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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1955, Az.: III ZR 34/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1955
Aktenzeichen
III ZR 34/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 16.12.1954

Fundstellen

  • BGHZ 16, 376 - 378
  • NJW 1955, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Helmuth B.. Be. W., Bu.allee ...,

Prozessgegner

den Kraftfahrer Paul S., Be.-T. H.ring ...,

Amtlicher Leitsatz

Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO, der damit begründet ist, daß dem Vollstreckungsgläubiger in den Vorinstanzen das Armenrecht bewilligt worden sei, kann nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung aus §713 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht gestellt hat.

Tenor:

Der Antrag des Revisionsklägers vom 28. Februar 1955, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 7. Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin vom 16. Dezember 1954 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:

1

Der Revisionskläger ist vom Landgericht verurteilt worden, an den Kläger 6.100 DM zu bezahlen. Seine Berufung ist zurückgewiesen worden; das Urteil ist nach §708 Ziff 7 ZPO vorläufig vollstreckbar. Im Berufungsverfahren hat er den nach §713 Abs. 2 ZPO zulässigen Antrag, ihm nachzulassen, durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abzuwenden, nicht gestellt. Er begehrt jetzt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung führt er an, dem Kläger sei in beiden Rechtszügen das Armenrecht bewilligt worden. Damit sei glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

2

Einem derartigen Nachteil konnte der Revisionskläger vorbeugen, indem er den in §713 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Antrag im Berufungsverfahren stellte. Denn wenn dem Vollstreckungsschuldner nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, dann kann zwar bis zur Leistung der Sicherheit vollstreckt werden; das gepfändete Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände ist dann aber nach §720 ZPO auch vor Leistung der Sicherheit zu hinterlegen (Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. Anm. I). Die Gefahr, daß der Vollstreckungsgläubiger den durch die Vollstreckung erlangten Betrag verbraucht und der Vollstreckungsschuldner nach Aufhebung des gegen ihn gerichteten vorläufig vollstreckbaren Urteils seinen Erstattungsanspruch aus §717 Abs. 3 ZPO nicht zu verwirklichen vermag, kann also bei rechtzeitigem Antrag aus §713 Abs. 2 ZPO nicht eintreten.

3

Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann im vorliegenden Falle §719 Abs. 2 ZPO nicht angewendet werden. Andernfalls wäre die Rechtslage des Vollstreckungsschuldners, der einen Antrag aus §713 Abs. 2 ZPO unterlassen hat, eine bessere als die desjenigen, der ihn gestellt hat. Letzterer muß sich nähmlich zur Leistung einer Sicherheit erbieten und er ist, selbst wenn er sie leistet, der Gefahr der Vollstreckung ausgesetzt, wenn der Gläubiger selbst nach §713 Abs. 2 letzter Halbsatz Sicherheit leistet. Denn dann ist §720 ZPO nicht anwendbar (Stein-Jonas a.a.O.). Die Einstellung nach §719 Abs. 2 ZPO aber erfolgt unabhängig von jedweder Sicherheitsleistung. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber einen solchen Erfolg gewollt hat, zumal wenn man berücksichtigt, wie es zur Einführung des §719 ZPO durch die Zivilprozeßnovelle von 1910 gekommen ist (vgl. hierzu RGZ 83, 299). Der mit der Novelle verfolgte Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten, würde vereitelt werden, wenn man Anträgen aus §719 Abs. 2 ZPO unter den hier vorliegenden Umständen stattgeben wollte. Denn dann bliebe der Anreiz bestehen, ohne Aufwendung von Mitteln zur Sicherheitsleistung und ohne der Gefahr der Vollstreckung ausgesetzt zu sein, wenn der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit geleistet hat, Revision lediglich zum Zwecke der Vollstreckungsverschleppung einzulegen.

4

Ob etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um die Vollstreckung von Geldforderungen handelt, oder wenn die Umstände, die die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteiles begründen, erst nach Beendigung des Berufungsverfahrens hervorgetreten sind, oder wenn schließlich andere Nachteile als der Verlust des Erstattungsanspruches aus §717 Abs. 3 ZPO, etwa die Leistung des Offenbarungseides, in Frage stehen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Revisionskläger beruft sich lediglich darauf, daß der Kläger im Armenrecht geklagt hat. Das war ihm aber schon im Berufungsverfahren bekannt. Andere Nachteile als den Verlust des Erstattungsanspruches macht er nicht geltend.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Dr. Beyer