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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1993, Az.: BVerwG 4 B 166/93

Verwaltungszustellung; Empfangsbekenntnis; Gegenbeweis; Beweislast

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 166/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 02.12.1992 - 3 K 3452/90
VGH Mannheim 18.06.1993 - 5 S 209/93

Fundstellen

  • DVBl 1994, 821 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 535-536 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 368 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1994, 330 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gegenbeweis betreffend die Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses (Zeitpunkt der Zustellung) wird nicht dadurch geführt, daß nur die Möglichkeit eines vielleicht sogar naheliegenden anderen Geschehensablauf dargetan wird. Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles darf das Gericht auch berücksichtigen, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht als Mitglied der von der Klägerin beauftragten Sozietät fimiert.

2. Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis nach § 5 II VwZG erbringt vollen Beweis dafür, daß an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde. Der zulässige Gegenbeweis ist Hauptbeweis und auf den Nachweis der Unrichtigkeit gerichtet.