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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.06.1971, Az.: 3 AZR 24/71

Ruhegehalt; Verwirkung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.06.1971
Aktenzeichen
3 AZR 24/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 02.12.1970 - 6 Sa 490/70

Fundstelle

  • DB 1971, 1821-1822 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Macht ein Arbeitgeber von dem Recht Gebrauch, gemäß § 315 BGB über die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge zu bestimmen, so ist er an die einmal getroffene Bestimmung solange gebunden, wie die tatsächlichen Voraussetzungen sich nicht ändern (Bestätigung von AP Nr. 1 zu § 315 BGB). Dasselbe gilt für eine gerichtliche Ersatzbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

2. Ein Arbeitgeber darf in dem Prozeß eines früheren Arbeitnehmers über einen Teilruhegeldanspruch keine Tatsachen zurückhalten, um diese Tatsachen im Fall seines Unterliegens in dem Teilprozeß später in einem neuen Prozeß gegen seinen Gegner ins Feld zu führen. Andernfalls verwirkt er unter Umständen das Recht, die Zahlung späterer Raten seiner Ruhegeldschuld aus solchen Gründen zu verweigern, die in den zurückgehaltenen Tatsachen liegen.

3. Wird in einem Leistungsurteil über einen Teilruhegeldanspruch durch gerichtliche Ersatzbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Anrechnung anderweitiger Bezüge als Vorfrage entschieden, so hat diese Ersatzbestimmung keine Rechtskraftwirkung für später fällig gewordene Ruhegeldansprüche, die in einem neuen Prozeß eingeklagt werden.