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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1966, Az.: II ZR 129/64

Sittenwidrigkeit bei Schädigung fremder obligatorischer Rechte; Verkauf des ideellen Anteils an einem Grundstück, dessen reale Teilung durch Teilungsanordnung vorgeschrieben war; Verpflichtung zur Herbeiführung einer Naturalteilung; Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts; Verpflichtung zur Herbeiführung einer realen Teilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1966
Aktenzeichen
II ZR 129/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 28.04.1964
LG Saarbrücken

Fundstellen

  • DB 1966, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1967, 28-30
  • MDR 1966, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zur Frage der Sittenwidrigkeit bei Schädigung fremder obligatorischer Rechte; hier bei Verkauf des ideellen Anteils an einem Grundstück, dessen reale Teilung unter den Geschwistern durch väterliche Teilungsanordnung vorgeschrieben war.

Prozessführer

der Frau Karoline S... geb. M..., in Q... M...,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -

Prozessgegner

Uhrmacher- und Optikermeister Ferdinand J... Q..., M...,

- Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt ... -.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 28. April 1964 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. Februar 1962 (9??? 342/61) abgeändert.

Die zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft mit Beschluß des Amtsgerichts Sulzbach-Saar vom 10. April 1961 (nicht 1960) angeordnete Zwangsversteigerung des Grundstücks Flur 1, Parzelle Nr. 1.../53, eingetragen im Grundbuch von Q... Band 2 Blatt 1..., wird für unzulässig erklärt.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1950 übertrug der Metzgermeister und Wirt Johann M... in Q... seinen Kindern zum Zwecke der vorweggenommenen Teilung seinen Grundbesitz. Die Klägerin und ihr Bruder Ludwig M... erhielten u.a. den Hausgrundbesitz M... 5 in Q... zu je 1/2 Miteigentum mit der Maßgabe, daß nach erfolgter Vermessung Ludwig M... den Teil erhalten sollte, in dem die Metzgerei betrieben wurde, und die Klägerin den Teil, in dem die Gastwirtschaft betrieben wurde. Beide Geschwister verpflichteten sich, nach erfolgter Vermessung die Auflassung der herausgemessenen Parzellen durchzuführen. Der Vater behielt sich den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Die Geschwister wurden am 8. Juli 1950 als Miteigentümer zu gleichen Anteilen im Grundbuch eingetragen. Am 15. September 1955 starb der Vater. Unter den beiden Geschwistern entstand Streit darüber, wie der Grundbesitz zu teilen sei, insbesondere, ob der Hofraum der Klägerin allein zuzuteilen sei (so die Schwester) oder ebenfalls real zu teilen sei (so der Bruder). Durch Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 24. Juni 1958 wurde die Klage des Bruders gegen seine Schwester, dem von ihm vorgelegten Teilungsplan zuzustimmen, rechtskräftig abgewiesen. Durch Teilversäumnisurteil vom 17. Mai 1960 wurde der Bruder verurteilt, dem von seiner Schwester vorgelegten Teilungsplan zuzustimmen. Den von ihm erhobenen Einspruch nahm der Bruder im Termin vom 23. September 1960 zurück. Inzwischen hatte der Bruder durch notariellen Vertrag vom 19. August 1960 "seine unabgeteilte Hälftebeteiligung" an den Beklagten verkauft und aufgelassen. Nach dem Vertrag sollte der mit 15 000 DM bezifferte Kaufpreis in Form einer lebenslänglichen Rente von monatlich 300 DM für den am 21. Dezember 1915 geborenen Verkäufer getilgt werden. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung:

2

"Die Parzelle ist bzw. soll vermessen werden. Der Käufer muß sich alsdann mit der Miteigentümerin auseinandersetzen, damit ihm das dem Ludwig M... zugedachte Trennstück der Parzelle zum Alleineigentum übertragen wird. Der Käufer verpflichtet sich, für sich und seine Rechtsnachfolger, nach Übertragung des Trennstücks an ihn und nach Auflassung dem Verkäufer ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht einzuräumen in den aufstehenden Gebäuden ..."

3

Mit Schreiben vom 26. August 1960 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe den Hälfteanteil ihres Bruders erworben, sei aber in die Verpflichtungen ihres Bruders hinsichtlich der realen Teilung des Grundstücks noch nicht eingetreten, so daß er den Hälfteanteil zunächst einmal ohne jede schuldrechtliche Belastung erworben habe. Gleichzeitig schlug der Beklagte der Klägerin vor, "zum Zwecke der Teilung in Natur (§ 752 BGB) Verhandlungen aufzunehmen". Die Verhandlungen sind gescheitert.

4

Am 23. Februar 1961 wurde der Hälfteanteil des Bruders auf den Beklagten umgeschrieben.

5

Auf Antrag des Beklagten wurde am 10. April 1961 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Das Versteigerungsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits einstweilen eingestellt.

6

In zwei zunächst getrennten Prozessen (9 0 134/61 und 9 0 342/61), die vom Oberlandesgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zustimmung zu dem von ihr vorgelegten Teilungsplan, Erklärung der Auflassung und Eintragungsbewilligung hinsichtlich der herausgemessenen, der Klägerin zufallenden Parzellen Zug um Zug gegen Auflassung und Eintragungsbewilligung der Klägerin hinsichtlich der dem Beklagten zufallenden Parzelle. Ferner hat sie beantragt, die Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären.

7

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe die Verpflichtung ihres Bruders, das Grundstück entsprechend dem Willen des Vaters real zu teilen, gekannt und die Verpflichtung im Vertrag vom 19. August 1960 auch zu ihren Gunsten übernommen. Andernfalls hätten der Beklagte und ihr Bruder in sittenwidriger Weise zusammengearbeitet, um die Durchführung der Teilungsanordnung ihres Vaters zu verhindern.

8

Der Beklagte hat bestritten, bei Abschluß des Vertrages vom 19. August 1960 gewußt zu haben, daß das Grundstück in der von der Klägerin gewollten Form geteilt werden sollte.

9

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht verneint ein sittenwidriges, zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtendes Verhalten des Beklagten. Der Beklagte habe zwar beim Abschluß des Kaufvertrages vom 19. August 1960 die Teilungsverpflichtung seines Verkäufers diesem, nicht aber der Klägerin gegenüber übernommen. Darin allein könne eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin noch nicht gesehen werden; es müßten Umstände hinzukommen, die wegen des erstrebten Zieles oder der verwendeten Mittel die Handlungsweise sittlich verwerflich machten. Der Beklagte habe ein eigenes Interesse an dem Grundstück gehabt, da er dorthin nach Umbau sein bisher in einem gemieteten Lokal befindliches Optikergeschäft habe verlegen wollen. Sei hiernach das von dem Beklagten erstrebte Ziel nicht sittenwidrig, so lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein planmäßiges Zusammenarbeiten des Beklagten mit seinem Verkäufer zur Vereitelung der Rechte der Klägerin vor. Die Klägerin habe zwar behauptet, der zwischen dem Beklagten und seinem Verkäufer vereinbarte Kaufpreis sei nur fingiert; die monatliche Rente von 300 DM erreiche nicht einmal den Mietzins, den der Beklagte für seinen Hälfteanteil erziele. Die Klägerin übersehe aber, daß der Beklagte eine lebenslängliche Rente an den im Jahre 1915 geborenen Verkäufer zu zahlen habe. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte die Rente von 300 DM überhaupt nicht zahle; der Bruder der Klägerin und die Ehefrau des Beklagten, die von der Klägerin hierfür als Zeugin benannt worden seien, hätten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

11

Schon die Schädigungsabsicht des Bruders der Klägerin sei zweifelhaft, da er möglicherweise eine Zwangslage empfunden habe, aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen zu müssen; auch sei nicht von der Hand zu weisen, daß er das Grundstück deswegen veräußert habe, um nicht weiter prozessieren zu müssen. Erst recht sei die Kenntnis des Beklagten von einer solchen Schädigungsabsicht und deren Ausnutzung in planmäßigem Zusammenwirken mit seinem Verkäufer nicht bewiesen. Nachdem der Beklagte eine einwandfreie Rechtsposition erlangt gehabt habe, habe er die Umschreibung im Grundbuch betreiben können, auch wenn er inzwischen von der Teilungsverpflichtung seines Verkäufers erfahren habe.

12

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag vom 19. August 1960 dahin ausgelegt, daß der Beklagte sich dem Verkäufer (nicht der Klägerin) gegenüber verpflichtet habe, eine Naturalteilung mit der Klägerin herbeizuführen. Darin liegt die Feststellung, daß der Beklagte die Verpflichtung seines Verkäufers zur realen Teilung gekannt hat, da sonst eine Übernahme der Verpflichtung nicht in Frage gekommen wäre. Diese Feststellung wird gestützt durch die Erklärungen des Beklagten und seines Verkäufers im Kaufvertrag, daß die Parzelle vermessen worden sei oder vermessen werden solle und der Käufer sich mit der Miteigentümerin auseinandersetzen müsse, damit ihm das seinem Verkäufer zugedachte Trennstück zum Alleineigentum übertragen werde. Mit diesen Erklärungen haben die Vertragsparteien den wesentlichen Inhalt des zwischen Vater und Kindern geschlossenen Vertrages vom 14. Februar 1950, soweit er für sie von Interesse war, wiedergegeben. Sie haben in ihren Rechtsbeziehungen zueinander die Verpflichtung des Käufers herausgestellt, sich mit der Miteigentümerin im Sinne der Realteilung auseinanderzusetzen und sodann auf dem dem Käufer zufallenden Trennstück dem Verkäufer ein Wohnungsrecht zu bestellen. Es kann auch nach den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft sein, daß unter dem dem Verkäufer "Ludwig M... zugedachten Trennstück" die Metzgerei zu verstehen ist, die nach dem unbestrittenen Klagevortrag vom Verkäufer und jetzt von dem Beklagten allein genutzt wird. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Bruder der Klägerin durch die die Vermessung vorsehende Teilungsanordnung ein anderes Trennstück "zugedacht" war als dasjenige, in dem sich die Metzgerei befindet. Mit seinem Vorbringen, er habe von dem Inhalt der Teilungsanordnung (Metzgerei für den Bruder, Gastwirtschaft für die Schwester) keine Kenntnis gehabt, kann der Beklagte nicht gehört werden. Da er wußte, daß eine Teilungsanordnung bestand, durfte er sich der ohne weiteres gegebenen Möglichkeit, den Inhalt der Teilungsanordnung zu erfahren, nicht bewußt verschließen, sondern mußte hierüber von seinem Käufer Aufschluß verlangen, wollte er sich nicht nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig machen.

14

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGZ 88, 361, 366), daß das bewußte Zusammenwirken zur Umgehung und Schädigung fremder, auch obligatorischer Rechte sittenwidrig ist, auch wenn dem Schädiger ein formales Recht zur Seite steht. Im angefochtenen Urteil ist übersehen, daß die besonderen Umstände, die das Handeln von Käufer und Verkäufer im vorliegenden Fall als verwerflich erscheinen lassen, darin beruhen, daß sie die Teilungsanordnung des Vaters zu vereiteln suchten, die der Tochter, der Klägerin, eine Existenzgrundlage gewährleisten sollte. Das sittenwidrige Handeln liegt nicht in dem Verkauf des Miteigentumsanteils, sondern darin, daß der Beklagte zusammen mit dem Bruder der Klägerin die Teilungsanordnung des Erblassers zunichte machen wollte, indem er die Verpflichtung seines Verkäufers zur Realteilung bewußt der Klägerin gegenüber nicht übernommen hat. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 14. Dezember 1961 S. 4 selbst ausgeführt, er habe bei Kaufabschluß es darauf abgestellt, so schnell wie möglich die Auseinandersetzung durchzuführen, sei es auf Grund gütlicher Einigung mit der Klägerin, sei es im Weg der Zwangsversteigerung. Da aber der Beklagte die Teilungsanordnung kannte, hat er sich beim Kauf mindestens bedingt vorsätzlich über die Teilungsanordnung hinweggesetzt, um gegebenenfalls von seinem formalen Recht (§ 753 BGB) Gebrauch zu machen. Darauf läßt auch sein eine Woche nach Kaufabschluß geschriebener Brief an die Klägerin vom 26. August I960 schließen. Der Eingriff des Beklagten in die obligatorischen Rechte der Klägerin, die sich auf die von einem besonderen Treuegedanken beherrschte Familienstellung der Klägerin gründen, ist sittlich verwerflich, zumal der Beklagte, wie sich aus der Begründung der Zeugnisverweigerung seiner Brüder ergibt, mit der Klägerin verwandt ist.

15

Der Schaden, der der Klägerin durch das sittenwidrige Verhalten des Beklagten zugefügt worden ist, besteht darin, daß dieser von seinem formalen Recht, nach § 753 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung herbeizuführen, Gebrauch macht. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte den Kaufvertrag unter Beachtung der Teilungsanordnung geschlossen hätte, da bei Nichtabschluß die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzt worden wäre. Der Beklagte hat den Schadensersatz nach § 249 BGB dahin zu leisten, daß die Zwangsversteigerung unterbleibt und die Gemeinschaft nur im Weg der Realteilung aufgehoben wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Teilung in Natur im Sinne des § 752 BGB, sondern um eine solche im Sinne der Teilungsanordnung des Vaters. Demnach war auf die nach § 771 ZPO erhobene Klage die Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären.

16

II.

Hinsichtlich der übrigen Klageanträge ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif.

17

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin keine unmittelbaren vertraglichen Rechte gegen den Beklagten daraus entstanden sind, daß der Beklagte seinem Verkäufer gegenüber sich verpflichtet hat, eine Naturalteilung mit der Klägerin herbeizuführen.

18

Dagegen bedarf der Sachverhalt wegen der übrigen Klageanträge unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB weiterer Aufklärung. Hierzu mag folgendes bemerkt werden: Wenn dem Beklagten bei Kaufabschluß die Abweisung der von seinem Rechtsvorgänger erhobenen. Klage bekannt war, so muß der Beklagte als Folge seiner Schadensersatzpflicht die Rechtskraft dieses Urteils gegen sich gelten lassen. Hierbei ist zu prüfen, ob der Beklagte und sein Rechtsvorgänger sich näher gekannt haben (nach dem Vortrag der Klägerin ist ihr Bruder von der Mutter des Beklagten ??? und betreut worden, außerdem sind sie, wie bereits erwähnt, ??? verwandt). Da davon auszugehen ist, daß der Beklagte die Teilungsanordnung gekannt hat, ist weiter zu prüfen, ob sein Vorbringen, er habe erst nach dem Kaufabschluß vom 19. August 1960 die in seinem Schreiben vom 26. August 1960 erwähnten Einzelheiten erfahren, Glauben verdient; die Lebenserfahrung spricht dagegen, daß ein Käufer, der Kenntnis von einer die Kinder bindenden Teilungsanordnung des Vaters hat, sich nicht vor Kaufabschluß, sondern erst unmittelbar danach über die Einzelheiten der rechtlichen Beziehungen zwischen den Kindern unterrichtet, wenn er weiß, daß zwischen diesen Differenzen bestehen. Sollte das Berufungsgericht dem Beklagten wegen besonderer Umstände Glauben schenken, so wäre auch hier zu erwägen, ob sich der Beklagte nicht bewußt der Möglichkeit verschlossen hat, sich vor Kaufabschluß die Kenntnis über die Einzelheiten zu verschaffen. Dagegen braucht sich der Beklagte die Rechtskraft des gegen seinen Rechtsvorgänger ergangenen Versäumnisurteils nicht entgegenhalten zu lassen, da dieses im Zeitpunkt des Kaufabschlusses noch nicht rechtskräftig war. Es muß daher geprüft werden, ob der von der Klägerin vorgelegte Teilungsplan der Teilungsanordnung entspricht.

19

Hiernach war das angefochtene Urteil wegen der übrigen Klageanträge aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

20

III.

Da die Kostenentscheidung von dem Ausgang des Rechtsstreits abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu überlassen