Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1983, Az.: 1 AZR 307/81
Tarifkommission; Abmahnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.07.1983
- Aktenzeichen
- 1 AZR 307/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 11.01.1980 - 2 Ca 321/79
- LAG Berlin 26.06.1980 - 4 Sa 13/80
Rechtsgrundlagen
- § 87 BetrVG
- § 611 BGB
- § 91a ZPO
- § 11 Nr. 5 MTV für den Berliner Einzelhandel 1977
Fundstelle
- DB 1983, 2695
Amtlicher Leitsatz
§ 11 Nr. 5 des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel gewährt Mitgliedern der Tarifkommission einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an den Sitzungen der Tarifkommission nur insoweit, als die Tarifkommission satzungsgemäße Aufgaben wahrnimmt. Dazu gehört nicht die generelle, unmittelbare Beobachtung von Warnstreiks im Tarifgebiet.
Die Abmahnung eines Mitgliedes der Tarifkommission mit der Begründung, es habe zu Unrecht bezahlte Freistellung in Anspruch genommen, erhält nicht deswegen einen Bezug zur kollektiven Ordnung des Betriebes, weil der Arbeitnehmer in Ausübung eines Amtes gehandelt hat, das im kollektiven Arbeitsrecht seine Grundlage hat. Eine solche Abmahnung ist daher nicht mitbestimmungspflichtig.