Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 OBG - Form

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
20-4

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen

  1. 1.
    eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet,
  2. 2.
    in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet werden,
  3. 3.
    im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund derer sie erlassen sind,
  4. 4.
    soweit die Zustimmung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,
  5. 5.
    den örtlichen Geltungsbereich bezeichnen,
  6. 6.
    den Zeitpunkt des Erlasses und des In-Kraft-Tretens angeben sowie
  7. 7.
    die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlässt.