Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1974, Az.: BVerwG VIII C 167.69
Kostenentscheidung und sachliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 167.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - AZ: 685 - I/69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Noack
beschlossen:
Tenor:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig.
Das Verfahren wegen des Antrags, die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe
Der Kläger hat nach Abschluß des Revisionsverfahrens sinngemäß beantragt,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und das diesen Antrag betreffende Verfahren an das Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen.
Die beantragte Verweisung ist gerechtfertigt. Hält sich das angerufene Gericht für sachlich unzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen (§ 83 Abs. 1 VwGO). Diese Vorschrift gilt entsprechend auch für sonstige Verfahren, die in der VwGO geregelt sind (so BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1963, LM § 276 ZPO Nr. 21 m.w.N.; und BFH, Beschluß vom 29. Januar 1973, BStBl. II 1973, 457 = HFR 1973, 232, zu § 70 FGO).
Für die nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu treffende Entscheidung ist jedenfalls dann, wenn der Antrag erst nach der Entscheidung in der Hauptsache gestellt wird, nicht das Rechtsmittelgericht, das die Schlußentscheidung getroffen hat, sondern entsprechend § 164 VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges ist nach Auffassung des Senats die gebotene Konsequenz aus der Natur der Entscheidung als einem Bestandteil des Kostenfestsetzungsverfahrens. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil BVerwGE 27, 39 klargestellt, daß die nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu treffende Entscheidung nicht Teil der von Amts wegen im Urteil zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist, sondern zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört. Der Senat hält diese Zuordnung für zutreffend. Dieser Auffassung hat sich auch der Große Senat des Bundesfinanzhofes zur gleichlautenden Vorschrift des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO angeschlossen (BFHE 90, 150).
Gemäß § 164 VwGO setzt zwar der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Die Zuweisung der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO an das Gericht anstelle des Urkundsbeamten ändert aber an dem Charakter des Ausspruchs als einer die Kostenfestsetzung betreffenden Entscheidung und damit auch an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges nichts. Für die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sprechen auch Gründe der Zweckmäßigkeit. Das Gericht des ersten Rechtszuges ist das sachnächste. Bei ihm befinden sich nach dem Abschluß des Verfahrens die Streitakten. Seine Zuständigkeit führt im Ergebnis auch zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Ersparung von Kosten. Wie zu verfahren ist, wenn der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor Abschluß des Verfahrens in der jeweiligen Instanz gestellt wird (vgl. Beschluß vom 28. Mai 1973 - BVerwG III CB 42.72 -), kann hier offenbleiben.
Türke
Noack