Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1971, Az.: 1 StR 611/70
In dubio pro reo und Wahlfeststellung; Verhängung und Vollstreckung einer Freihheitsstrafe von unter sechs Monaten; Erörterung der zur Ablehnung einer Geldstrafe führenden Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 611/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 31.08.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Diebstahl
Prozessführer
Karin O. aus S., geboren am ... 1945 in T.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 19. Januar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. August 1970 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
A.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.
B.
Die Sachrüge
I.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Angeklagte leistete dadurch, daß sie die Haupttäter M. und P. mit ihrem Pkw zu den Tatorten fuhr, zu den von diesen begangenen Diebstählen Hilfe. Ihre Mitwirkung förderte die Begehung der Haupttaten. Nach den Feststellungen erbrachte sie die Hilfeleistung auch wissentlich. Das gilt insbesondere für die Straftat vom 28. März 1968 in O. bei L. (Fall II 1). Zwar ist nicht nachgewiesen, daß die Angeklagte schon vor der gemeinsamen Fahrt in die Pfalz von den Plänen der Haupttäter Kenntnis hatte. Aus den beiden in derselben Nacht verübten Automatendiebstählen in L. und B. entnahm sie jedoch, welchem Zweck die Fahrt diente (UA S. 3, 4). In Kenntnis dessen fuhr sie mit den Haupttätern auch zum Tatort in O. bei L..
2.
Das Landgericht kann nicht feststellen, ob die Angeklagte mit Täter- oder mit Gehilfenvorsatz handelte (UA S. 7). Es hat deshalb lediglich wegen Beihilfe verurteilt. Das entspricht den Rechtsgrundsätzen, die der Senat bereits an anderer Stelle entwickelt hat (BGHSt 23, 203). Der hier entsprechend anzuwendende Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" führt zu der Erwägung, daß ein Angeklagter für die minderschwere Teilnahmeform einzustehen hat, wenn feststeht, daß er entweder diese oder eine gewichtigere verwirklichte. Für eine Wahlfeststellung ist in einem solchen Fall kein Raum.
3.
Daß Tatmehrheit gegeben ist, lassen die insoweit knappen Feststellungen erkennen. Die Abgrenzung zwischen Tateinheit oder- mehrheit ist für den Teilnehmer selbständig vorzunehmen. Mehrere Hilfeleistungen eines Gehilfen zu verschiedenen selbständigen Taten eines anderen können zwar eine fortgesetzte Handlung darstellen. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keinen Hinweis auf einen Gesamtvorsatz. Dem Urteilszusammenhang ist vielmehr zu entnehmen, daß auch die Angeklagte jeweils neue Tatentschlüsse faßte.
II.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das angefochtene Urteil eine Prüfung der Voraussetzungen des § 14 StGB vermissen läßt.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 - zum Ausdruck gebracht, daß ein wesentliches Anliegen der Strafrechtsreform in der Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe besteht. Der Gesetzgeber hält sie für kriminalpolitisch verfehlt, weil sie den Verurteilten aus seiner sozialen Stellung reißt und der Gefahr krimineller Ansteckung aussetzt, ohne erzieherisch wesentlich auf ihn einzuwirken. Deshalb soll in der Regel auf die Verhängung und Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen verzichtet werden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70). Grundsätzlich geht die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor, soweit der Rechtsgüterschutz es zuläßt.
Nur in den Ausnahmefällen des § 14 StGB ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten zulässig. Maßgebend bleibt dabei die verwirkte Einzelstrafe. Bei Tatmehrheit ist daher grundsätzlich (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 196) für jede Einzelstrafe unter 6 Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 vorliegen (BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71 zu § 27 b a.F.). Die Urteilsgründe haben bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten im Hinblick auf § 14 StGB die Umstände anzugeben, die zur Ablehnung der Geldstrafe geführt haben (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine derartige Erörterung fehlt hier.
Außerdem steht die formelhafte Betonung der rechtsfeindlichen Gesinnung der Angeklagten in Widerspruch zu den Feststellungen, die Taten seien ihr "unangenehm" gewesen und einer der Haupttäter habe ihren Versuch, sich von der Gruppe abzusetzen, mit Drohungen vereitelt.
Der Strafausspruch ist danach aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel