Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.10.2001, Az.: IX B 97/01
Beschwerde; Zulassungsgründe; Eigenheimzulagenrecht; Baugenehmigung; Bauherr; Bauantrag
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.10.2001
- Aktenzeichen
- IX B 97/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 12719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BFH/NV 2002, 163
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht schlüssig dargelegt sind (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2
Die vom Kläger herangezogene verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, nach der der Bauherr erst bauen kann, wenn eine Baugenehmigung vorliegt, ist für das Eigenheimzulagenrecht unerheblich, weil § 19 des Eigenheimzulagengesetzes ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Bauantrag gestellt wird.