Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1957, Az.: 1 AZR 426/56
Kommanditgesellschaft; Persönlich haftender Gesellschafter; Tariffähige Arbeitgeberorganisation; Mitglied der Organisation; Tarifbindung; Innungen des Handwerks; Tariffähigkeit; Spitzenorganisationen; Abschluß von Tarifverträgen; Tariffähige Unterorganisationen; Regionale Tarifverträge; Lohngruppeneinteilung; Tarifkonkurrenz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.02.1957
- Aktenzeichen
- 1 AZR 426/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 3, 358 - 366
- AP Nr. 2 zu § 2 TVG
- DB 1957, 383 (Volltext)
- DB 1957, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unterhält der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die Mitgliedschaft zu einer tariffähigen Arbeitgeberorganisation, so ist davon auszugehen, daß die Kommanditgesellschaft selbst Mitglied der Organisation und damit tarifgebunden ist.
2. Innungen des Handwerks sind tariffähig.
3. Die Tariffähigkeit der Spitzenorganisationen und der Abschluß von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisationen nimmt den tariffähigen Unterorganisationen nicht die Tariffähigkeit und steht dem Abschluß regionaler Tarifverträge nicht entgegen.
4. Regionale Tarifverträge können von der Lohngruppeneinteilung nach dem von den Spitzenorganisationen abgeschlossenen Tarifvertrag abweichen.
5. Im Falle einer solchen Tarifkonkurrenz geht der räumliche engere dem räumlich weiteren Tarifvertrag vor.