Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1988, Az.: BVerwG 1 D 142.87
Verlust der Bezüge eines Beamten gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ; Zulässigkeit der Berufung bei Nachholung der Unterschrift unter dem Berufungsschriftssatz erst nach Ablauf der Einlegungsfrist; Fernbleiben eines Beamten vom Dienst auf Grund von seelischen Störungen; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Beamten bei Dienstverweigerung über einen längeren Zeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 142.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.09.1987 - AZ: X VL 33/87
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postobersekretär ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Pellnitz,
ferner
Postamtmann Wilhelm Koch, Postbetriebsassistent Peter Britt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 25. September 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
vom 11. August 1986 bis 26. März 1987 dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben sei,
- 2.
seit April 1983 eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach Widerruf der Genehmigung weiter ausgeübt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. September 1987 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Bis zum 5. August 1986 war der Beamte ohne Bezüge beurlaubt. Anschließend war er krankgeschrieben. Bei einer Nachuntersuchung im Rahmen der Krankenüberwachung durch den Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt in E.wurde festgestellt, daß er wieder dienstfähig sei und seinen Dienst am 11. August 1986 wieder aufnehmen könne. Dies wurde ihm auch mitgeteilt. Er trat seinen Dienst jedoch an diesem Tag nicht wieder an und legte auch in der Folge keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vor. Mit Schreiben vom 12. August 1986 wurde ihm daraufhin der Vorwurf des unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gemacht. Er wurde auf die Folgen eines solchen Dienstvergehens hingewiesen. Zugleich wurde er aufgefordert, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 17. August 1986 erklärte er, daß er seit einigen Monaten sehr schwerwiegende familiäre Probleme habe, auf die er aber aus persönlichen Gründen nicht näher eingehen wolle. Er wisse, daß er durch sein Fernbleiben gegen Dienstvorschriften verstoße, sei aber momentan einfach nicht in der Lage, seinen Dienst gewissenhaft und ordentlich zu verrichten.
Mit Verfügung vom 26. August 1986 wurde daraufhin der Verlust der Bezüge des Beamten gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz festgestellt. Widerspruch hat er dagegen nicht erhoben. Zur Anhörung in dem eingeleiteten Vorermittlungsverfahren ist er nicht erschienen. Mit weiterem Schreiben vom 31. Oktober 1986 erklärte er seinem Postamt, daß er grundsätzlich dienstbereit sei. Daß bestimmte Gründe ihn dazu veranlaßt hätten, dem Dienst fernzubleiben, sei seinem früheren Schreiben vom 17. August 1986 bereits zu entnehmen.
Am 27. März 1987 erschien er auf der Personalstelle des Postamtes und erklärte seine Dienstbereitschaft.
Der Beamte räumt diesen Sachverhalt ein. Er habe sich damals psychisch nicht in der Lage gefühlt, seinen Dienst wieder anzutreten. Seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen wollen. Er habe das im einzelnen aber der Dienststelle nicht mitteilen können, da dort eine vertrauliche Behandlung seiner Angaben nicht zu erwarten gewesen sei.
2.
Ab Juli 1981 übte der Beamte eine genehmigte Nebentätigkeit für die H. Versicherung aus. Da befürchtet wurde, daß sein angegriffener Gesundheitszustand mit der Ausübung dieser Nebentätigkeit zusammenhänge, wurde die Genehmigung am 18. April 1983 widerrufen. Trotzdem gab er seine Nebentätigkeit nicht auf, wenn er sie auch einschränkte.
Er räumt dies ein. Er habe den Grund für den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht einsehen können. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, aufgrund seiner erworbenen Fähigkeiten Kenntnisse an Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft weiterzugeben und diese zu motivieren. Dies habe einen Umfang von etwa zehn Stunden wöchentlich gehabt und ihm ein Honorar in Höhe von monatlich 500 bis 1.000 DM eingebracht. Soweit er seinerzeit Dienst getan habe, habe dieser durch die Nebentätigkeit nicht gelitten.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. September 1987 den Beamten aus dem Dienst entfernt; einen Unterhaltsbeitrag hat es nicht bewilligt, weil der Beamte dessen unwürdig sei. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses ist damit begründet, daß der Beamte durch sein längeres unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, obwohl er dienstfähig gewesen sei, einseitig die Beziehung zu seinem Dienstherrn schuldhaft abgebrochen und dadurch die Möglichkeit zu einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit endgültig zerstört habe.
Das Urteil ist dem Beamten am 14. Oktober 1987 zugestellt worden. Er hat am 3. November 1987 Berufung eingelegt, den Schriftsatz jedoch zunächst ohne Unterschrift eingereicht. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 13., ausgeführt am 16. November 1987, ist ihm der Schriftsatz zurückgegeben worden mit der Bitte, die fehlende Unterschrift nachzuholen. Dies ist in der Folgezeit geschehen. Mit der Berufung wird sinngemäß beantragt, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, er sei aufgrund einer seelischen Störung dem Dienst ferngeblieben, die aus schwerwiegenden familiären Problemen resultiert hätte. Da ihn seine Frau zusammen mit der Tochter habe verlassen wollen, habe er in diesem Zeitraum keinen klaren Gedanken mehr fassen können und sich nicht in der Lage gefühlt, seinen Dienst gewissenhaft zu versehen. Aufgrund der sehr hohen finanziellen Belastungen durch den Unterhalt der Familie und der Finanzierung der Eigentumswohnung sei er gezwungen gewesen, trotz Entzugs der Genehmigung einer Nebentätigkeit weiterhin für eine Versicherungsgesellschaft tätig zu sein. Dies habe er aus moralischen Verpflichtungen seiner Familie gegenüber getan und aus Angst, diese zu verlieren. Nachdem er mittlerweile Abstand zu den damaligen Vorgängen gewonnen habe, sehe er seine Dienstpflichtverletzung ein.
II.
Die Berufung ist zulässig, obwohl die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz erst nach Ablauf der Einlegungsfrist nachgeholt worden ist. Bei schriftlich einzulegenden Rechtsbehelfen ist handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig, sofern der Urheber der Erklärung einwandfrei aus dem Schriftstück hervorgeht (Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl. Anm. 5 vor § 79). Das ist hier der Fall, weil sich der Beamte durch den Briefkopf unmißverständlich als Urheber der Berufungsschrift zu erkennen gegeben hat und die spätere Nachholung der Unterschrift zeigt, daß es sich bei der Berufungsschrift nicht nur um einen Entwurf gehandelt hat, der ohne den Willen des Verfassers dem Gericht zugeleitet worden war.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Schuldunfähigkeit macht der Beamte nicht geltend, wie in der Hauptverhandlung klargestellt worden ist. Er trägt auch in tatsächlicher Hinsicht nichts vor, was den Schluß zulassen könnte, er habe wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit seine Dienstleistungspflicht nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können (§ 20 StGB). Wenn er in der Lage war, in erheblichem Umfang für eine Versicherung zu arbeiten, so wäre er auch ohne weiteres in der Lage gewesen, seinen Dienst bei der Post auszuüben. Dies wird durch die Erklärung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt, er habe vor allem deshalb Vorbehalte gegen die ihm zugewiesene Tätigkeit in der Wertstelle gehabt, weil ihm der Arbeitsbereich und der Umgang mit den dort tätigen Kollegen nicht gefallen hätten.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Recht aus dem Dienst entfernt. Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist selbstverständliche und leicht einsehbare Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht in der Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das ist für jedermann ohne weiteres zu erkennen, so daß einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist und die notwendige Grundlage für das Beamtenverhältnis bildet. Verweigert ein Beamter seinen Dienst für einen längeren Zeitraum, kann dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung in aller Regel nicht mehr zugemutet werden. Ein Beamter, der sich über die Dienstleistungspflicht in einem solchen Ausmaß hinwegsetzt, offenbart ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die disziplinare Folge sein muß (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 D 31.86 - mit weiteren Nachweisen). Wohl gibt es keinen Grundsatz, daß schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Dienstentfernung zur Folge hätte. Auch in diesen Fällen der Verletzung einer beamtenrechtlichen Grundpflicht steht der ganze in § 5 BDO genannte Katalog von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung. Die Bestimmung der konkret angemessenen Disziplinarmaßnahme muß ausschließlich an den Umständen und Besonderheiten des Einzelfalles orientiert sein. Sie sprechen hier für die Entfernung aus dem Dienst. Den Beamten belastet, daß er insgesamt über sieben Monate lang seinen Dienst schuldhaft unerlaubt nicht geleistet hat. Erschwerend kommt hinzu, daß er sich selbst durch den ihm am 29. August 1986 persönlich zugestellten Feststellungsbescheid über den Verlust der Dienstbezüge und die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Februar 1987 nicht hat daran hindern lassen, sein pflichtwidriges Verhalten fortzusetzen.
Die mit der Berufung vorgebrachte Entschuldigung überzeugt nicht. Die Tätigkeit für die Versicherung erforderte Leistungsfähigkeit und Konzentration. Konnte er diese Voraussetzungen aufbringen, so ist nicht ersichtlich, warum er dann nicht seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellte. Hieran war ihm aber offensichtlich nicht gelegen. So ließ er sich bereits zweimal rund ein Jahr zum Zweck der Weiterbildung ohne Dienstbezüge beurlauben. Wenn er tatsächlich Dienst leistete, so war der Gesamteindruck hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit und Dienstbereitschaft negativ, die erbrachten wenigen dienstlichen Leistungen in der Wertstelle waren mangelhaft.
Auch in der Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz