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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1981, Az.: BVerwG 5 C 98.79

Ausbildungsförderung; Überleitung; Förderungshöchstdauer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 98.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 23.08.1978 - AZ: III 396/76
VGH Baden-Württemberg - 06.08.1979 - AZ: V 3425/78

Fundstellen

  • DokBer A 1982, 185
  • DÖV 1982, 780-781
  • FamRZ 1982, 543
  • JA 1983, 278-279
  • NJW 1983, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 98 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige hängt nicht davon ab, daß Ausbildungsförderung im Einklang mit den Regelungen zur Förderungshöchstdauer bewilligt worden ist (Anschluß an BVerwGE 55, 23)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 1979 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. August 1978 werden wie folgt geändert: Die Überleitungsanzeigen der Beklagten vom 3. Juni 1975 und vom 23. November 1976 sowie die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. Februar 1976 und vom 26. Mai 1977 werden aufgehoben, soweit die Überleitung folgende Beträge übersteigt: Für den Zeitraum Oktober 1972 bis Februar 1973 monatlich 260,17 DM, für den Zeitraum März 1973 bis September 1973 monatlich 302,83 DM und für den Zeitraum Oktober 1973 bis September 1974 monatlich 228,86 DM. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in der 1. Instanz tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 8/13 und die Beklagte zu 5/13. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger wehrt sich gegen eine Anzeige nach § 37 BAföG, mit der die Beklagte Unterhaltsansprüche der Tochter des Klägers (Auszubildende) übergeleitet hat. Die Tochter stammt aus der ersten, inzwischen geschiedenen Ehe des Klägers.

2

Sie erhielt aufgrund mehrerer, sich zum Teil ergänzender Bewilligungsbescheide von der Beklagten für das im Wintersemester 1967/68 begonnene und im September 1974 mit der Diplom-Prüfung abgeschlossene Studium der Biochemie Ausbildungsförderung. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Zeitraum von Oktober 1972 bis September 1974 von Bedeutung.

3

Am 3. Juni 1975 erließ die Beklagte eine an den Kläger gerichtete Überleitungsanzeige, die nach einer teilweisen Aufhebung im Widerspruchsverfahren und einer Ergänzung durch Bescheid vom 23. November 1976 in folgendem Umfang Unterhaltsansprüche der Auszubildenden gegen den Kläger auf das Land Baden-Württemberg überleitete: Für die Zeit von Oktober 1972 bis Februar 1973 monatlich 268,- DM, für die Zeit von März 1973 bis September 1973 monatlich 310,- DM und für die Zeit von Oktober 1973 bis September 1974 monatlich 291,36 DM (insgesamt 7.006,32 DM).

4

Der Kläger hat dagegen nach Durchführung des Vorverfahrens Klage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht teilweise Erfolg gehabt hat. Die ergangenen Bescheide wurden aufgehoben, soweit für den Zeitraum Oktober 1972 bis Februar 1973 der Überleitungsbetrag monatlich 260,17 DM, für den Zeitraum März bis September 1973 monatlich 302,83 DM und für den Zeitraum Oktober 1973 bis März 1974 monatlich 228,86 DM übersteigt. In vollem Umfang aufgehoben wurde die Überleitung für den Zeitraum April bis September 1974. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei der Berechnung des Einkommens, das die Mutter der Auszubildenden in den Jahren 1970 und 1971 erzielt habe, sei eine monatliche Unterhaltsleistung des Klägers von 250,- DM zu Unrecht außer Ansatz geblieben. Es handele sich dabei um anrechenbares Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Nach Abzug sämtlicher Freibeträge belaufe sich das monatlich anzurechnende Einkommen der Mutter im Jahr 1970 auf 7,82 DM. Der überleitungsfähige Betrag sei daher von Oktober 1972 bis Februar 1973 mit 260,17 DM und für den Zeitraum März bis September 1973 mit 302,83 DM anzunehmen. Im Jahre 1971 habe das anrechenbare Einkommen der Mutter 81,14 DM betragen, so daß der übergeleitete Betrag für die Zeit von Oktober 1973 bis März 1974 auf 228,86 DM zu mindern sei. Für die übrige Zeit, für die übergeleitet worden sei, seien die ergangenen Bescheide aufzuheben, weil die Förderungsleistung rechtswidrig bewilligt worden sei. Am 31. März 1974 habe die Auszubildende die Förderungshöchstdauer überschritten; nach Aktenlage seien dafür keine Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG geltend gemacht worden.

5

Die von der Beklagten gegen dieses Urteil in vollem Umfang eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei zur Prüfung ermächtigt gewesen, ob die der Überleitung zugrundeliegenden Förderungsbewilligungen rechtmäßig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 -) lasse sich allgemein nicht einheitlich entscheiden, ob eine rechtmäßige Überleitung von Unterhaltsansprüchen die rechtmäßige Gewährung der Ausbildungsförderung voraussetze. Der Ausnahmecharakter der allein auf unpfändbare Unterhaltsansprüche bezogenen Überleitung nach § 37 BAföG lege zwar eher als bei der Überleitung von Sozialhilfeleistungen den Schluß nahe, daß der Gesetzgeber hierbei die Rechtmäßigkeit derjenigen Leistungen voraussetze, derentwegen übergeleitet werde. Dies sei allerdings dann nicht zwingend, wenn - wie vom Bundesverwaltungsgericht entschieden - lediglich in Frage stehe, ob Vorausleistungen nach § 36 BAföG rechtmäßig erbracht worden seien. Dieser Gedanke lasse sich aber nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Hier beziehe sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rechtmäßigkeitsprüfung allein auf die Beantwortung der öffentlich-rechtlichen Frage nach der Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Diese habe erkennbar keinen direkten Zusammenhang mit dem Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs und könne auch nicht auf diesen einwirken. Das ordentliche Gericht müsse zwar möglicherweise förderungsrechtliche Vortragen entscheiden, wenn der Betroffene die Überleitungsanzeige nicht anfechte. Es sei jedoch wenig sinnvoll, diese Prüfung ausschließlich den ordentlichen Gerichten zu übertragen und den an sich sachnäheren Verwaltungsgerichten die Befugnis hierzu generell abzusprechen. Die vorliegende Situation sei derjenigen vergleichbar, die dann gegeben sei, wenn das Landgericht im Amtshaftungsprozeß die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns zu beurteilen habe. Zu dieser Frage könne das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine das Zivilgericht bindende Entscheidung treffen. Im übrigen sei das ordentliche Gericht bei der Prüfung, ob ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch bestehe, nicht an die Regelung der Förderungshöchstdauer gebunden. Gerade dies sei ein Anhaltspunkt dafür, die Entscheidung über diese förderungsrechtliche Vortrage primär dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die Überleitungsanzeige zu überlassen. - Es bestünden ferner keine Bedenken gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Förderungshöchstdauer und zur Anrechenbarkeit des Einkommens der Kutter. Die Beklagte habe dagegen auch keine Einwendungen erhoben.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie erreichen will, daß die Klage unter Aufhebung der ergangenen Urteile in vollem Umfang abgewiesen wird. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe die Grundsätze im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 -, die auch im vorliegenden Fall anzuwenden seien, nicht hinreichend beachtet.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1977 entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet.

9

II.

Die Revision ist begründet, soweit durch die Urteile der Vorinstanzen die Überleitung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit von April bis September 1974 in vollem Umfang aufgehoben worden ist. Nicht zu beanstanden ist dagegen die geringfügige Minderung des Umfangs der Überleitung für die insgesamt erfaßten Zeiträume.

10

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 31. August 1971 (BGBl. I S. 1409) setze die rechtmäßige Bewilligung von Förderungsleistungen an den Auszubildenden voraus. Der erkennende Senat geht vielmehr entsprechend seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23) davon aus, daß die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht von der rechtmäßigen Förderungsbewilligung abhängt. Das genannte Urteil bezieht sich zwar auf einen Fall, in dem es darum ging, ob die Überleitung auch dann rechtmäßig sei, wenn der Auszubildende nicht glaubhaft gemacht habe, daß seine Eltern ihm keinen Unterhaltsbetrag leisteten, es also an einer Leistungsvoraussetzung fehlte, die in § 36 BAföG selbst geregelt ist. Die Überlegungen, die der erkennende Senat in jenem Urteil für seine Rechtsauffassung angeführt hat, gelten jedoch grundsätzlich auch, wenn andere Tatbestandsmerkmale für die Bewilligung von Vorausleistungen fehlen.

11

So kann bereits dem Ansatzpunkt des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (BVerwGE 55, 23) davon ausgegangen, es lasse sich nicht allgemein und einheitlich entscheiden, ob im Recht der Ausbildungsförderung eine rechtmäßige Überleitung von Unterhaltsansprüchen die rechtmäßige Bewilligung der Förderungsleistung voraussetze. Diese Einschränkung ist in dem angeführten Urteil nicht enthalten. Eine entsprechende Ausführung findet sich allein bei der referierenden Wiedergabe der Rechtslage, die nach der Rechtsprechung des Senats für die Überleitung nach dem Bundessozialhilfegesetz gilt (a.a.O. S. 25). Für das Recht der Äusbildungsförderung ist im Gegensatz dazu betont, es bestehe grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit der Überleitung von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Förderungsleistungen abhängig zu machen (a.a.O. S. 27).

12

Nicht zu überzeugen vermag auch die Argumentation des Berufungsgerichts, die Frage, ob die Förderungsleistung in Übereinstimmung mit den Regelungen über die Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bewilligt worden sei, habe deshalb für die Rechtmäßigkeit der Überleitung Bedeutung, weil es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung handele. Dieser Gesichtspunkt könnte nur dann für die Rechtslage Bedeutung haben, wenn es sich bei den Voraussetzungen, die in § 36 BAföG selbst für die Bewilligung von Vorausleistungen bestimmt sind, nicht um eine öffentlich-rechtliche Regelung handeln würde. Das trifft jedoch nicht zu. Die in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen zur Leistungsbewilligung sind ebenso öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale des Leistungsanspruchs wie die gesetzlichen Anforderungen an eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer. Für die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauslegung läßt sich ferner kein stichhaltiger Grund daraus herleiten, daß die zeitliche Begrenzung der Förderung auf die Förderungshöchstdauer, die beim Besuch von Hochschulen für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich gilt (§ 15 Abs. 2 BAföG), nicht unmittelbar auf das Entstehen des Unterhaltsanspruchs einwirkt. Diese Unabhängigkeit der förderungsrechtlichen Regelungen vom Bestehen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gilt grundsätzlich für alle Bestimmungen, die den öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch betreffen. Sie beruht letztlich auf der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Ansprüche. Dementsprechend ist die Rechtmäßigkeit der Überleitung auch grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Auszubildenden ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zusteht (ständige Rechtsprechung des Senats, BVerwGE 49, 311; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 13).

13

Es besteht auch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts im Unterhaltsprozeß vor den Zivilgerichten keine Notwendigkeit, förderungsrechtliche Vortragen zu entscheiden, deren Klärung zweckmäßigerweise den sachnäheren Verwaltungsgerichten überlassen bleiben sollte. Dabei werden Wirkung und Sinn der in § 37 BAföG geregelten Überleitungsanzeige nicht hinreichend berücksichtigt. Die Überleitungsanzeige begründet weder Unterhaltsansprüche gegen die Eltern, noch trifft sie eine Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang entsprechende Ansprüche bestehen. Diese Fragen beurteilen sich ausschließlich nach den zivilrechtlichen Normen. Durch die Überleitung nach § 37 BAföG soll lediglich der öffentlichen Hand eine Ausgleichsmöglichkeit geboten werden, wenn sie dem Auszubildenden gegenüber mit Geldleistungen in Vorlage getreten ist, von denen in Betracht kommt, daß sie nicht von der Allgemeinheit, sondern nach den familienrechtlichen Regelungen von den Eltern aufzubringen sind. Die Überleitung als solche führt deshalb nur zu einem Gläubigerwechsel, ohne in sonstiger Einsicht in die Rechtsstellung der Eltern einzugreifen. Ob der übergeleitete Unterhaltsanspruch besteht, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVerwGE 55, 23 (28) [BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77] hervorgehoben hat, die Kernfrage des Unterhaltsprozesses, der im Streitfall von der Behörde anzustrengen ist und in dem diese Frage letztverbindlich entschieden werden muß. Wie in dem genannten Urteil ferner ausgeführt ist, besteht auch deshalb kein Anlaß, die Rechtmäßigkeit der Überleitung von der rechtmäßigen Förderungsleistung abhängig zu machen, weil die Gewährung der Ausbildungsförderung keine Qualifikationsmerkmale voraussetzt, die sich wesentlich von den Voraussetzungen für das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs unterscheiden würden. Das gilt ebenso für die Leistungsgewährung nach einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, daß dieser Umstand, auch wenn er nicht unmittelbar kraft Gesetzes auf den Unterhaltsanspruch einwirkt, so doch zivil rechtlich für Bestehen und Umfang des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern von Bedeutung ist und im Unterhaltsrechtsstreit gewürdigt werden muß (siehe dazu Soergel-Lange, BGB, 11. Aufl. 1981, § 1610, RdNr. 15; Palandt-Diederichsen, BGB, 41. Aufl. 1932, § 1610, Anm. 4 a) dd) jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem Urteil des Senats vom 10. Mai 1979 - BVerwG 5 C 27.77 - liegt keine andere Beurteilung der Rechtslage zu Grunde. Wenn darin offengelassen worden ist, ob die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige etwa dann in Frage gestellt werden könne, wenn es an elementaren Voraussetzungen für die bewilligte Förderungsleistung fehle, so läßt sich das nicht auf die Überschreitung der Förderungshöchstdauer beziehen. Mit den elementaren Voraussetzungen für die Förderungsleistung sind nur solche Merkmale gemeint, die offensichtlich und in jedem Fall für die Leistungsbewilligung erfüllt sein müssen. Dies wird in dem Urteil dadurch verdeutlicht, daß als Beispiel das Vorliegen eines wirksamen Förderungsantrags genannt ist. Ferner ist darauf hingewiesen, dabei handele es sich um einen Umstand, den der Unterhaltsrichter nicht mehr zu berücksichtigen vermag. Das trifft aber gerade auf die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht zu. Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis des Berufungsgerichts fehl, der vorliegende Sachverhalt sei mit der Lage vergleichbar, die gegeben sei, wenn in einem Amtshaftungsprozeß vor dem Zivilgericht die Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlichen Handelns beurteilt werden soll; dabei sei es zulässig, daß zuvor das Verwaltungsgericht bindend über diese Frage entscheide. Hierbei ist übersehen, daß im Amtshaftungsprozeß die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme Tatbestandsvoraussetzung des Amtshaftungsanspruchs ist. Ähnliches gilt für den Unterhaltsrechtsstreit nach erfolgter Überleitung nicht. Das Bestehen des Unterhaltsanspruchs und sein Umfang beurteilen sich ausschließlich nach den Regelungen des bürgerlichen Rechts, nicht jedoch danach, ob die erbrachte Förderungsleistung rechtmäßig oder rechtswidrig bewilligt worden ist.

14

Nicht zu folgen ist schließlich auch dem vom Kläger vorgebrachten Argument, man gestatte es der Beklagten in unzulässiger Weise, das Risiko einer rechtswidrigen Förderungsgewährung auf die Eltern abzuwälzen, wenn die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht von der rechtmäßigen Leistungsgewährung abhänge. Daß die Behörde möglicherweise auch für eine rechtswidrig gewährte Förderungsleistung einen Ausgleich erlangen kann, bedeutet keine unzulässige Benachteiligung der Eltern. Aufgrund der erfolgten Überleitung können gegen die Eltern nur dann Rechtsansprüche durchgesetzt werden, wenn sie nach zivilrechtlichen Grundsätzen verpflichtet gewesen sind, ihrem Kind die Ausbildung zu ermöglichen, für die Ausbildungsförderung geleistet worden ist. Der Oberbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, die Eltern würden deshalb weder rechtlich noch wirtschaftlich belastet, wenn sie nach erfolgter Überleitung die geschuldete Leistung nicht an ihr Kind, sondern an den Träger der Ausbildungsförderung erbringen müßten, der für sie in Vorlage getreten sei.

15

Durfte nach alledem die Überleitungsanzeige nicht mit der Begründung, die Ausbildungsförderung sei für die Zeit von April bis September 1974 rechtswidrig bewilligt worden, in vollem Umfange aufgehoben werden, so sind die beiden Vorinstanzen jedoch zu Recht davon ausgegangen, daß die Überleitung der Höhe nach zu beanstanden ist. Nach § 37 Abs. 11 BAföG ist die Überleitung nur insoweit zulässig, als auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Davon wird auch die Rechtmäßigkeit der Überleitung berührt. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil dargelegt, daß das Einkommen der Mutter in einem bestimmten Umfang zu gering angerechnet worden ist. Der Beklagte hat dazu weder im Berufungsverfahren noch in seiner Revisionsbegründung Einwendungen erhoben. Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts wird deshalb Bezug genommen.

16

Da im übrigen die erfolgte Überleitung rechtmäßig ist, sind die ergangenen Urteile insoweit zu ändern, als die Überleitung für den Zeitraum April bis September 1974 in vollem Umfang aufgehoben worden ist. Zur Klarstellung der Auswirkungen, die der Rechtsstreit hat, ist der Urteilstenor unter Berücksichtigung der Anrechnungsbeträge, die hinsichtlich des Einkommens der Mutter bereits vom Verwaltungsgericht ermittelt worden sind, insgesamt neu gefaßt worden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel