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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2005, Az.: 3 StR 282/05

Vorbereitung eines späteren Absatzes als vollendete Hehlerei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.2005
Aktenzeichen
3 StR 282/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 15.03.2005

Fundstelle

  • wistra 2006, 16-17 (Volltext mit amtl. LS)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. März 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe,

    in den diese Fälle betreffenden Aussprüchen über die Einzelstrafen sowie

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der Senat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In vier weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe.

2

Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

3

§ 349 Abs. 2 StPO.

"Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Form der Absatzhilfe in den Fällen B II 3 und 5 wendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vollendete Hehlerei zwar auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; es ist nicht erforderlich, dass der Absatz schon gelungen ist (vgl. Ruß in LK, 11. Aufl., § 259 Rdnr. 30ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht). Die Vorbereitung eines späteren Absatzes stellt indessen nur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten. Solches ist hier nicht festgestellt. Den Urteilsgründen kann weder entnommen werden, dass der Angeklagte - etwa als Kommissionär - selbst Verkaufsbemühungen unternehmen sollte, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Vortäter Absatzbemühungen entfaltet haben. Das Bemerken, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, soweit er Absatzbemühungen der Vortäter durch eigene Tätigkeiten unterstützte (vgl. UA S. 12), kann konkrete Feststellungen nicht ersetzen. Danach kann - je nach Sachlage - in den genannten Fällen bloße Hilfe bei der Vorbereitung des künftigen Absatzes (vgl. BGH NJW 1989, 1490) oder aber auch versuchte Hehlerei (vgl. BGH NStZ 1994, 395f.) vorliegen."

4

Ergänzend bemerkt der Senat, dass nach den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen die vom Angeklagten vorgenommenen Tätigkeiten (Veränderung der Fahrzeugidentifizierungsnummer - Fall B. II. 3. - und Verstecken eines gestohlenen Fahrzeuges zur Ermöglichung der Weiterveräußerung - Fall B. II. 5. -) vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses zumindest die Annahme jeweils einer versuchten Hehlerei nahe legen. Zur rechtlichen Einordnung dieser Handlungen verweist der Senat auf Ziffer 2 b) seines Aufhebungsbeschlusses vom 20. Juli 2004, der vom Tatrichter möglicherweise insoweit nicht zur Kenntnis genommen worden ist.

Winkler
Miebach
von Lienen
Becker
Hubert