Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.08.1996, Az.: I R 80/95
Arbeitnehmer; Grenzgänger; Schweiz; Regelmäßiges Pendeln; Kriterien
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.08.1996
- Aktenzeichen
- I R 80/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 15 Abs. 4 DBA
Fundstellen
- BFHE 181, 415 - 419
- BB 1997, 302 (amtl. Leitsatz)
- BFH/NV 1997, 113-116
- BStBl II 1997, 134-136 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1997, 610 (Kurzinformation)
- DStRE 1997, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 1997, 267 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1997, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
- KÖSDI 1997, 10990 (Kurzinformation)
- NWB DokSt 1999, 959-960
- RIW 1997, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer ist auch dann Grenzgänger i. S. des Art. 15 IV DBA-Schweiz 1971 in der bis einschließlich 1993 geltenden Fassung, wenn er zwar nicht an sämtlichen Arbeitstagen des Kalendejahres, wohl aber regelmäßig arbeitstäglich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt und nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt. Von einem regelmäßigen Pendeln in diesem Sinn kann auch dann noch ausgegangen werden, wenn ein (in nicht leitender Stellung tätiger) Arbeitnehmer an bis zu 45 Arbeitstagen nicht von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt oder nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt.
2. Arbeitet der Arbeitnehmer an Tagen, die im Betrieb seines Arbeitgebers arbeitsfrei sind, und erhält er hierfür ein zusätzliches Entgelt oder Freizeitausgleich, so sind diese Tage Arbeitstage, die bei Besteuerung des Grenzgängers i. S. des Art. 15 IV DBA-Schweiz zu berücksichtigen sind.