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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1986, Az.: BVerwG 4 B 81.86

Abwasserabgabenfestsetzung; Mischwasserkanalisation; Schmutzwasser

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 81.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 09.09.1983 - AZ: 3 K 1900/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.02.1986 - AZ: 20 A 3041/83

Fundstellen

  • DVBl 1987, 690-691 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1988, 140-141
  • NVwZ 1987, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1989, 32
  • RdL 1986, 313
  • ZfW 1987, 87-89

Amtlicher Leitsatz

Im Falle einer Mischwasserkanalisation von Schmutz- und Niederschlagswasser ist der gemäß § 4 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) festzusetzende Höchstwert nur auf das abfließende Schmutzwasser zu beziehen.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil dieses Gerichtes vom 4. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer abwasserabgabenrechtlichen Festsetzung.

2

Mit Beschluß vom 6. August 1982 stellte der Beklagte zugunsten des Klägers den Plan einer Kläranlage in Wenden (Reg.Bez. Arnsberg) fest. Die Anlage soll das nähere Einzugsgebiet entsorgen und das Abwasser in die Bigge einleiten. Der Planfeststellungsbeschluß enthält neben wasserrechtlichen Festsetzungen über die Abwassermenge und die Überwachungswerte auch abgabenrechtliche Festsetzungen. Hierzu heißt es unter anderem:

7.1
Jahresschmutzwassermenge

Die Jahresschmutzwassermenge wird auf 1.200.000 cbm (einemillionzweihunderttausend) festgesetzt.

7.2
Regel- und Höchstwerte

Die Regelwerte (RW) für das Schmutzwasser und die Höchstwerte (HW) für das Abwasser (einschließlich Niederschlagswasser) werden wie folgt festgesetzt:

ParameterRegelwerteHöchstwerteEinheit
absetzbare Stoffe0,10,2ml/l
CSB3570mg/l

Die Höchstwerte werden überwacht durch die Meßergebnisse bei der Kontrolle der Überwachungswerte.

7.3
Festsetzungsgrundlagen

Das Einzugsgebiet umfaßt die Ortsteile Altenhof, Wenden, Möllmicke, Gerlingen, Hünsborn, Rothemühle, Hillmicke.

Der Festsetzung wurden 15.000 (fünfzehntausend) Einwohner und 30.000 cbm/a (dreißigtausend) aus Industrie zugrunde gelegt.

Festsetzungsgrundlage für die Regelwerte ist eine Konzentration des CSB in der 24 h-Mischprobe von 50 mg/l im Ablauf der Kläranlage.

3

Die abgabenrechtlichen Festsetzungen stützen sich auf § 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwässern in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2721, ber. S. 3007) in Verbindung mit § 69 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488).

4

Der Kläger hat geltend gemacht: Der Planfeststellungsbeschluß setze die Höchstwerte für das Abwasser einschließlich des anfallenden Niederschlagswassers fest. Das sei unzulässig. Höchstwerte dürften nur für das Schmutzwasser festgesetzt werden. Das gelte auch, wenn eine Mischkanalisation für Schmutzwasser und Niederschlagswasser gegeben sei. Der Beklagte ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat der auf erneute Bescheidung gerichteten Verpflichtungsklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 4. Februar 1986 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ergibt sich aus § 4 Abs. 1 AbwAG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 LWG, daß sich der festzusetzende Höchstwert auf das zur Abwassereinleitung zugelassene Schmutzwasser zu beziehen habe. Für Niederschlagswasser gelte demgegenüber § 7 AbwAG. Entsprechend sei in einer Reihe landesrechtlicher Regelungen ausdrücklich festgelegt, daß in den Einleitungsbescheiden Schmutzwasserhöchstwerte festzusetzen seien. Das nordrheinwestfälische Landesrecht enthalte keine gegenteilige Regelung. Das gelte sowohl für die ursprüngliche als auch für die gegenwärtige Fassung des § 69 Abs. 1 LWG. Die gegenüber anderen Ländern abweichende Gesetzesfassung erkläre sich aus redaktionellen Gründen.

6

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie betreffe zudem nicht nur das Land Nordrhein-Westfalen. In der Sache selbst sei die Ansicht des Berufungsgerichtes unzutreffend. Ergänzend weist die Beschwerde darauf hin, das Berufungsgericht habe in zwei anderen Fällen die Revision zugelassen (Verfahren 2 A 151/85 und 2 A 2397/84).

7

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

8

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG im wasserrechtlichen Bescheid festzusetzende Höchstwert dürfe sich lediglich auf das eingeleitete Schmutzwasser beziehen. Schmutzwasser sei auch insoweit das bei Trockenwetter abfließende Abwasser (vgl. § 2 Abs. 1 AbwAG). Demgemäß dürfe sich der festzusetzende Höchstwert nicht auf das Niederschlagswasser beziehen. Die gegen diese Rechtsanwendung erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Die insoweit allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Die vom Berufungsgericht näher begründete Auslegung wirft Fragen, deren abschließende Klärung einem Revisionsverfahren vorzubehalten wären, nicht auf.

9

Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung entfällt, soweit das Berufungsgericht landesrechtliche Bestimmungen auslegt und anwendet. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Revisibilität der von der Beschwerde aufgeworfene Frage (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). In dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren hätte das Revisionsgericht von der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des als maßgeblich angesehenen Landesrechtes auszugehen. Im vorliegenden Falle versteht das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten das Landesrecht dahin, daß sich die nach § 69 Abs. 1 LWG festzusetzenden Höchstwerte nur auf das Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG beziehen. Legt man dies Verständnis des maßgebenden Landesrechtes zugrunde, so stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht. Allenfalls könnte erörtert werden, ob der Landesgesetzgeber bundesrechtlich gehindert war, eine derartige landesrechtliche Regelung zu schaffen. Von einem entsprechenden bundesrechtlichen Regelungsverbot geht die Beschwerde selbst nicht aus. Aus den vorhandenen rahmenrechtlichen Vorbehalten der §§ 7 Abs. 2, 8 Satz 2 AbwAG ergibt sich eher, daß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG jedenfalls kein bundesgesetzliches Verbot enthält, im Landesrecht den Zusammenhang von Schmutzwasser und dem allein hierauf bezogenen Höchstwert festzulegen.

10

Die vom Berufungsgericht zu § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG vertretene Auslegung betrifft revisibles Recht. Klärungsbedürftige Fragen stellen sich auch insoweit nicht. Die vom Berufungsgericht dargelegte Rechtslage ist hinreichend eindeutig. Nicht jede von den Beteiligten umstrittene Auslegung wirft bereits deshalb grundsätzliche Fragen auf, weil die maßgebliche Rechtsvorschrift auslegungsbedürftig ist. Wird die Auslegung ohne weitere Schwierigkeiten mit den Mitteln herkömmlicher Interpretation gewonnen, so ist die Rechtslage ausreichend geklärt, ohne daß eine zusätzliche revisionsgerichtliche Prüfung erforderlich ist. So liegt es hier. Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ist eindeutig und wirft klärungsbedürftige Fragen nicht auf.

11

Der nach §.4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festzusetzende Höchstwert bezieht sich nur auf das Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG. Für Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, sieht das Gesetz eine Bemessung der Abgabe anhand der Zahl der angeschlossenen Einwohner vor (§ 7 Abs. 1). Schon daraus folgt, daß ein Bescheid nach § 4 AbwAG, soweit er Bemessungsgrundlage für die Abwasserabgabe ist, für Niederschlagswasser einen Höchstwert nicht festsetzen kann. Das Berufungsgericht weist zudem zutreffend darauf hin, daß der Bezugswert für die Bemessung der Abwasserabgabe unter Berücksichtigung von Regelwert und Höchstwert zu bestimmen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG). Das wäre indes unsinnig, wenn sich Regel- und Höchstwert auf unterschiedliche Abwasserarten bezögen.

12

Aus der Entstehungsgeschichte des Abwasserabgabengesetzes ergibt sich, daß der Gesetzgeber von dem Modell des Trennsystems bei Kläranlagen ausgegangen ist und sein Abgabenbemessungssystem darauf zugeschnitten hat. Die für den Fall der Mischkanalisation daraus entstehenden Probleme hat er zwar erkannt, sich insoweit aber bewußt auf die in § 7 Abs. 2 AbwAG getroffene Rahmenregelung beschränkt (vgl. etwa BT-Drucks. 7/2272 S. 10). Auch diese Rahmenregelung läßt eine Berücksichtigung des Niederschlagswassers nach Höchstwerten nicht zu, sondern gestattet insoweit nur eine pauschalierte Minderung der Schadenseinheiten (vgl. dazu § 73 LWG NW). Dies spricht dafür, daß der Bundesgesetzgeber auch bei Mischwasserkanalisation die Höchstwerte des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG allein auf das anfallende Schmutzwasser bezogen wissen, das Niederschlagswasser insoweit also nicht mit einbeziehen wollte.

13

Zu Unrecht wendet der Beklagte hiergegen ein, bei Mischwasserkanalisation ließen sich die Höchstwerte des Schmutzwassers nur bei Trockenwetter kontrollieren, das Gesetz fordere in § 4 Abs. 4 AbwAG jedoch eine Überwachung unter allen Betriebsbedingungen und zu jeder Zeit. Bei verstärkt anfallendem Niederschlagswasser sei die Leistung einer Kläranlage häufig reduziert, was gerade unter diesen Betriebsbedingungen intensive Kontrollen erfordere. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Gesetz ein Gebot permanenter Kontrolle zu jedem denkbaren Zeitpunkt ausdrücklich nicht enthält. Soweit tatsächlich für den Fall der Mischwasserkanalisation ein praktisches Kontrolldefizit verbleiben sollte, kann dieser Umstand nicht dazu führen, das im Gesetz klar umschriebene Abgabenbemessungssystem zu durchbrechen. Die Konsistenz und Systemgerechtigkeit ist gerade im Abgabenrecht ein so wichtiger Belang, daß es vernünftig und sachgerecht ist, dafür unter Umständen gewisse praktische Schwierigkeiten bei der Kontrolle in Kauf zu nehmen.

14

Wirft mithin die Auslegung von § 4 Abs. 1 AbwAG durch das Berufungsgericht keine höchstrichterlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, so gilt das auch insoweit, als es sich bei der Auslegung landesrechtlicher Bestimmungen am Bundesrecht orientiert hat.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Dr. Berkemann