Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1993, Az.: BVerwG 4 B 166/93
Verwaltungszustellung; Empfangsbekenntnis; Gegenbeweis; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 166/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 02.12.1992 - 3 K 3452/90
- VGH Mannheim 18.06.1993 - 5 S 209/93
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1994, 821 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 535-536 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 368 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1994, 330 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Gegenbeweis betreffend die Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses (Zeitpunkt der Zustellung) wird nicht dadurch geführt, daß nur die Möglichkeit eines vielleicht sogar naheliegenden anderen Geschehensablauf dargetan wird. Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles darf das Gericht auch berücksichtigen, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht als Mitglied der von der Klägerin beauftragten Sozietät fimiert.
2. Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis nach § 5 II VwZG erbringt vollen Beweis dafür, daß an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde. Der zulässige Gegenbeweis ist Hauptbeweis und auf den Nachweis der Unrichtigkeit gerichtet.