Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.06.1971, Az.: 3 AZR 24/71
Ruhegehalt; Verwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.06.1971
- Aktenzeichen
- 3 AZR 24/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 02.12.1970 - 6 Sa 490/70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1971, 1821-1822 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Macht ein Arbeitgeber von dem Recht Gebrauch, gemäß § 315 BGB über die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge zu bestimmen, so ist er an die einmal getroffene Bestimmung solange gebunden, wie die tatsächlichen Voraussetzungen sich nicht ändern (Bestätigung von AP Nr. 1 zu § 315 BGB). Dasselbe gilt für eine gerichtliche Ersatzbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
2. Ein Arbeitgeber darf in dem Prozeß eines früheren Arbeitnehmers über einen Teilruhegeldanspruch keine Tatsachen zurückhalten, um diese Tatsachen im Fall seines Unterliegens in dem Teilprozeß später in einem neuen Prozeß gegen seinen Gegner ins Feld zu führen. Andernfalls verwirkt er unter Umständen das Recht, die Zahlung späterer Raten seiner Ruhegeldschuld aus solchen Gründen zu verweigern, die in den zurückgehaltenen Tatsachen liegen.
3. Wird in einem Leistungsurteil über einen Teilruhegeldanspruch durch gerichtliche Ersatzbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Anrechnung anderweitiger Bezüge als Vorfrage entschieden, so hat diese Ersatzbestimmung keine Rechtskraftwirkung für später fällig gewordene Ruhegeldansprüche, die in einem neuen Prozeß eingeklagt werden.