Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.07.1957, Az.: 4 AZR 445/54
Gruppe von Angestellten; Gruppe von Arbeitern; Zuordnung eines Arbeitnehmers; Auffassung der Berufskreise; Kaufmännische Arbeit; Büromäßige Arbeit; Maßstäbe einer Eingruppierung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.07.1957
- Aktenzeichen
- 4 AZR 445/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 1 AVG
Fundstellen
- BAGE 5, 98 - 103
- AP Nr. 5 zu § 59 HGB
- DB 1957, 1103 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu der Gruppe der Angestellten oder der Arbeiter bestimmt sich in erster Linie danach, wie seine Tätigkeit von der Auffassung der im konkreten Falle beteiligten Berufskreise bewertet wird.
2. Besteht in den in Betracht kommenden Kreisen eine feste Auffassung nicht, so ist nach den allgemeinen Anschauungen des Verkehrs in der Regel Angestellter, wer kaufmännische oder büromäßige Arbeit leistet sowie wer überwiegend leitende, beaufsichtigende oder eine vergleichbare Tätigkeit ausübt.
3. Reichen diese Maßstäbe zu einer Eingruppierung nicht aus, so bleibt entscheidend, ob nach dem Gesamtbild der von dem Arbeitnehmer verrichteten Arbeiten die geistige Leistung im Vordergrund steht.