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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2025, Az.: B 11 AL 7/25 AR

Verwerfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.04.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 7/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280425BB11AL725AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 05.07.2024 - AZ: L 7 AL 91/22 ZVW

Redaktioneller Leitsatz

Nach § 179 Abs. 1 SGG ist entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der ZPO die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens möglich. Auch Beschlüsse können als verfahrensbeendend gelten.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Klägers auf "Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens nach § 179 Abs 1 SGG i.V.m. § 580 Nr 7 ZPO" wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Antrag auf vollständige Herausgabe aller Metadaten in einem maschinenlesbaren und auswertbaren Format wird abgelehnt.

  3. 3.

    Der Antrag auf Herausgabe aller Versionen der Datei "Protokoll.pdf" mit bestimmten, vom Kläger im Einzelnen mitgeteilten obj_id wird als unzulässig verworfen.

  4. 4.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 30.10.2024 ist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 5.7.2024 als unzulässig verworfen worden. Das Schreiben des Klägers unter dem Betreff "!!!!, Az. B 11 AL 30/24 B, Wegen Frist für Gehörsrüge von 2 Wochen", mit dem er ua Akteneinsicht im genannten Verfahren beantragt hatte, ist als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss verstanden und unter dem Aktenzeichen B 11 AL 7/24 C eingetragen worden. Akteneinsicht ist ihm gewährt worden.

2

Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 29.11.2024 die Vorsitzende Richterin am BSG Knickrehm, die Richterinnen am BSG Neumann und Siefert, den Richter am BSG Söhngen sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. Schnitzer wegen Befangenheit abgelehnt, Verfahrensrüge und Gehörsrüge erhoben.

3

Mit Beschluss vom 12.12.2024 sind die Ablehnungsgesuche des Klägers als unzulässig verworfen worden. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.12.2024 fristwahrend sofortige Beschwerde eingelegt, Einsicht in die Akten B 11 AL 30/24 B und B 11 AL 7/24 C, Unterlagen zur Zuteilung von Vorberichterstattern am gesamten Gericht seit November 2023, insbesondere zur Mitwirkung von Frau Dr. Schnitzer an verschiedenen Senaten, die Verlängerung zur Begründung der sofortigen Beschwerde bis zu zwei Wochen nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sowie die Aufhebung des Beschlusses vom 12.12.2024 begehrt. Den Anträgen auf Akteneinsicht ist unter dem 19.12.2024 entsprochen worden. Soweit es sich um die Zuweisungen von Vorberichterstatterinnen und Vorberichterstattern am Gericht handelt, ist der Antrag an die Gerichtsverwaltung weitergeleitet und von dort bearbeitet worden. Mit Schriftsatz vom 7.1.2025 hat der Kläger teilweise seine Anträge wiederholt und zusätzlich eine Verlängerung der Äußerungsfrist um weitere zwei Wochen beantragt sowie die Herausgabe einer detaillierten Liste sämtlicher Zugriffe auf die Akten B 11 AL 30/24 B und B 11 AL 7/24 C (Benutzerkennung, Datum, Uhrzeit, Art des Zugriffs), der Dokumentation über Änderungen, Hinzufügungen oder Löschungen von Dokumenten in den Akten B 11 AL 30/24 B und B 11 AL 7/24 C und alle weiteren Protokolldaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Akten B 11 AL 30/24 B und B 11 AL 7/24 C durch Vorberichterstatter oder andere Gerichtsmitarbeiter. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.1.2025 ist dem Kläger mitgeteilt worden: "Ändernde/bearbeitende Zugriffe auf die Gerichtsakten werden in unserem Aktenbearbeitungssystem VIS gespeichert. Die Zugriffe auf die Akten bzw die je einzelnen Dokumente können Sie den beigefügten Aktenauszügen (sog. Historienblatt) ersehen. Nur lesende Zugriffe auf Gerichtsakten entsprechend dem dafür hinterlegten Rechtekonzept werden in unserem System nicht protokolliert." Beigefügt waren die sog Historienblätter der Verfahren B 11 AL 30/24 B und B 11 AL 7/24 C.

4

Mit Schriftsatz vom 30.1.2025 hat er sodann, um fundierte Ablehnungsgründe vorzubringen und die Integrität der Akten überprüfen zu können, die Herausgabe der Metadaten der Akten B 11 AL 7/24 C und B 11 AL 30/24 B in maschinenlesbaren Formaten wie XML, CSV, JSON oder einem anderen Format geltend gemacht. Dem ist entsprochen worden (gerichtliche Verfügung vom 6.2.2025). Mit Schriftsatz vom 19.2.2025 hat der Kläger einen Antrag auf Fristverlängerung von sechs Wochen zur Vorlage von Ablehnungsgründen sowie Herausgabe vollständiger Metadaten gestellt. Die durch das Gericht bereitgestellten Metadaten hätten nicht den Anforderungen entsprochen, die für eine sachgerechte Überprüfung der Dokumentenhistorie notwendig seien. Zudem solle ihm das VIS-Justiz-Benutzerhandbuch ausgehändigt werden.

5

Mit Beschluss vom 28.2.2025 ist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 12.12.2024 über die Verwerfung der Ablehnungsgesuche, die Verfahrensrüge und die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30.10.2024 als unzulässig verworfen worden.

6

Mit Schreiben vom 19.2.2025 hat der Kläger beantragt:

  1. 1.

    Die Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens nach § 179 SGG i.V.m. § 580 Nr 7 ZPO.

  2. 2.

    Die vollständige Herausgabe aller Metadaten in einem maschinenlesbaren und auswertbaren Format, wobei diese mindestens die gleichen Daten enthalten müssen wie die bereits im PDF-Format bereitgestellten Metadaten.

  3. 3.

    Die Bereitstellung der vollständigen Vorberichterstatterzuweisungen am Bundessozialgericht seit November 2023.

  4. 4.

    Die Herausgabe des VIS-Justizhandbuchs, des Fachverfahrenshandbuchs Gosa, der gesonderten Regelungen zur elektronischen Übersendung von Aktenauszügen sowie aller relevanten technischen Dokumentationen zur elektronischen Aktenführung.

  5. 5.

    Die gesonderte Herausgabe aller Versionen der Datei "Protokoll.pdf" mit im Einzelnen spezifizierten obj_id.

  6. 6.

    Eine erneute Prüfung des Ablehnungsgesuchs unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel und der auf Basis dieser neuen Beweismittel vorgetragenen Ablehnungsgründe.

II

7

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Ein rechtskräftig beendetes sozialgerichtliches Verfahren kann nach § 179 Abs 1 SGG entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 bis 591 ZPO) wiederaufgenommen werden. Als verfahrensbeendend gelten zwar nicht nur Endurteile, sondern auch Beschlüsse. Der Beschluss vom 12.12.2024, mit dem die Ablehnungsgesuche des Klägers als unzulässig verworfen worden sind, beendet jedoch, vergleichbar einer Entscheidung über die Ablehnung von PKH, nicht die Instanz und schon gar nicht das Verfahren (vgl nur BVerwG vom 7.12.2015 - 6 PKH 10.15 - juris RdNr 6; zum Beschluss über die Ablehnung von PKH BSG vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 6). Daher scheidet eine erneute Prüfung des Ablehnungsgesuchs unter Berücksichtigung "neuer Beweismittel", wie es der Kläger unter 6. geltend macht, aus. Da der Kläger zudem nur die bereits vorgetragenen und beschiedenen Ablehnungsgründe wiederholt, ist in seinem Vortrag auch kein neues Ablehnungsgesuch zu sehen, über das - erneut - zu befinden wäre.

8

2. Der erneute Antrag auf Herausgabe aller Metadaten in einem maschinenlesbaren und auswertbaren Format wird abgelehnt. Dem Kläger sind bereits alle Metadaten im gewünschten Dateiformat in dem Umfang zur Verfügung gestellt worden, wie sie durch das am BSG zum Einsatz kommende System der Aktenbearbeitung VIS generierbar sind.

9

3. Der Antrag auf Herausgabe aller Versionen der Datei "Protokoll.pdf" mit bestimmten, vom Kläger im Einzelnen mitgeteilten obj_id wird als unzulässig verworfen. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabe bzw Generierung der bezeichneten Daten. Er behauptet insoweit, es handele sich um "neue Beweismittel" iS des § 580 Nr 7 ZPO, führt aber zugleich aus, er benötige diese Daten, um die Annahme der Manipulation der Akten belegen zu können. Unabhängig davon, dass der Vortrag bereits nicht die behaupteten "neuen Beweismittel" für die eigentlich angestrebte Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens belegt, kann die Unzulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens nicht durch einen Antrag auf die Herausgabe von Daten umgangen werden, mit denen die insoweit behaupteten neuen Beweismittel erst generiert werden sollen. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis ist weder dargetan noch ersichtlich.

10

Die vom Kläger unter 3. und 4. gestellten Anträge betreffen Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung. Von dort sind diese Anträge im Januar 2025, ua im Rahmen der erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde, bereits beschieden worden.

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.