Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1971, Az.: BVerwG VIII C 145.70
Gewährung von Wohngeld; Familienmitglieder des Familienhaushaltes; Wohngeldanspruch des vorübergehend abwesenden Familienmitglieds
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 145.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.07.1970 - AZ: II A 1133/69
- VG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 38, 18 - 28
- DVBl 1971, 584-587 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 929 (Kurzinformation)
- DÖV 1972, 386-388 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 18, 282
- MDR 1971, 872-873 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1971, 226
- WM 1971, 206
- ZMR 1971, 353
- ZfSH 1972, 153
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Als nur "vorübergehend abwesend" von der Familienwohnung ist im Sinne des Wohngeldgesetzes ein Familienmitglied auch dann anzusehen, wenn es eine eigene Wohnung hat, wenn es diese aber nur vorübergehend nutzt und mit seiner späteren Rückkehr in die Familienwohnung zu rechnen ist.
- 2.
Zur Frage, wann ein in der Ausbildung stehendes Familienmitglied als nicht mehr "vorübergehend abwesend" von der Familienwohnung anzusehen ist und einen eigenen Wohngeldanspruch geltend machen kann.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Februar 1945 geboren ist, studiert in M. Betriebswirtschaft. Seine Mutter, bei der er bis zum Beginn des Studiums im Jahre 1965 lebte, wohnt in W. Seit dem 1. Juni 1968 bewohnt er eine möblierte Altbauwohnung in M. die Gesamtmiete einschließlich aller Zuschläge betrug 1968 monatlich 135 DM. Damals bezog er eine Rente von monatlich 153 DM; außerdem erhielt er von seiner Mutter monatlich 180 DM. In dem letztgenannten Betrag war ein für ihn bestimmter Unterhaltszuschuß von 100 DM enthalten. Seitdem er 25 Jahre alt geworden ist (7. Februar 1970), bezieht er die Rente nicht mehr; auch der Unterhaltszuschuß, der seiner Mutter ausgezahlt wurde, ist seither fortgefallen. Im Mai 1970 hat er geheiratet. Er wird nunmehr nach seinem Vorbringen von seiner Ehefrau, die berufstätig ist, unterhalten, er erhält seitdem, wie er vorbringt, auch keinen Unterhaltsbeitrag von seiner Mutter.
Am 14. Oktober 1968 stellte der Kläger einen Wohngeldantrag. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er sei ein vorübergehend abwesendes Familienmitglied und deshalb zur Familie seiner Mutter zu rechnen; er benutze seine Wohnung auch nur vorübergehend. Er legte Widerspruch ein und trug vor, er sei verlobt, könne aber aus bestimmten Gründen erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres heiraten; nach Beendigung des Studiums sei mit seiner Rückkehr in den Haushalt seiner Mutter nicht zu rechnen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Mit seiner Klage trug er ergänzend vor: Nur aus finanziellen Gründen sei er gehindert, vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zu heiraten. Er halte sich auch in den Semesterferien in M. auf, besuche seine Mutter aber in Abständen von drei bis vier Wochen; bei ihr stehe sein früheres Bett zur Verfügung; mit der Rückkehr in die Wohnung seiner Mutter sei nicht zu rechnen. Er beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgte der Kläger sein Klagebegehren. In der Berufungsverhandlung gab er an; Seine Mutter habe nach seinem Abitur das bis dahin von ihm benutzte Dachzimmer aufgegeben. Seine aus M. stammende Ehefrau habe ihn schon vor der Heirat versorgt. Anfang 1970 habe er mit dem Staatsexamen begonnen; nach dem Examen werde er voraussichtlich nicht in M. bleiben, da hier keine Berufsaussichten für Betriebswirte beständen.
Entsprechend dem Antrag des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurück. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Der Verpflichtungsantrag betreffe den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 1968 bis zum 30. September 1969. Es sei darüber zu entscheiden, ob dem Kläger für diesen Zeitraum Wohngeld zustehe. Das sei nicht der Fall. Dem Wohngeldanspruch stehe nämlich § 26 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) - I. WoGG - entgegen. Der Kläger gehöre zu den von der elterlichen Wohnung vorübergehend abwesenden Familienmitgliedern im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG. Entsprechend dem Verfassungsauftrag von Art. 6 Abs. 1 GG solle nach dieser Vorschrift die Familie davor geschützt werden, im Falle vorübergehender Abwesenheit von Familienmitgliedern auf den Wohngeldanteil verzichten zu müssen, der auf den für sie erforderlichen Wohnraum entfällt. Umgekehrt solle § 26 I. WoGG dafür sorgen, daß in einem solchen Falle nicht doppelt Wohngeld gezahlt werde. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob Wohngeldleistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG tatsächlich in Anspruch genommen werden. Auch bei der Auslegung von § 26 I. WoGG sei die Wertentscheidung von § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG zu beachten, die Familie solle in ihrem Bestand geschützt werden. Ein Familienmitglied sei als "vorübergehend abwesend" zu behandeln, solange es nicht feststehe, daß es dauernd abwesend sei, daß also mit seiner Rückkehr in die Familienwohnung nicht mehr gerechnet werden könne. Subjektive Umstände reichten für eine solche Feststellung nicht aus. Die Annahme, daß sich das Familienmitglied endgültig vom Familienhaushalt getrennt habe, sei in der Regel gerechtfertigt, wenn es geheiratet und einen Haushalt gegründet habe, wenn ein lediges Familienmitglied eine auf die Dauer ausgerichtete Existenzgrundlage gefunden und sich eine eigene Wohnung eingerichtet habe, um für die Zukunft unabhängig zu sein, wenn jemand sich aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort als, dem Familienwohnsitz Wohnraum beschafft habe, ohne bei der Art seiner beruflichen Tätigkeit die Aussicht zu haben, nochmals an den Familienwohnsitz zurückzukehren, wenn schließlich der Haushaltsvorstand eindeutig und definitiv erklärt habe, daß er keine Haushaltsgemeinschaft mit dem abwesenden Familienmitglied wünsche. Ob ein Fall dieser Art vorliege, richte sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung der persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen Verhältnisse, der familiären Bindungen an das Elternhaus und des Maßes der Abhängigkeit vor dem Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung. Möge sich auch die Beziehung des heutigen Studenten zum Elternhaus zunehmend lockern, so müsse doch gerade in den Fällen eines weniger erfolgreichen Studienganges mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Student wieder - wenn auch nur für gewisse Zeit - Zuflucht im Elternhaus suche. Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Abwesenheit vom elterlichen Haushalt lägen insbesondere vor, wenn der Student finanziell oder in anderer Weise von den Eltern unterstützt werde, wenn bei den Eltern noch eine Schlafstätte vorhanden sei, wenn er die Ferien ganz oder teilweise bei den Eltern verbringe; auch eine Abwesenheit von zehn oder mehr Semestern könne dann noch als vorübergehend angesehen werden. Im vorliegenden Fall sei die Feststellung nicht möglich, daß sich der Kläger im Bewilligungszeitraum bereits völlig vom Haushalt der Mutter gelöst hatte: Er gedenke nicht, nach dem Studium in M. zu bleiben. Aus den Verlöbnis habe nicht geschlossen werden können, daß er aus dem Haushalt der Mutter vollständig ausgeschieden war. Nach seinen Worten habe er seine Mutter alle drei bis vier Wochen besucht; bei ihr habe er zwar nicht sein bisheriges Zimmer, wohl aber sein bisheriges Bett benutzen können. Er habe bei seiner polizeilichen Anmeldung W. ... als den Hauptwohnsitz angegeben. Er sei von seiner Mutter wirtschaftlich unterstützt worden. Gerade daran zeige sich, daß er die Beziehung zum Haushalt der Mutter noch nicht gelöst hatte. Die Mutter hätte ihn in einem eigenen Wohngeldantrag unbedenklich als haushaltsangehöriges Familienmitglied bezeichnen können. Danach habe er für den genannten Zeitraum kein Recht auf ein Wohngeld gehabt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsurteil ist aus Gründen des materiellen Rechts aufzuheben; auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ist jedoch eine abschließende Entscheidung nicht möglich.
Der Kläger ist als Mieter einer Wohnung antragberechtigt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 I. WoGG. Sein Recht auf ein als Mietzuschuß zu gewährendes Wohngeld hängt allein davon ab, ob der Versagungsgrund des § 26 I. WoGG vorliegt. Danach wird ein Wohngeld nicht gewährt für Wohnraum, der von den in § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG genannten Personen nur vorübergehend genutzt wird. Nach dieser Vorschrift rechnen zum Familienhaushalt auch solche Familienmitglieder, die nur vorübergehend abwesend sind. Im Verhältnis zu seiner Mutter ist der Kläger ein Familienmitglied (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 I. WoGG). Zum Familienhaushalt rechnen aber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 I. WoGG nur solche Familienmitglieder, die mit dem antragberechtigten Familienmitglied einen gemeinsamen Haushalt führen; ihnen werden gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG die nur vorübergehend abwesenden Familienmitglieder gleichgestellt. Das nur vorübergehend abwesende Familienmitglied hat gemäß § 26 I. WoGG als Inhaber einer eigenen - vorübergehend genutzten - Wohnung keinen eigenen Wohngeldanspruch; das dauernd abwesende Familienmitglied hat für die eigene Wohnung einen eigenen Wohngeldanspruch auch dann, wenn es diese Wohnung nur vorübergehend bewohnt.
Seiner Zweckbestimmung nach soll § 26 I. WoGG verhindern, daß jemand, der als haushaltsangehöriges Familienmitglied bei der Bemessung des dem Haushaltsvorstand (§ 6 Abs. 4 I. WoGG) zu gewährenden Wohngeldes berücksichtigt wird, auch noch einen eigenen Wohngeldanspruch erwerben kann; insofern handelt es sich um eine Ergänzung zu § 27 I. WoGG, der verhindern soll, daß jemand für zwei Wohnungen Wohngeld erhält. Daraus kann aber nicht - wie die Revision meint - gefolgert werden, daß § 26 I. WoGG nur anwendbar ist, wenn für die Familienwohnung Wohngeld unter Berücksichtigung des nur vorübergehend abwesenden Familienmitglieds gewährt wird. Ein Recht zur Wahl zwischen der Möglichkeit, bei der Bemessung des Wohngeldes für die Familienwohnung als ein vorübergehend abwesendes Familienmitglied berücksichtigt zu werden, und der Möglichkeit, für die während der vorübergehenden Abwesenheit genutzte Wohnung einen eigenen Wohngeldanspruch geltend zu machen, ist gesetzlich nicht vorgesehen: Die Zugehörigkeit zu dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG erwähnten Personenkreis ist Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Versagungsvorschrift des § 26 I. WoGG, ohne daß es von Bedeutung ist, ob für die Familienwohnung Wohngeld gewährt wird.
Damit, daß das Wohngeldgesetz die Familienmitglieder (§ 7 Abs. 1 I. WoGG), soweit sie einem gemeinsamen Haushalt angehören, bei der Bemessung des Wohngeldes (§ 10 I. WoGG) - und auf der Grundlage eines aus den Einkünften aller Familienmitglieder gebildeten Familieneinkommens (§ 15 I. WoGG) - als eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft behandelt, bezweckt es nicht den Schutz der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Das folgt schon daraus, daß in der Regel mit erheblich höheren Wohngeldleistungen zu rechnen wäre, wenn jedes Familienmitglied als Mitbewohner einer Wohnung einen eigenen Wohngeldanspruch erwerben könnte; die Summe des sich dabei ergebenden Wohngeldes würde dann in der Regel zugleich zu einer Verbesserung der Wohngeldieistungen für die Gesamtfamilie führen. Auch erwähnt § 1 Abs. 1 I. WoGG, der den Zweck des Gesetzes bestimmt, nicht den Zweck, die Familie zu schützen. Bei, der Anknüpfung an Familienhaushalte wird vielmehr nur eine der Lebenswirklichkeit entsprechende technische Regelung getroffen, wobei dem Umstand Rechnung getragen wird, daß Wohnungsinhaber, die mit ihren Familien angehörigen in einer Wohnung leben, den Aufwand für den Wohnraum nach der Lebenserfahrung in der Regel zugleich für ihre Familienangehörigen aufbringen, wobei sie diese, soweit sie selbst Einkünfte haben, zur Beteiligung an diesem Aufwand heranzuziehen in der Lage sind.
Auch § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG enthält nur eine technische Regelung, die darin besteht, daß die nur vorübergehend abwesenden Familienmitglieder zu der zum Haushalt rechnenden Familie gezählt werden. Ob sich dies im Einzelfall für die Wohngeldempfänger günstig oder ungünstig auswirkt im Hinblick auf die ergänzende Vorschrift des § 26 I. WoGG, ist bei der Anwendung beider Vorschriften bedeutungslos.
Deshalb ist dem Berufungsgericht ebensowenig darin zu folgen, daß § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG als eine den Zusammenhalt der Familie sichernde Vorschrift anzusehen sei, wie der Revision darin zu folgen ist, daß bei der Auslegung dieser Vorschrift in Verbindung mit § 26 I. WoGG der Entwicklung Rechnung getragen werden müsse, daß junge Menschen heute bestrebt seien, sich frühzeitig aus dem Familienverband zu lösen.
Entscheidend - auch bei Auslegung von § 26 I. WoGG - ist die Abgrenzung der vorübergehend abwesenden Familienmitglieder im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG von den dauernd abwesenden Familienmitgliedern.
Als "vorübergehend abwesend" von der Familienwohnung ist ein Familienmitglied auch dann anzusehen, wenn es eine eigene Wohnung hat, wenn es diese aber nur vorübergehend nutzt und mit seiner späteren Rückkehr in die Familienwohnung zu rechnen ist; dazu führen die folgenden Erwägungen:
Das Wort "vorübergehend" läßt - in Gegensatz zu "dauernd" - eine Zeitbestimmung erkennen, die zugleich auf ein künftig zu erwartendes Verhalten hinweist. Das Wort "abwesend" deutet eine räumliche Beziehung an, erschöpft sich aber nicht in ihr. Dieser Begriff steht nämlich in einem engen Zusammenhang mit den Merkmalen, nach denen die Zugehörigkeit zu einem Familienhaushalt bestimmt wird:
Die Familienmitglieder (§ 7 Abs. 1 I. WoGG) rechnen zum Haushalt, wenn sie mit dem antragberechtigten Wohnungsinhaber oder - Haushaltsvorstand (§ 6 I. WoGG) einen gemeinsamen Hausstand führen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist mit dem Wort "Haushalt" die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gemeint, mit dem Wort "Hausstand" die Gesamtheit der gemeinsam genutzten Sachmittel. Das "abwesende" Familienmitglied ist (dauernd oder vorübergehend) aus der Haushaltsgemeinschaft ausgeschieden. Eine nur kurze und von Anfang an befristete Abwesenheit (etwa im Falle von Urlaubsreisen oder auswärtigen Besuchen) läßt die Zugehörigkeit zur Haushaltsgemeinschaft unberührt; solche Fälle können in § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG nicht gemeint sein. Der Begriff "vorübergehend" wird erst dann bedeutsam, wenn es sich nicht um eine kurzfristige und von Anfang an zeitlich begrenzte Abwesenheit handelt.
Zu den Personen, die als Mitglieder einer Familie nicht nur kurzfristig und zeitlich begrenzt aus der Haushaltsgemeinschaft ausgeschieden sind, ohne daß ihre Abwesenheit schon als eine dauernde und endgültige anzusehen ist, gehören auch zahlreiche Studenten und andere in einer Berufsausbildung stehende Personen, die an einem anderen Studienort oder Ausbildungsort eine eigene Wohnung bezogen haben, sei es als Inhaber eines möblierten Zimmers, eines Raumes in einem Studentenheim oder Wohnheim, sei es als Mieter einer allein oder mit anderen gemieteten Wohnung. Wenn auch die Abgrenzung in Fällen dieser Art besonders schwierig sein mag, so handelt es sich doch bei § 26 I. WoGG nicht um eine nach der Absicht des Gesetzgebers besonders die Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen treffende Versagungsvorschrift.
Der Oberbundesanwalt stützt seine Ansicht, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß Studenten in der Regel nur vorübergehend vom elterlichen Haushalt abwesend und deshalb weiterhin diesem zuzurechnen seien, auf den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung vom 24. Juni 1963 (BTDrucks. IV/1335) zum Entwurf eines Gesetzes über Wohnbeihilfen, Seite 7, wo es u.a. heißt: "Studenten, Trennungsentschädigungsempfänger und andere Familienangehörige, die nur vorübergehend nicht mit ihrer Familie zusammen wohnen, werden so behandelt, als ob sie im Haushalt der Familie lebten." Darin liegt jedoch kein Hinweis auf ein Regel-Ausnahmeverhältnis; der Relativsatz dieser Bemerkung läßt vielmehr erkennen, daß die Vorschrift nur inhaltlich wiedergegeben werden sollte unter Anführung von Beispielen, wobei besonders auf solche Studenten hingewiesen wurde, die, nur vorübergehend nicht mit ihrer Familie zusammen wohnen, daß aber nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, Studenten, die nicht am Familienwohnort studieren, seien in der Regel als nur vorübergehend abwesend zu behandeln.
Dem Oberbundesanwalt ist andererseits - entgegen den Ausführungen der Revision - darin zuzustimmen, daß es nicht zu den Aufgaben des Wohngeldgesetzes gehört, den Unterkunftsbedarf von Studenten finanziell zu sichern; Aufgaben dieser Art sollen durch die zu erwartende Neufassung eines Ausbildungsförderungsgesetzes gelöst werden (vgl. den. Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Städtebau und Wohnungswesen zum Entwurf des Zweiten Wohngeldgesetzes vom 21. Oktober 1970 [BTDrucks. VI/1310], Seite 2; ferner den Dritten Wohngeldbericht der Bundesregierung vom 5. Februar 1970 [BTDrucks. VT/378], Seite 18: "Die Fragen der auswärtigen Unterbringungskosten für Auszubildende können im Wohngeldgesetz nicht gelöst werden.").
Offenbar geht das Berufungsgericht davon aus - ohne daß eine dahin gehende Feststellung vorliegt -, es gebe einen Erfahrungssatz des Inhalts, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen, die während des Studiums oder der Ausbildung nicht im Familienhaushalt leben, pflegten nach Beendigung des Studiums oder der Ausbildung in die Familienwohnung zurückzukehren, bis sie sich selbständig machten; die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, ganz überwiegend lösten sich Studenten schon während des Studiums vollständig von der Familie. Allgemeine Erfahrungssätze, die das eine oder das andere besagen, fehlen jedoch; dem erkennenden Senat sind keine behördlichen oder wissenschaftlichen Erhebungen bekannt, aus denen ein diese Frage betreffender Erfahrungssatz entnommen werden könnte. Die Verfahrensrüge der Revision, dazu hätte es einer Beweisaufnahme bedurft (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift schon deshalb nicht durch, weil es an einer einen solchen Erfahrungssatz betreffenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts fehlt. Es ist auch nicht erkennbar, wie vom Berufungsgericht Ermittlungen zu dem angeblichen Erfahrungssatz getroffen werden sollten, auf den sich die Revision beruft. Da es sich insoweit - wie die Revision mit Recht vorbringt - nicht um die Ausfüllung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals handelt, vielmehr um durchschnittliche Verhaltensweisen und Vorgänge gesellschaftlicher Natur, und da bei der Anwendung von §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 26 I. WoGG nur solche Erfahrungssätze verwertbar sein könnten, die geeignet wären, einen - im Einzelfall widerlegbaren - Anscheinsbeweis zu begründen, für die Gewinnung eines solchen Erfahrungssatzes im Wege der Beweisaufnahme aber alle Voraussetzungen fehlen, bedurfte es dazu keiner Sachaufklärung.
Bei der Einordnung der Umstände des besonderen Falles bedarf es bestimmter Merkmale, die im Streitfall für oder gegen eine nur vorübergehende Abwesenheit von der Familienwohnung sprechen, die also die Feststellung ermöglichen, ob ein abwesendes Familienmitglied als nur vorübergehend oder als dauernd aus dem Familienhaushalt ausgegliedert anzusehen ist; als dauernd abwesend ist gemäß den vorstehenden Ausführungen jemand anzusehen, mit dessen Rückkehr in die Familienwohnung den Umständen nach nicht zu rechnen ist.
Zwei Anhaltspunkte bieten sich dabei vor allem an: Ist einerseits die Familienwohnung so klein, daß mit der Rückkehr des inzwischen erwachsen gewordenen Familienmitglieds schon deshalb nicht zu rechnen ist, weil im Falle seiner Rückkehr der den Umständen nach erforderliche Wohnraum ohne Anmietung einer neuen Wohnung oder weiteren Wohnraums nicht vorhanden wäre, so spricht schon dieser Umstand objektiv dagegen, daß das abwesende Familienmitglied als ein nur vorübergehend abwesendes anzusehen ist. Hat andererseits das abwesende Familienmitglied erkennbar Entscheidungen getroffen, die eine Rückkehr in die Familienwohnung als unwahrscheinlich erscheinen lassen, so kann es ebenfalls nicht mehr als nur vorübergehend abwesend angesehen werden.
Der erstgenannte Gesichtspunkt mußte die Frage als klärungsbedürftig erscheinen lassen, wie die Wohnverhältnisse in der Wohnung der Mutter des Klägers waren. Aus dem eigenen. Vorbringen des Klägers - das teilweise in die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eingegangen ist - war folgendes zu entnehmen: Er hatte bis zum Studium ein Mansardenzimmer bewohnt, das später seitens seiner Mutter aufgegeben wurde; später stand, wenn er gelegentlich zu Besuch kam, für ihn ein Bett, nicht aber ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, daß einer Rückkehr des Klägers in die elterliche Wohnung schon der Umstand entgegenstand, daß es an Möglichkeiten einer seinem Alter und seinen inzwischen erworbenen Lebensgewohnheiten entsprechenden Unterbringung fehlte. Lag es so - dazu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen -, so sprach schon dieser Umstand gegen die Annahme, er sei nur vorübergehend von der Familienwohnung abwesend gewesen.
Der zweitgenannte Gesichtspunkt läßt sowohl das Verlöbnis des Klägers wie auch die Gründe als bedeutsam erscheinen, die ihn zur Anmietung einer eigenen Wohnung in M. veranlaßten.
Was das Verlöbnis betrifft, so ist das Berufungsgericht darüber zu Unrecht mit der Erwägung hinweggegangen, ein Verlöbnis könne jederzeit wieder gelöst werden. Dazu bedurfte es aber jedenfalls im Falle des Klägers einer genaueren Prüfung, weil vorgebracht worden war, nur deshalb sei es noch nicht zur Heirat gekommen, weil diese Heirat zum Verlust des Rentenanspruchs und des der Mutter des Klägers gewährten Unterhaltszuschusses für den Sohn gekommen wäre. Lag ein solcher Hinderungsgrund vor - wie dies möglicherweise durch die kurz nach Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgte Eheschließung bestätigt worden ist -, so bedurfte es der weiteren Prüfung, ob schon in dem - nach rückwärts durch die Stellung des Wohngeldantrags zeitlich begrenzten - vorangegangenen Zeitraum eine ernsthafte Heiratsabsicht bestand. Da das Verwaltungsgericht dieser Frage zu Unrecht nicht nachgegangen war, hätte das Berufungsgericht - als die Eheschließung bereits erfolgt war - auch das spätere Verhalten der Verlobten bei der Beantwortung der Frage verwerten können, ob schon im vorangegangenen Zeitraum ein fester Entschluß, künftig die Ehe zu schließen, vorlag. War dies der Fall, so war den Umständen nach nicht damit zu rechnen, daß der Kläger später wieder in die Familienwohnung zurückkommen würde, und war daraus zu folgern, daß der Kläger nicht mehr als nur vorübergehend abwesend von der Familienwohnung anzusehen war.
Was die Anmietung einer eigenen Wohnung betrifft, so stellte sich spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger diese Wohnung mietete - wenn er sie auch nur bis zum Abschluß seines Studiums in M. bewohnen wollte -, die Frage, ob damit nicht der Entschluß verbunden war, nunmehr und auch künftig getrennt von seiner Mutter und gemeinsam mit seiner späteren Ehefrau ein selbständiges Leben zu führen. Dazu hätte es einer weiteren Sachaufklärung bedurft, die zu Unrecht unterblieben ist. Dabei konnte auch der Umstand nicht unbeachtet bleiben, daß der Kläger vorgebracht hatte, er sei schon vor der Eheschließung von seiner damaligen Verlobten versorgt worden.
Das Berufungsgericht ist über diese Gesichtspunkte auch deshalb hinweggegangen, weil es bestimmte Umstände - die möglicherweise in anderen Fällen bedeutsam sein können - als gegen den Wohngeldanspruch des Klägers sprechend herangezogen hat: Er habe seine Mutter in regelmäßigen Abständen besucht; er sei auch wirtschaftlich von ihr abhängig gewesen. Dazu ist zu bemerken:
Verbringt ein Student oder eine in anderweitiger Ausbildung stehende Person regelmäßig die Ferien in der elterlichen Wohnung, so kann dies jedenfalls dann gegen eine dauernde Abwesenheit von der Familienwohnung sprechen, wenn ein für ihn ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, so sprechen regelmäßige Besuche am Wochenende noch nicht für eine nur vorübergehende Abwesenheit von der elterlichen Wohnung; solche Besuche finden erfahrungsgemäß auch dann statt, wenn jemand sich ganz von dem Familienhaushalt gelöst hat, zu dem er früher gehörte.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Studenten oder einer in anderweitiger Ausbildung stehenden Person von den Eltern kann jedenfalls dann ein wichtiges Beweisanzeichen dafür sein, daß noch keine endgültige Lösung vom Familienhaushalt stattgefunden hat, wenn diese Abhängigkeit auch eine Bestimmung der Eltern über das künftige Verhalten des Kindes ermöglicht. Im Falle des Klägers kann es schon deshalb nicht entscheidend auf diesen Gesichtspunkt ankommen, weil die Leistungen, die er von seiner Mutter erhielt, zum größeren Teil als Unterhaltszuschuß für den Sohn zweckgebunden waren, der von der Mütter selbst aufgebrachte Unterhaltsbeitrag von 80 DM aber kaum geeignet war, ihr eine wesentliche Möglichkeit zu geben, bestimmend auf den künftigen Aufenthalt ihres Sohnes einzuwirken.
Zusammenfassend ist zu bemerken: Der Umstand allein, daß jemand als Student außerhalb der elterlichen Wohnung lebt, spricht weder für noch gegen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "vorübergehend abwesend" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG; das gilt auch für andere in der Berufsausbildung stehende Personen. Eine vergleichbare Frage nach der wehrpflichtrechtlich bedeutsamen Begründung eines ständigen Aufenthalts hat der erkennende Senat im Urteil BVerwGE 27, 123 (129) mit den Worten beantwortet, "daß einerseits ... junge Leute dadurch, daß sie an einem Ort eine Ausbildung beginnen, dort nicht ihren ständigen Aufenthalt ... begründen, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Absicht hegen, nach Abschluß der Ausbildung dort ihrem Beruf nachzugehen, daß aber andererseits die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht ausschließt, daß sich aus anderen Umständen die Begründung eines ständigen Aufenthaltes ... ergibt". In gleicher Weise kommt es bei Anwendung von §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 26 I. WoGG auf die Umstände des Falles an; eine tatsächliche Vermutung spricht weder für noch gegen eine dauernde Lösung vom Elternhaus, wenn der Student oder die in einer anderen Ausbildung stehende Person einen eigenen Haus halt eingerichtet hat.
Der erkennende Senat geht davon aus, daß auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen eine abschließende Beantwortung der Frage möglich sein wird, ob der Kläger in dem Zeitraum, für den er Wohngeld beansprucht, als nur vorübergehend abwesend von der Wohnung seiner Mutter anzusehen war. Er hält es deshalb nicht für erforderlich, abschließend zur Frage nach der materiellen Beweislast Stellung zu nehmen, also zur Frage, wer unterliegt, wenn eine Klärung unmöglich ist, ob jemand als nur vorübergehend oder als dauernd abwesend von der elterlichen Wohnung anzusehen ist.
Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Ansprüche beschränkt hat auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis zum 30. September 1969, kommt es auf die Vorschriften des am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Zweiten Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) nicht an. Pur den Fall, daß der Kläger nunmehr das begehrte Wohngeld zugesprochen erhält, wird aber im Hinblick auf die möglicherweise inzwischen abgelaufenen Antrags fristen auf die Entscheidung BVerwGE 23, 331 hingewiesen, wo es heißt: Wird ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, bleibt er bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müßte.
Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3. Nr. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 348 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf