Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1969, Az.: V ZR 162/65
Notweg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des rückwärtigen Gartens; Nachträgliche willkürliche Bebauung der Vorderfront; Auslegung von Grundbucheintragungen; Beschränkung der Dienstbarkeitsausübung auf eine Teilfläche des Grundstücks; Bestimmtheit der Bezeichnung der Ausübungsstelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 162/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.07.1965
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1969, 486-487
- MDR 1969, 469 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 502-504 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bezeichnet der Grundbucheintrag bei einer Wegerechts-Grunddienstbarkeit als Ausübungsstelle "den 2 m breiten Weg, der zum Feldweg nach B. führt", so kann dies bestimmt genug sein.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1965 wird insoweit zurückgewiesen, als es die Beklagten zu 2) und 3) betrifft.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten
Hinsichtlich des Erstbeklagten wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Von einem früher in einheitlichem Eigentum stehenden Gelände in J., das westlich von der B.straße und nordwärts von dem öffentlichen Feldweg nach B. begrenzt wird, haben die Rechtsvorgänger der Parteien in den Jahren 1927 bis 1935 drei an der Bahnstraße nebeneinander liegende Teilstücke gekauft und übereignet erhalten: die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben 1927 das von dem öffentlichen Feldweg am weitesten entfernte Grundstück B.straße ... (jetzt Parzelle ...7/40), die Rechtsvorgänger des Erstbeklagten 1929 das daran nordwärts angrenzende Grundstück B.straße ... (jetzt Flurstück ...4/40) und die Rechtsvorgänger der zweit- und drittbeklagten Eheleute 1935 das daran nordwärts angrenzende, auch am öffentlichen Feldweg liegende Eckgrundstück B.straße ... (jetzt Flurstück ...3/40).
An dem von der B.straße abgewandten (hinteren) Teil der Grundstücke der Parteien verläuft ein etwa 2 m breiter unbefestigter Weg (Interessentenweg). Er führt von dem seinerzeit beim Eigentümer des Gesamtgeländes verbliebenen Grundstück B.straße ... etwa parallel der B.straße bis zum öffentlichen Feldweg. Er befindet sich zu einem Teil seiner Breite (nach der Behauptung der Beklagten etwa zur halben Breite) auf den drei Grundstücken der Parteien und zum arideren Teil auf dem ostwärtigen Nachbargelände, das dem Eigentümer des Grundstücks B.straße ... gehört.
In den Jahren 1931/32 wurde zu Lasten der beiden Grundstücke B.straße ... und ... (jetzt Eigentum der Beklagten) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks B.straße ... (jetzt Eigentum der Kläger) ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit bewilligt und im Grundbuch eingetragen mit dem Inhalt, "den 2 m breiten Weg, der zum Feldweg nach B. führt, zum Gehen und Fahren zu benutzen". In den Eiritragungsbewilligungen ist der Weg als "hinter dem Grundbesitz" des Bewilligenden liegend bezeichnet; auf die Eintragungsbewilligung ist im Grundbuch des Grundstücks B.straße ... Bezug genommen worden, im Grundbuch des Grundstücks B.straße... jedoch nicht.
Im Grundbuch des Grundstücks B.straße ... (Eigentum der Beklagten zu 2) und 3)) wurde die Eintragung 1934, also vor der Veräußerung an die Rechtsvorgänger der Beklagten, nach einem Zwangsversteigerungsverfahren gemäß dem Zuschlagsbeschluß gelöscht.
Mit dem vom angefochtenen Teilurteil betroffenen Teil der Klage begehrten die Kläger im Berufungsverfahren auf Grund Dienstbarkeit und Notwegrechts:
- 1.
hinsichtlich des Erstbeklagten Verurteilung, den Interessentenweg innerhalb seines Grundstücks auf 2 m zu verbreitern und den innerhalb dieser Wegbreite stehenden Zaun zu beseitigen;
- 2.
hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) Verurteilung, das Befahren oder Begehen des vorgenannten Weges innerhalb ihres Grundstücks in einer Breite von 2 m zu dulden; vorsorglich Feststellung, daß diese Beklagten nicht berechtigt seien, den Klägern und ihren Andienern die Benutzung des Weges zu verwehren.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger diese Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Wegen der Löschung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück B.straße ... haben die Kläger dem Land Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet. Das Land ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage wird vom Berufungsgericht abweichend vom Landgericht zu Recht bejaht.
In der Sache verneint das Berufungsgericht Grunddienstbarkeit und Notwegrecht. Die Angriffe der Revision hiergegen haben gegenüber dem Erstbeklagten Erfolg.
I.
Ein Notwegrecht der Kläger lehnt das Berufungsgericht hinsichtlich beider Grundstücke der Beklagten ab, weil das Grundstück der Kläger mit seiner Vorderfront an einer öffentlichen Straße, nämlich der B.straße liege und dort die zur ordnungsmäßigen Benützung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen Weg habe (§§ 917, 918 Abs. 2 BGB). Daß das Grundstück der Kläger deswegen, weil diese Vorderfront zur ganzen Länge mit einem Haus ohne Durchfahrt bebaut sei, für ihren rückwärtigen Garten zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eine besondere Zufahrt brauchte - was trotz der vorderen Straße einen Notweg begründen könnte (Senatsurteil vom 11. Juni 1954 - V ZR 20/53 NJW 1954, 1321) -, ergebe sich weder schon als Regel für ein Hausgrundstück mit Garten noch sei es für den Einzelfall dargetan. Allerdings sei das 6,86 a große Grundstück mit etwa 75 m ziemlich tief, andererseits aber auch tief (anscheinend knapp 19 m) bebaut. Solche Grundstücksschnitte kämen öfter vor und müßten regelmäßig in Kauf genommen werden. Wenn tatsächlich Wege vorhanden oder Wegerechte begründet worden seien, möge das zwar Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, daß die Zugangsmöglichkeit vorteilhaft sei (vgl. § 1019 Satz 1 BGB); für die Frage, ob die Verbindung zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendig sei, sei damit aber nichts gesagt. Daß das Haus so ungeschickt gebaut sei, daß man nicht einmal einen kleinen Handwagen in die hinteren Teile des Grundstücks bringen könne, sei an sich unwahrscheinlich und nicht in dem dann notwendigen Umfange substantiiert. Wenn das Be- und Entladen von Fahrzeugen für Anlieger belebter Straßen gewisse naturgemäße Schwierigkeiten mit sich bringe, rechtfertige das nicht einen Notweg, wie ein Blick in die Straßen beim heutigen Verkehr zeige. Lediglich persönliche Bedürfnisse wie die angebliche Abwesenheit in der üblichen Arbeitszeit seien ohnehin unerheblich. Das Vorbringen hierzu zeige übrigens, daß der Anspruch nicht aus der Tiefenerstreckung hergeleitet werde. Daß zur Zeit ein besonderes Bedürfnis vorhanden sei, das einen Notweganspruch für einen bestimmten Fall und auf begrenzte Zeit (etwa besondere Bauarbeiten) rechtfertigen könnte, sei nicht dargetan. Offen bleiben könne, ob ein Notwegrecht auch deshalb ausgeschlossen sei, weil das Fehlen einer Zufahrt für den rückwärtigen Grundstücksteil auf nachträglicher willkürlicher Bebauung der Vorderfront durch die Kläger beruhe (§ 918 Abs. 1 BGB). Die Revision rügt Nichtvornahme des im Berufungsverfahren begehrten Augenscheins. Er war beantragt zum Beweis dafür, daß sich auf dem Grundstück der Kläger an der Bahnstraße ein Haus befinde, durch das eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des rückwärtigen Grundstücksteils nicht erfolgen könne. Aber diese Behauptung hat der Tatrichter mit Recht als nicht genügend substantiiert angesehen. Zur Beweisaufnahme war er daher schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet, offen bleiben kann, ob eine solche Pflicht auch deshalb entfiel, weil bereits das Landgericht einen Augenschein an den Grundstücken vorgenommen hatte.
Nach Sachlage war der Tatrichter auch nicht verpflichtet, bei den anwaltlich vertretenen Klägern auf ins einzelne gehenden Sachvortrag hinzuwirken (§ 139 ZPO).
Daß den Rechtsvorgängern der Kläger bei Erwerb des Grundstücks das Recht eingeräumt wurde, an der Giebelwand des Nachbarhauses (auf dem jetzt dem Erstbeklagten gehörenden Grundstück) anzubauen, ergab für ein durch solche Bebauung zu begründendes Notwegrecht entgegen der Meinung der Revision nichts. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb hiermit auch nicht auseinanderzusetzen.
II.
Eine Grunddienstbarkeit am Grundstück B.straße ... - Eigentum der Beklagten zu 2) und 3) - wird vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei deshalb abgelehnt, weil der dahingehende Grundbucheintrag 1934 auf Grund des Ersuchens des Zwangsversteigerungsgerichts gelöscht und die darauf beruhende gesetzliche Vermutung, das Recht bestehe nicht (§ 891 Abs. 2 BGB), nicht widerlegt sei; auch würde schon die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) und 3) bei ihrem Eigentumserwerb im Jahr 1935 kraft des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) unbelastetes Eigentum erworben haben. Die Revision greift dies nicht an.
III.
Eine Grunddienstbarkeit am Grundstück B.straße ... - Eigentum des Erstbeklagten - wird vom Berufungsgericht deshalb verneint, weil der dahingehende Grundbucheintrag nicht bestimmt genug und daher unwirksam sei.
Die Angriffe der Revision hiergegen sind begründet.
1.
Nach den zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts gehören zur rechtswirksamen Entstehung einer Grunddienstbarkeit die Einigung der Beteiligten und der Grundbucheintrag (§ 873 BGB). Beide müssen den Umfang des Rechts klar bestimmen. Es genügt zwar, daß sich die erforderliche Klarheit im Weg der Auslegung ergibt (§ 133 BGB). Doch gelten für die Grundbucheintragung strengere Voraussetzungen als sonst: Maßgebend sind Wortlaut und Sinn, wie er sich aus Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Auslegung nur herangezogen werden, soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1961 - V ZR 26/60 LM § 1018 Nr. 4).
Zutreffend und ohne Beanstandung durch die Revision legt das Berufungsgericht Einigung und Eintragung dahin aus, daß die Dienstbarkeit das ganze Grundstück B.straße ... belasten, aber ihre Ausübung auf diejenige Teilfläche des Grundstücks beschränkt sein solle, auf welcher der bezeichnete Weg verlaufe. Mit Recht fordert das Berufungsgericht hinreichend bestimmte Bezeichnung auch dieser Teilfläche (Ausübungsstelle) in Eintragungsbewilligung und Grundbucheintrag (vgl. KG in OLG 8, 301; 21, 42, 43; RJA a, 139, 140/41). Nach seiner richtigen Auffassung ist dazu die Vorlage und Aufbewahrung einer Karte nicht gesetzlich geboten (anders als bei Belastung nur eines Grundstücksteils bereits dem Rechtsbestand nach, vgl. jetzt §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 3 GBO neuer Fassung), sondern auch eine hinreichend genaue Beschreibung sonstiger Art ausreichend (vgl. KG RJA 8 a.a.O.).
2.
Das Berufungsgericht vermißt im vorliegenden Fall diese erforderliche Bestimmtheit der Beschreibung der Ausübungsstelle: Der Ort müsse jedenfalls so bezeichnet werden, daß er ohne Hilfe wandelbarer und vergänglicher Anknüpfungspunkte jederzeit reproduziert werden könne. Ein unbefestigter verhältnismäßig schmaler Weg zwischen Garten- und Ackergrundstücken reiche dazu regelmäßig nicht. Die Angabe der Breite allein genüge nicht, wenn die Eintragung nicht erkennen lasse, wo der angeblich 2 m breite Weg auf dem etwa 75 m tiefen Grundstück verlaufen solle. Die Eintragungsbewilligung sei nicht maßgebend, da sie in der Eintragung nicht in Bezug genommen worden sei; sie führe aber ebenfalls nicht weiter. Der Umfang des Wegerechts hinsichtlich der Ausübung würde nur festzustellen sein, wenn im Weg der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu klären wäre, wo 1931 zum (öffentlichen) Feldweg nach Belmen ein 2 m breiter Weg geführt habe, der mindestens teilweise auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) verlaufen sei. Eine Grundbucheintragung solchen Wertes würde mit den Grundsätzen des Grundbuchrechts nicht zu vereinbaren sein. Auch wenn man weitere vorhandene Unterlagen heranziehe, spreche der Sachverhalt nicht entscheidend zugunsten der Kläger. Die vorliegenden Zeichnungen ergäben eine unterschiedliche Breite, des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden Teils des (vorhandenen oder zugesagten) Wegs. Der Eintragungswortlaut spreche nach den Erfahrungen des Berufungsgerichts nicht (zwingend) dafür, daß der (den Klägern rechtsgeschäftlich zugesagte) Weg in voller Breite auf dem belasteten Grundstück (Bahnstraße 33) liege, eher dafür, daß er (in voller Breite) auf dem Nachbargrundstück verlaufe. Auf diese Umstände komme es jedoch nicht entscheidend an, weil sie den Rahmen überschritten, der für die Auslegung der Grundbucheintragungen bestehe, sie bezeugten nur, daß auch im übrigen keine Klarheit bestehe. Eine Beweisaufnahme über den früheren Verlauf des Wegs sei schon deswegen unnötig und damit unzulässig, weil bereits die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme zeige, daß die Grundbucheintragung unklar, nicht im Weg der zulässigen Auslegung zu klären und daher grundsätzlich unwirksam sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Das Berufungsgericht überspannt in rechtlicher Hinsicht die Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung der Ausübungsstelle, indem es jederzeitige Feststellbarkeit der Ausübungsstelle ohne Hilfe wandelbarer und vergänglicher Anknüpfungspunkte verlangt und einen unbefestigten verhältnismäßig schmalen Weg zwischen Garten- und Ackergrundstücken dazu in der Regel nicht ausreichen läßt. Zutreffend verweist die Revision darauf, daß die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundbucheintragung, trotz berechtigter Strenge im allgemeinen, bei Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs je nach dem Inhalt dieser Rechte geringer sein können als bei Eintragungen in Abteilung III (Bezugnahme auf Ripfel, Grundbuchrecht 1961 S. 43 sowie die eine Reallast betreffende Entscheidung BayObLG DnotZ 1954, 98, der jetzt auch Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. § 7 Rdn. 53 folgen). Gerade bei Wegerechten, die zwar dem Bestand nach ein Grundstück als Ganzes belasten, der Ausübung nach aber auf einen Grundstücksteil beschränkt sind, liegt es nahe, eine Bezugnahme auch auf solche Anlagen im Gelände nicht schlechthin auszuschließen, die ihrer Natur nach wandelbar und veränderlich sind (Bäume, Hecken, Pfähle), wenn nach Lage des Falles wenigstens mit einer gewissen Dauer ihres Verbleibs zu rechnen ist. Danach kann je nach der Art seiner beschriebenen Abgrenzung im Einzelfall auch ein unbefestigter Weg von nur 2 m Breite das Bestimmtheitserfordernis erfüllen.
Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt weiter darin, daß es eine Auslegung des Grundbucheintrags hinsichtlich der Ausübungsstelle zwar wenigstens hilfsweise als rechtlich möglich erkennt, jedoch tatsächlich nicht vornimmt, indem es lediglich verschiedene Möglichkeiten der Auslegung nach dem Eintragungswortlaut erörtert, aber sich nicht für die eine oder andere von ihnen entscheidet. Da es sich um eine Grundbucheintragung handelt, ist das Revisionsgericht in der Lage, die Auslegung selbst vorzunehmen.
Der erkennende Senat legt die Eintragung mit der Revision dahin aus, daß Ausübungsstelle für das zugunsten der Kläger bewilligte und eingetragene Wegerecht der Geländestreifen von 2 m Breite auf dem Grundstück des Erstbeklagten entlang seiner straßenabgewandten (hinteren) Grenze ist, daß also der den Klägern eingeräumte Weg in voller Breite auf dem Grundstück des Erstbeklagten liegen soll. Dafür, daß der Weg entlang der hinteren Grundstücksgrenze verlaufen soll (und nicht derart, daß das belastete Grundstück im übrigen zu beiden Seiten des Weges liegt), spricht ausschlaggebend, daß der Eintragungswortlaut durch den Gebrauch des bestimmten Artikels ("den .... Weg, der ....") auf einen im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung schon tatsächlich vorhandenen Weg verweist, damals nach dem übereinstimmenden Parteivortrag bereits ein Weg vorhanden war und dieser am hinteren Grundstueksende entlang verlief. Dafür, daß der den Gegenstand der Dienstbarkeit bildende Weg in voller Breite von 2 m auf dem Grundstück des Erstbeklagten liegen soll, spricht - entgegen den nicht näher begründeten Bedenken des Berufungsgerichts - ausschlaggebend die Tatsache, daß das Wegerecht das Grundstück des Erstbeklagten und nicht das ostwärtige Nachbargrundstück belasten sollte und die Wegbreite mit 2 m angegeben ist. Nicht gegen eine solche Auslegung des Grundbucheintrags spricht, daß die Eintragungsbewilligung die Ortsangabe "hinter dem .... Grundstück" (des Erstbeklagten) enthält; denn erstens nimmt der hier interessierende Grundbucheintrag nicht auf die Bewilligung Bezug, und zweitens deutet das Wörtchen "hinter", entgegen der Erwägung des Berufungsgerichts, auf einen Geländestreifen jenseits der Grenze des Grundstücks des Erstbeklagten nur dann hin, wenn man es für sich allein betrachtet, während es im Zusammenhang dieser Dienstbarkeitsbestellung, die eine Belastung des Grundstücks des Erstbeklagten und nicht des Nachbargrundstücks bezweckt, sinnvoll nur (als sprachlich ungenau) dahin zu deuten ist, daß sich der Weg "hinter dem Haus" "auf dem hinteren Teil des ... Grundstücks" befinden soll. Beachtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung der Eintragung (unter dem Gesichtspunkt einer entgegenstehenden offenkundigen oder für jedermann erkennbaren Tatsache) könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn der Weg seine behauptete jetzige Gestalt - Verlauf nur zur halben Breite von etwa 1 m auf dem Grundstück des Erstbeklagten und zur anderen Hälfte auf dem Nachbargrundstück - schon im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit gehabt hätte; aber das wird von den Klägern geleugnet und vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Die getroffene Auslegung entspricht übrigens der Auffassung, die der Erstbeklagte selbst noch im erstinstanzlichen Verfahren des vorliegenden Rechtsstreits vertreten hat, indem er sich lediglich auf Mißbräuchlichkeit der vollen Dienstbarkeitsausübung berief (S. 2 Mitte des Schriftsatzes vom 20. Mai 1963 GA 60). IV.
Hiernach war die Revision der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Erstbeklagten war das Berufungsurteil aufzuheben. Insoweit war dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst - zugunsten der Kläger - nicht möglich, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 565 ZPO). Der Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen erfordert nämlich die Prüfung, ob das Wegerecht der Kläger am Grundstück des Erstbeklagten nicht insoweit, als es über die Breite von 1 m entlang der Grundstücksgrenze hinausgeht, dadurch erloschen ist, daß ein Zaun das Befahren eines Geländestreifens von mehr als 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze verhindert und der Anspruch der Kläger gegen die Eigentümer des belasteten Grundstücks (jetzt der Erstbeklagten) auf Beseitigung dieser Beeinträchtigung verjährt ist (§ 1028 BGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 7. April 1967 - V ZR 14/65 NJW 1967, 1609). Seit wann dieser Zaun besteht, ist umstritten (nach dem Vortrag der Kläger seit 1937, nach dem des Beklagten seit 1929/30); der Erstbeklagte hat einen jenen Erlöschenstatbestand erfüllenden Sachverhalt vorgetragen und unter Beweis gestellt (GA 132/33). Tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen. Aus diesem Grunde war die Sache im genannten Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) waren den Klägern (als Teilschuldnern, § 100 Abs. 1 ZPO) die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen (§ 97 ZPO). Hinsichtlich der Klage gegen den Erstbeklagten war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen.
Rothe
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell