Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.1984, Az.: II ARZ 2/83
Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof; Gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes gemäß § 85 Aktiengesetz (AktG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1984
- Aktenzeichen
- II ARZ 2/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 13969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IPRspr 1984, 22
Sonstige Beteiligte
Ernst G. Aktiengesellschaft in A. (S.).
Andreas B. N.-Da.-Str. ... Gr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. März 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
beschlossen:
Tenor:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Ernst G. Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Mönchengladbach bestimmt.
Gründe
Der Antragsteller ist Aktionär der Ernst G. AG. Deren im Gebiet der heutigen DDR belegenes Vermögen ist enteignet worden. Die Gesellschaft war mit 25.000,- RM beteiligt an der Un. Gemeinschaft Deutscher Textilmaschinenfabriken GmbH, die zuletzt in Mönchengladbach ihren Sitz hatte (Handelsregister: ... HRB Nr. ...) und durch Beschluß vom 1. Juli 1948 in Verwaltungsgesellschaft des Vermögens der Gemeinschaft Deutscher Textilmaschinenfabriken mbH umbenannt worden war; am 8. Dezember 1955 wurde im Handelsregister vermerkt, daß sie erloschen sei. Der Antragsteller möchte im Hinblick auf diese Beteiligung für die Ernst G. AG in der Bundesrepublik einen Notvorstand bestellen lassen. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Mönchengladbach als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der Antrag ist begründet. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein solches aber nicht vorgesehen ist. Das ist bei sogenannten Spaltgesellschaften der Fall, die, um eine Hauptversammlung einberufen zu können, auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG angewiesen sind. Im Rahmen einer beantragten Gerichtsstandsbestimmung sind Zulässigkeit und Aussichten des beabsichtigten Vorgehens nicht zu prüfen. Nur wenn offensichtlich ist, daß die beabsichtigten Anträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können, ist eine Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen (BGHZ 19, 102, 106). Davon kann hier keine Rede sein.
Die Enteignungsmaßnahmen der DDR haben die Beteiligung an der Un. GmbH nicht erfaßt. Die Ernst G. AG besteht als sogenannte Spaltgesellschaft fort, falls sie in der Bundesrepublik als ehemalige Gesellschafterin der Un. noch Vermögen hat. Das ist nicht auszuschließen.
Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, daß Vermögen vorhanden gewesen sein muß, als die in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschafter am 1. Juli 1948 beschlossen, Firma und Zweck der Un. GmbH zu ändern; denn nach der neuen, dem Unternehmensgegenstand entlehnten Sachfirma habe die Gesellschaft das Vermögen der Gemeinschaft Deutscher Textilmaschinenfabriken verwalten und nach dem neu beschlossenen Zweck den Gesellschaftern Darlehen gewähren sollen. Dieses Vermögen müsse für alle Gesellschafter einen Liquidationserlös ergeben haben. Hinzu komme, daß im Jahre 1948 die in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschafter der GmbH die Bezeichnung Un. genommen hätten, um am 25. März 1949 die Un. Textil-Maschinen-Union GmbH mit Sitz in F. jetzt Amtsgericht Königstein: HRB ... gründen und damit den Wert dieser international eingeführten Firma ohne Beteiligung ihrer früheren Mitgesellschafter für sich allein nutzen zu können. Diesen seien hieraus Ersatzansprüche erwachsen, die ebenfalls einen Vermögenswert in der Bundesrepublik darstellten.
Der angekündigte Antrag auf Bestellung eines Notvorstands, dessen Berechtigung der Senat im einzelnen nicht nachzuprüfen hat, erscheint danach keinesfalls von vornherein aussichtslos. Da die frühere Un. GmbH und die sowohl an ihr als auch an der jetzigen Unionmatex beteiligten, für eine Ersatzpflicht in Betracht kommenden Gesellschaften (W. Sch. & Co., A. M. GmbH & Co., Gebrüder S. + Franz Mü. GmbH & Co.) in Mönchengladbach ihren Sitz hatten bzw. haben, bestimmt der Senat das dortige Amtsgericht als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht.
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes