Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.10.1961, Az.: 1 AZR 75/61

Arbeitsbedingungen; Kollektivrechtliche Regelung; Gesamtheitliche Festlegung; Allgemeine Arbeitsbedingungen; Gleichheitssatz; Grundsatz der Lohngleichheit; Allgemeine Gratifikationsordnung; Arbeitsvergütung; Vorbehalt der Freiwilligkeit; Zusage von Gratifikationen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.10.1961
Aktenzeichen
1 AZR 75/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 17.11.1960 - 3 Sa 736/60

Fundstellen

  • BAGE 11, 338 - 346
  • DB 1962, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 164 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 220-222 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsanspruch auf eine Gratifikation"

Amtlicher Leitsatz

1. Eine kollektivrechtliche Regelung der Arbeitsbedingungen oder die gesamtheitliche Festlegung allgemeiner Arbeitsbedingungen im Betrieb verstößt nur dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des GG Art. 3 Abs. 1, wenn für die Differenzierung sachlich vertretbare Gründe schlechterdings nicht auffindbar sind, vielmehr ihre Unsachlichkeit oder Willkürlichkeit evident ist.

2. Der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau für gleiche Arbeit (GG Art. 3 Abs. 2 und 3) gilt auch für allgemeine betriebliche Arbeitsbedingungen, die der Arbeitgeber gesamtheitlich zugrundegelegt hat und die von den Arbeitnehmern angenommen werden, so auch für eine allgemeine Gratifikationsordnung im Betriebe.

3. Gratifikationen sind auch dann ein Teil der Arbeitsvergütung, wenn sie nicht vor Beginn der Arbeitsleistung oder des Arbeitsjahres gegeben werden, sondern aus besonderem Anlaß nachträglich zugesagt oder gewährt werden.

4. Gewährt ein Arbeitgeber "unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit" oder "ohne Rechtsanspruch" für ein bestimmtes Jahr Gratifikationen, so werden durch die Zusage der Gratifikationen für dieses Jahr gleichwohl Rechtsansprüche begründet. Der Vorbehalt räumt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit ein, in späteren Jahren von der Gewährung einer Gratifikation Abstand zu nehmen. (Bestätigung BAG 04.03.1961 5 AZR 169/60 = AP Nr. 21 und zu § 611 BGB Gratifikation).

5. Ist eine Gratifikationsordnung teilweise nichtig, so ist nach den Grundsätzen des BGB § 139 zu prüfen, ob die ganze Gratifikationsordnung nichtig ist oder ob sie im übrigen oder mit verändertem Inhalt aufrechtzuerhalten ist.