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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.04.1985, Az.: 4b/9a RV 23/84

Verwaltungsakt; Änderung der Verhältnisse; Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Anspruchsminderndes Einkommen; Beschädigtenversorgung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.04.1985
Aktenzeichen
4b/9a RV 23/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 21.04.1983 - S 5 V 1/83
LSG Mainz 27.03.1984 - L 4 V 84/83

Fundstelle

  • SozR 1300 Art 2 § 40 Nr 7

Amtlicher Leitsatz

§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 Alt 1 SGB X gilt, soweit danach ein Leistungen gewährender Verwaltungsakt rückwirkend zu Lasten des Bescheidempfängers allein nach den Grundsätzen der "Änderung der Verhältnisse" aufgehoben werden kann, nur für Sachverhalte, in denen nach dem Inkrafttreten des SGB X (1.1.1981) ein anspruchsminderndes Einkommen oder Vermögen "nach Antragstellung", aber vor Erlaß des Verwaltungsakts erzielt worden ist.