Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1999, Az.: BVerwG 9 C 9/99
Asyl für Angolaner; Vorgehen der Gerichte bei allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat; Erfordernis der konkreten Gefährdung oder verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelungen; Verletzung von Bundesrecht durch Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 9/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 17977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.10.1998 - AZ: 1 A 1462/96.A
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
- § 51 Abs. 1 AuslG
In dem Verwaltungsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S e e b a s s,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r,
die Richterin am Bundes- verwaltungsgericht B e c k und
den Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1998 wird aufgehoben, soweit er die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der 1961 geborene Kläger zu 1 und sein im April 1991 geborener Sohn, der Kläger zu 2, sind angolanische Staatsangehörige. Sie verließen im April 1994 ihr Heimatland, kamen nach Deutschland und beantragten hier Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Angola an. Auf die dagegen erhobene, später zum Teil zurückgenommene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zu der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG für Angola vorliegen. Auf die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und verpflichtete die Beklagte zu der Feststellung, daß für die Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Angola vorliegen.
Mit ihrer vom erkennenden Senat wegen Divergenz zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen belegten nur eine allgemeine Gefahr, nicht jedoch eine extreme allgemeine Gefahrenlage für die Kläger. Die Kläger verteidigen die angefochtene Berufungsentscheidung.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine abschließende Entscheidung des Senats nicht zu. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob das Berufungsgericht die Beklagte zu Recht zu der Feststellung verpflichtet hat, daß hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Angola vorliegen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß den Klägern bei einer Rückkehr nach Angola aufgrund der allgemeinen Existenzbedingungen dort, vor allem wegen der unzureichenden Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten und der Situation im Gesundheitswesen, Gefahren drohen, die in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG ein zwingendes Abschiebungshindernis darstellen. Daß den Klägern individuelle, nur sie betreffende Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf die allgemeine Gefahrenlage in Angola hat das Berufungsgericht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten Maßstab verfehlt.
Nach dieser Rechtsprechung kommt bei allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann in Betracht, wenn Gefahren für Leib und Leben in extremer Weise drohen (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. etwa Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 <80 f.> m.w.N.). Feststellungen zu derart extremen Gefahren hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen und seine Entscheidung hierauf auch nicht gestützt.
Das Berufungsgericht hat zwar zunächst den rechtlichen Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts im wesentlichen zutreffend wiedergegeben (BA S. 8). Im Rahmen seiner Subsumtion hat es aber nicht mehr auf extreme allgemeine Gefahren im Sinne dieser Rechtsprechung abgestellt. Es hat vielmehr die Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unmittelbar angewandt und ausgeführt, es bestehe "eine beachtliche Wahrscheinlichkeit" dafür, daß den Klägern "im Falle der Rückkehr nach Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben" drohe (BA S. 11; vgl. auch BA S. 8). Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht damit die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für aus allgemeinen Gefahren resultierende konkrete Gefahren verkennnt, lassen sich der Berufungsentscheidung jedenfalls im Hinblick auf erwachsene Rückkehrer keinerlei tatsächliche Feststellungen entnehmen, die auch nur die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - geschweige denn einer extremen allgemeinen Gefahrenlage - rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht führt im Gegenteil ausdrücklich aus, zwar müßten die Lebensbedingungen in Angola als "sehr schwierig" bezeichnet werden; es bestehe "aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß jedenfalls einer erwachsenen, gesunden Person im Falle der Rückkehr nach Angola eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben" drohe (BA S. 10 f.). Hinsichtlich des Klägers zu 1 hat das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung schon deshalb gegen § 53 Abs. 6 AuslG verstoßen.
Die Entscheidung ist auch im Hinblick auf den Kläger zu 2 mit § 53 Abs. 6 AuslG nicht zu vereinbaren. Allerdings spricht die Entscheidung im Zusammenhang mit Kindern allgemeine Gefahren an, wenn festgestellt wird, daß "die Überlebenswahrscheinlichkeit von Babys und Kleinkindern in Angola einschließlich der Hauptstadt Luanda generell als sehr niedrig einzustufen" sei; für "werdende Mütter und Säuglinge" bestehe "daher eine erhebliche Gefahr" (BA S. 9 f.). Es wird jedoch nicht näher erläutert, ob der im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung siebenjährige Kläger zu 2 zu dieser besonders gefährdeten Personengruppe gehört hat. Ebensowenig ist der Entscheidung zu entnehmen, ob die vom Berufungsgericht beschriebene allgemeine Gefährdung das Ausmaß extremer Gefahr erreicht hat, das in der Rechtsprechung des Senats für die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG vorausgesetzt wird. Im übrigen ist das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingegangen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - a.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668).
Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob den Klägern in Angola extreme allgemeine Gefahren im vorstehend beschriebenen Sinne drohen oder nicht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.