald unterrichtet wird. Sicher braucht der Rechtsanwalt nicht selbst zu kontrollieren, ob und wann die Empfangsbestätigung des Gerichts eintrifft. Kommt aber eine solche Mitteilung zu seiner Kenntnis, wahrt er nur dann die gebotene Sorgfalt, wenn er den Eingangsstempel des Gerichts mit den bei ihm notierten Fristen vergleicht. Überläßt er diese Überprüfung zulässigerweise seinem Büropersonal, muß er diesem die entsprechenden Anweisungen erteilen. Daß das im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten beachtet worden ist, hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin ist nur zu entnehmen, daß angeordnet war, die zu wahrende Frist im Kalender erst zu streichen, wenn die Empfangsbestätigung des Gerichtes eingeht. Über Anweisungen, was zu geschehen hat, wenn die Empfangsbestätigung eingegangen ist und etwa ein von dem im Fristenkalender notierten abweichendes Eingangsdatum enthält, ergibt sich daraus nichts.
Unter diesen Umständen muß sich der Kläger eine schuldhafte Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches durch seine Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert 1.977,- DM.
Nüßgens
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann