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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.10.2001, Az.: IX B 97/01

Beschwerde; Zulassungsgründe; Eigenheimzulagenrecht; Baugenehmigung; Bauherr; Bauantrag

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.10.2001
Aktenzeichen
IX B 97/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 12719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2002, 163

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht schlüssig dargelegt sind (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2

Die vom Kläger herangezogene verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, nach der der Bauherr erst bauen kann, wenn eine Baugenehmigung vorliegt, ist für das Eigenheimzulagenrecht unerheblich, weil § 19 des Eigenheimzulagengesetzes ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Bauantrag gestellt wird.