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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1980, Az.: I ZR 105/78
„Alterswerbung für Filialen“

Irreführende Werbung; Unlauterer Wettbewerb; Alterswerbung eines Juwelierunternehmens und Uhrmacherunternehmens; Werbung für eine mehr als 100 Jahre nach der Unternehmensgründung übernommene Filialkette; Irreführung über die Geschäftsverhältnisse des Stammhauses und seine kontinuierliche organische Entwicklung; Berücksichtigung gesellschaftsvertraglicher Regelungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1980
Aktenzeichen
I ZR 105/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12609
Entscheidungsname
Alterswerbung für Filialen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.05.1978
LG Bonn

Fundstellen

  • Betr 1981, 88
  • DB 1981, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Alterswerbung für Filialen

Prozessführer

Firma C. oHG J. und U. seit 1863,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafterinnen, die I. J.-H. gesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, und die T.-B. gesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, P. Allee ..., H./...

Prozessgegner

Firma K. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Paul K., F. straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Die Alterswerbung eines Juwelier- und Uhrmacherunternehmens ("Fa. - seit 1863") für eine mehr als 100 Jahre nach der Unternehmensgründung übernommene Filialkette (mit über 40 Filialen im Bundesgebiet) enthält eine Irreführung über die Geschäftsverhältnisse des Stammhauses und seine kontinuierliche, organische Entwicklung.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Wettbewerber. In zahlreichen, über das gesamte Bundesgebiet verteilten Filialen betreiben sie den Einzelhandel mit Uhren und Schmuckwaren. Die Beklagte wirbt in ihren Filialen mit den Worten: "C. seit 1863". Die Berechtigung dazu leitet sie aus folgender Unternehmensentwicklung ab:

2

Im Jahre 1863 gründete der Kaufmann Wilhelm Alexander C. eine Einzelhandelsfirma für Uhren und Schmuck in F. am ... Dieses Geschäft wurde 1935 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, die die Firmenbezeichnung "Uhren C. am R. KG" erhielt, 1969 änderte das Unternehmen seine Rechtsform und Firma erneut. Aus der KG wurde eine oHG und die Firma lautete nunmehr "C. oHG J. und U. seit 1863".

3

Infolge von Liquiditätsschwierigkeiten, in die die Beklagte geraten war, traten ihr im Jahre 1971 zwei neue Gesellschafter bei, die I.-J.-H. Gesellschaft mbH, Tochtergesellschaft der Firma K. & Co., ein bedeutendes Schmuckherstellerunternehmen, sowie die A.- und V. gesellschaft mbH, eine Beteiligungsgesellschaft der H. L. bank. Letztere und die beiden Altgesellschafter Friedrich Wilhelm C. und Helmut K., die der "I." schon bei deren Eintritt die alleinige Geschäftsführung überlassen hatten, schieden 1972 als Gesellschafter aus. Gleichzeitig wurde die T.-B. Gesellschaft mbH als neuer Gesellschafter in die Beklagte aufgenommen.

4

Schon vor der Unternehmensumwandlung des Jahres 1969 hatte die KG in den 50er und 60er Jahren in F. am und Umgebung sechs Filialen eröffnet, vier in F. selbst, eine auf dem R.-M.-F. und eine in S./T. Anfang 1974 kam eine weitere Filiale - in W. - dazu.

5

Im Oktober 1974 übernahm die Firma K. und Co. über eine Tochtergesellschaft eine wesentliche Beteiligung an der Firma "O. Uhren und Schmuck GmbH & Co. F.". Zu dieser Firma, einer Filialkette des Schmuck- und Uhreneinzelhandels, die seinerzeit einen annähernd doppelt so hohen Umsatz erzielt hatte wie die Beklagte, gehörten 42 Niederlassungen in der Bundesrepublik. Geschäftsführer der "O." wurden die Geschäftsführer der Firma K. und Co., die auch mit den Geschäftsführern der I.-J.-H gesellschaft mbH, der alleinigen Geschäftsführerin der Beklagten, personengleich waren. Diese änderten zunächst die Firmenbezeichnung der "O." in "C. Uhren und Schmuck GmbH & Co." und übertrugen sodann - Ende 1975 - einen Großteil der 42 Filialen auf die Beklagte. In der Präambel zu den Übertragungsvertragen heißt es: "Die Vertragsschließenden sind übereingekommen, die Unternehmen der "C. Uhren und Schmuck GmbH & Co." und der "C. oHG Juweliere und Uhrmacher seit 1863" zu vereinigen in der Form, daß die C. Uhren und Schmuck GmbH & Co. ihr Unternehmen in die O. oHG Juweliere und Uhrmacher seit 1863 einbringt". Seither wirbt die Beklagte auch in den früheren O. -Filialen mit den Worten: "C. seit 1863".

6

Die Klägerin hält diese Werbung für wettbewerbswidrig, soweit sie sich auf die früheren O.-Filialen erstreckt. Mit ihr, so meint sie, verstoße die Beklagte gegen § 3 UWG. Eine Alterswerbung, wie sie die Beklagte unter Einbeziehung der ihr zugeordneten früheren O.-Filialen betreibe, sei unzulässig, weil die Übernahme dieser Filialen nicht auf einer organischen Unternehmensausweitung beruhe. Die Verschmelzung mit der Filialkette der 0 sei allein auf den Entschluß und die finanziellen Möglichkeiten der Firma Kl & Co. zurückzuführen, nicht auf ein natürliches, den wirtschaftlichen Kräften der Beklagten entsprechendes Unternehmenswachstum. Lediglich durch den finanziellen Einsatz der Firma K. habe sich das Filialnetz der Beklagten um ein Vielfaches vergrößert. Es sei daher irreführend, wenn die Beklagte mit dem Alter ihres Stammhauses für den Verkauf von Waren in den früheren O.-Filialen werbe. Sie täusche damit das Publikum über die tatsächliche Unternehmensentwicklung und das wahre Alter dieser Filialen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Uhren und Schmuckwaren in den Verkaufsräumen der nicht mehr bestehenden "O. Uhren und Schmuck GmbH & Co.", so z.B. in 53 B., S. straße ..., mit dem Schriftzug über den Geschäftsräumen "C. seit 1863" zu werben.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die Beanstandungen des Klägers für ungerechtfertigt. Schon die Altgesellschafter hätten den überregionalen Ausbau ihres Filialnetzes geplant. Noch vor der Eingliederung der früheren O.-Filialen seien diese dem Leistungsangebot und Qualitätsstandard der Beklagten in jeder Hinsicht angeglichen worden. Die Übernahme der Filialen beruhe daher auf einem seit langem geplanten organischen Wachstum des Unternehmens. Das schließe eine Täuschung des Publikums im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Werbung aus. Dieses mache sich keine Gedanken über die Hintergründe der Geschäftserweiterung. Es erwarte nur, daß ihm auch in den neuen Filialen die Erfahrung und Sachkenntnis des Stammhauses zugute komme. Diese Voraussetzungen seien aber bei sämtlichen Filialen der Beklagten erfüllt. Im übrigen komme es nicht darauf an, welche Finanzierungsmöglichkeiten für die Übernahme der O.-Filialen zur Verfügung gestanden hätten. Wesentlich sei allein, daß die Beklagte auch in den übernommenen Filialen die Tradition des Stammhauses fortgesetzt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte die früheren O.-Filialen seit 1975 betreibe. Deshalb sei es zumindest jetzt gerechtfertigt, von einem organisch zusammengewachsenen Unternehmen zu sprechen, das sich insgesamt auf die Tradition und das Alter des Stammhauses berufen könne.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag aus den Vorinstanzen, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Die beanstandete Werbung sei irreführend und verstoße deshalb gegen § 3 UWG. Eine Alterswerbung, wie sie die Beklagte mit den Worten "C. seit 1863" betreibe, weise auf eine langjährig gewachsene Unternehmenstradition und Erfahrung hin und wecke Erwartungen auf eine besondere Zuverlässigkeit, Solidität und Leistungsfähigkeit. Diese Wertschätzung, die auch und gerade in der Uhren- und Schmuckbranche von Bedeutung sei, komme aber der Beklagten hinsichtlich der früheren O.-Filialen nicht zu. Wenn auch der Verbraucher bei einem Filialunternehmen nicht voraussetze, daß die Filialen ebenso alt wie das Stammhaus seien, so gehe seine Erwartung doch dahin, daß sie in der Tradition des Stammhauses stünden und Ausdruck einer organischen Entwicklung des Gesamtunternehmens seien. Davon könne hier keine Rede sein. Die Filialkette der O., die einen wesentlich höheren Umsatz als die Beklagte erzielt habe, sei mit dieser auf einen Schlag verbunden worden, ohne daß die Beklagte dazu aus eigener Kraftumstände gewesen sei. Das zeigten die Unternehmensentwicklung, die Liquiditätsschwierigkeiten des Jahres 1971 und die Veränderungen im Gesellschafterbestand seither. Die Überführung der O.-Filialen auf die Beklagte beruhe allein auf dem Entschluß der Firma K. & Co. und deren finanziellen Möglichkeiten. Diese Filialen stünden daher nicht in der Tradition des Stammhauses und rechtfertigten nicht die sich gerade daran knüpfenden Verbrauchererwartungen, auch wenn sie in Organisation, Personal-Schulung, Ausstattung und Service dem Stammhaus und den ursprünglich allein vorhanden gewesenen Filialen angeglichen worden sein sollten.

13

Die Anforderungen an die Zulässigkeit einer auf das Alter des Stammhauses abstellenden Werbung für später hinzugekommene Filialen seien weder durch veränderte Verbrauchererwartungen überholt noch sonst unzeitgemäß. Es sei gerade die Beklagte, die auch in den früheren O.-Filialen in der beanstandeten Weise werbe. Dazu sei sie aber auch unter Berücksichtigung der seit der Verbindung mit der O. verstrichenen Zeitspanne nicht berechtigt. Diese Zeit habe nicht ausgereicht, um die mehr als 40 hinzugekommenen Filialen so in die Beklagte zu integrieren, daß es gerechtfertigt wäre, von einem organischen Zusammenwachsen dieser Filialen mit der Beklagten zu sprechen.

14

II.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in der Werbung "C. seit 1863"

15

eine Irreführung des Verkehrs und einen Verstoß gegen § 3 UWG erkennt. Die Revision wendet ein, die Vorstellung besonderer Zuverlässigkeit, Solidität und Erfahrung, die das Publikum mit der Alterswerbung verbinde, treffe auch für die Werbung der Beklagten hinsichtlich der früheren O.-Filialen zu. Seit der Gründung des Stammhauses im Jahre 1863 habe die Beklagte eine wirtschaftlich kontinuierliche Entwicklung genommen. Dem stehe der wiederholte Wechsel der Unternehmensform, der Firmenbezeichnungen und der Gesellschafter nicht entgegen. Entscheidend sei allein, daß das Geschäft den Charakter eines Handelshauses im wesentlichen unverändert beibehalten habe. In die Kontinuität dieser Entwicklung habe sich der Erwerb der O.-Filialen organisch eingefügt. Schon in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg habe die Beklagte im R.-M.-Gebiet ein leistungsfähiges Filialnetz aufgebaut, das mit dazu beigetragen habe, sie zu einem der umsatzstärksten Geschäfte auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Uhren und Schmuck in der Bundesrepublik zu machen. Bereits die Altgesellschafter hätten eine bundesweite Ausdehnung des Filialnetzes geplant. Es stelle daher keinen Bruch der organischen Entwicklung des Unternehmens dar, wenn die Pläne der Altgesellschafter schließlich durch die Finanzkraft der Firma K. & Co. verwirklicht worden seien. Dem stehe nicht entgegen, daß die O.-Filialen der Beklagten auf einmal angegliedert worden seien. Maßgebend sei insoweit allein, ob das Publikum die mit der Tradition und dem Alter des Stammhauses verknüpfte Vorstellung auch auf die Filialen übertrage. Das sei der Fall. Den Erwartungen des Publikums werde die Beklagte auch in den früheren O.-Filialen in jeder Hinsicht gerecht. Diese seien dem Stammhaus in Angebot, Aufmachung, Ausstattung und Kundendienst, aber auch in Organisation und Personalschulung angeglichen worden. Das Käuferpublikum treffe in diesen Filialen auf die gleichen Verkaufsbedingungen wie im Stammhaus. Dessen Tradition habe sich daher auch in der Vorstellung des Verkehrs unverändert auf die neu zum Unternehmen hinzugetretenen Filialen übertragen.

16

Diesen Ausführungen und Erwägungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Mit dem Alter eines Unternehmens sind Ruf und Ansehen, in dem es beim Publikum steht, eng verknüpft. Angaben über das Alter geben Hinweise auf Erfahrung, Zuverlässigkeit und langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises. Bei einem Unternehmen, das mit solchen Angaben wirbt, rechnet das Publikum in aller Regel mit Vorzügen, die ein jüngeres nicht aufzuweisen hat. Es verbindet die Alterswerbung mit der Geschäftstradition eines organisch gewachsenen Unternehmens. Angaben über das Alter oder - was dem gleichsteht - über das Gründungsjahr sind daher - vor allem in gewissen Branchen, zu denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die hier in Frage stehende Branche der Juweliere und Uhrmacher zählt - geeignet, das Angebot des Unternehmens als besonders günstig erscheinen zu lassen. Deshalb verstößt gegen § 3 UWG, wer in der Werbung ein Gründungsjahr für sein Unternehmen herausstellt, das diesem nicht zukommt. Aus diesen Gründen hat es die Rechtsprechung des RG und des BGH zur Alterswerbung mit Recht nur dann gestattet, die auf Rechtsvorgänger entfallende Zeit in das Alter eines Unternehmens einzubeziehen, wenn die wirtschaftliche Fortdauer und die organische Fortentwicklung des Unternehmens zum gegenwärtigen Betrieb nicht in Frage zu ziehen waren. Dagegen hat sie eine Alterswerbung, die nicht auf den Zeitpunkt der Einrichtung eines neuen Geschäftszweigs oder der Änderung des Herstellungsprogramms abstellte, sondern auf weiter zurückliegende Gründungsdaten, mangels einer solchen wirtschaftlichen Fortdauer und organischen Fortentwicklung des Unternehmens für irreführend angesehen (RG GRUR 1940, 358, 365 - Rauner; RG GRUR 1940, 572, 574 - Fabrik; BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung).

17

Geht man hiervon aus, so ist die Frage, ob die Werbung der Beklagten die Gefahr einer Täuschung des Verkehrs begründet, vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht worden. Dabei kann dahinstehen, in welcher Form eine später gegründete Filiale auf die Gründung des Stammhauses im einzelnen hinweisen darf. Die in der angeführten Rechtsprechung herausgestellten Grundsätze zur Beurteilung der Alterswerbung finden jedenfalls dann Anwendung, wenn ein Juwelier- und Uhrmacherunternehmen mit dem Alter des Stammhauses für eine nachträglich übernommene Filialkette schlechthin, ohne Hinweis darauf wirbt, daß sie sich diese erst mehr als 100 Jahre nach der Unternehmensgründung eingegliedert hat. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwartet der Verkehr, dem im Bereich des Schmuck- und Uhreneinzelhandels der Gedanke an die Eingliederung einer Vielzahl von Filialen in das Stammhaus fernliegt, daß die einzelnen Filialen eines Unternehmens aus der Tradition des Stammhauses erwachsen sind und daß es sich deshalb um ein organisch entwickeltes Gesamtunternehmen handelt. Von einer solchen für den Kaufentschluß des Publikums maßgebenden Erwartung ist jedoch im Streitfall nicht auszugehen. Mit der Revision kann zwar angenommen werden, daß das Unternehmen der Beklagten seit Gründung der Einzelhandelsfirma im Jahre 1863 eine kontinuierliche und auch durch die Veränderungen in den Jahren 1935, 1969 und 1971/72 nicht unterbrochene wirtschaftliche Entwicklung genommen hat. Für die Verschmelzung mit den O.-Filialen gilt das aber nicht. Zwischen der Tätigkeit der Beklagten, wie sie bis zum organisatorischen Anschluß der O.-Filialen an das Stammhaus Ende 1975 gestaltet war und ihrem Geschäftsbetrieb seither besteht kein innerer, organisch gewachsener Zusammenhang. Mit Recht hat es das Berufungsgericht nicht als Ausdruck einer kontinuierlichen und organischen Geschäftsentwicklung gewertet, wenn der Beklagten, die damals nur regional mit sieben Filialen vertreten war, mehr als 40 über das gesamte Bundesgebiet verteilte Filialen gleichzeitig eingegliedert wurden. Zutreffend hat es dabei berücksichtigt, daß die neu hinzugetretenen Filialen im Hinblick auf ihren annähernd doppelt so hohen Umsatz die Beklagte nach Bedeutung und Leistungsfähigkeit bei weitem überragten, und ferner, daß die Beklagte nach ihren damaligen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen wirtschaftlichen Fähigkeiten nicht imstande gewesen war, eine Filialkette in der Größe und Bedeutung der O.-Filialen aufzubauen oder zu übernehmen. Wenn die Revision demgegenüber ausführt, es sei unerheblich, daß es der Beklagten erst durch die Finanzkraft der Firma K. & Co. möglich geworden sei, bundesweit tätig zu werden, so verkennt sie, daß gerade diese Tatsache der Annahme eines organischen Unternehmenswachstums entgegensteht. Erfahrungsgemäß kann zwar bei einer Geschäftsausweitung auf Fremdgelder häufig nicht verzichtet werden. Der Einsatz solcher Mittel richtet sich aber bei einem organischen Unternehmenswachstum in aller Regel nach der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Geschäfts. Gerade dieser Umstand spielte aber bei der Vereinigung der O.-Filialen mit der Beklagten keine Rolle, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben. Der Zusammenschluß der Beklagten mit den O.-Filialen war daher nicht das Ergebnis einer kontinuierlichen, organischen Entwicklung des Stammhauses, sondern lediglich Folge gesellschaftsvertraglicher Regelungen der beteiligten Firmen. Das allein rechtfertigt es aber nicht, von einer kontinuierlichen Fortentwicklung des Unternehmens zum gegenwärtigen Betrieb zu sprechen und die neu hinzugetretenen Filialen als in der Tradition des Stammhauses stehend anzusehen. Daß die O.-Filialen seit ihrer rechtlichen Unterstellung unter die Beklagte Ende 1975 auch wirtschaftlich mit dieser zu einer organischen Einheit zusammengewachsen seien, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint. Ob das Publikum, wie die Revision geltend macht, in den früheren O.-Filialen die gleichen Verkaufsbedingungen antrifft, wie im Stammhaus und den ursprünglich allein vorhanden gewesenen Filialen, ist unerheblich. Denn die von der Klägerin mit Recht beanstandete Irreführung des Publikums folgt im Streitfall nicht aus Unterschieden im Warenangebot, Kundendienst oder sonstigen Verkaufsbedingungen, sondern aus der auch für die (O.-Filialen verwendeten Werbeangabe "C. seit 1863", aus der das Publikum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die für den Kaufentschluß wesentliche Annahme herleitet, daß es sich um Filialen des organisch entwickelten traditionsreichen Stammhauses handelt. Darin liegt hier der Verstoß gegen § 3 UWG.

18

Soweit schließlich die Revision darauf abstellt, daß bereits die Altgesellschafter der Beklagten eine Ausweitung des Filialnetzes geplant hätten, kann auch dieser Umstand keine Bedeutung gewinnen. Eine Unternehmensausweitung, die den wirtschaftlichen und betrieblichen Gegebenheiten der Beklagten entsprochen hätte, wäre anderes zu beurteilen gewesen als eine Geschäftsentwicklung, die im Hinblick auf die Übernahme einer ganzen Filialkette mit annähernd doppelt so hohem Umsatz den finanziellen Kräften und wirtschaftlichen Möglichkeiten des Stammhauses selbst nicht entsprochen hat.

19

III.

Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm, Richter
Alff, Richter
Merkel, Richter
Piper, Richter
Erdmann, Richter