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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.07.1957, Az.: 4 AZR 445/54

Gruppe von Angestellten; Gruppe von Arbeitern; Zuordnung eines Arbeitnehmers; Auffassung der Berufskreise; Kaufmännische Arbeit; Büromäßige Arbeit; Maßstäbe einer Eingruppierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.07.1957
Aktenzeichen
4 AZR 445/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 5, 98 - 103
  • AP Nr. 5 zu § 59 HGB
  • DB 1957, 1103 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu der Gruppe der Angestellten oder der Arbeiter bestimmt sich in erster Linie danach, wie seine Tätigkeit von der Auffassung der im konkreten Falle beteiligten Berufskreise bewertet wird.

2. Besteht in den in Betracht kommenden Kreisen eine feste Auffassung nicht, so ist nach den allgemeinen Anschauungen des Verkehrs in der Regel Angestellter, wer kaufmännische oder büromäßige Arbeit leistet sowie wer überwiegend leitende, beaufsichtigende oder eine vergleichbare Tätigkeit ausübt.

3. Reichen diese Maßstäbe zu einer Eingruppierung nicht aus, so bleibt entscheidend, ob nach dem Gesamtbild der von dem Arbeitnehmer verrichteten Arbeiten die geistige Leistung im Vordergrund steht.