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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.2024, Az.: BVerwG 4 BN 27.23

Freihalten der Festsetzungen der Flächen von Bebauung; Darlegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.2024
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 27.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 19296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:190624B4BN27.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 03.05.2023 - AZ: 4 C 1070/18.N

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und Dr. Seidel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2

a) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes.

3

Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 15, vom 23. August 2021 - 4 BN 7.21 - juris Rn. 3 m. w. N. und vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 26), ferner, wenn es Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - NVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 12).

4

Die Beschwerde macht geltend, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Antragsteller könnten bauliche Anlagen auch auf solche Flächen nördlich der Hofstelle verlagern, die im Bebauungsplan mit "B" gekennzeichnet sind, auf einer unterbliebenen Würdigung der textlichen Festsetzung unter Ziffer 3.2 beruhe. Die darin vorgesehene Ausnahme vom Bebauungsverbot könne nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 24 gestützt werden, so dass im Ergebnis ausschließlich Einfriedungen zulässig seien. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannten Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung unter Ziffer 3.2 entfalle auch die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), namentlich erweise sich die Festsetzung dieses Bereichs als Dorfgebiet als "Etikettenschwindel".

5

Diese Ausführungen führen nicht auf einen Mangel im o. g. Sinne. Sie erschöpfen sich in inhaltlicher Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Rahmen der Abwägungskontrolle ausführlich mit den Erfordernissen und Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller befasst. Nach seiner Auffassung unterliegen die Festsetzungen der Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, keinen rechtlichen Bedenken (UA S. 28). Er hat angenommen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Oktober 2013 weitere Entwicklungsmöglichkeiten auch auf der nördlichen Seite des G. Wegs vorgesehen habe, "so dass auch bei diesen Festsetzungen die beiderseitigen Interessen zu einem gerechten Ausgleich gebracht worden sind" (UA S. 31). Die damit in ihrer Gesamtheit in Bezug genommenen Festsetzungen sind auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO sowie § 9 Abs. 1 Nr. 10, 18 Buchst. a und 24 BauGB gestützt. Für die mit den Planzeichen "A" und "B" gekennzeichneten Flächen verweist die Planlegende auf die Textfestsetzungen, hinsichtlich des Planzeichens "B" ist dies Ziffer 3.2. Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof dies übersehen hat, sind nicht ersichtlich. Soweit er von Entwicklungsmöglichkeiten ausgegangen ist, ergeben diese sich gerade aus der Ausnahmeregelung in Satz 2 der textlichen Festsetzung unter Ziffer 3.2. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof sich nicht näher mit der Frage befasst hat, ob die Festsetzungen für sich genommen und in Kombination zulässig sind. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass die in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Antragsteller insoweit Einwände erhoben haben und der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen übergangen hat.

6

b) Die Beschwerde legt keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar.

7

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 29. Januar 2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 14). Das leistet die Beschwerde nicht. Sie rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht ermittelt, ob den Beteiligten - genauer gesagt den Antragstellern - die Bedeutung der textlichen Festsetzung unter Ziffer 3.2 bekannt gewesen sei. Dieses Vorbringen verkennt den Inhalt der Amtsermittlungspflicht. Diese bezieht sich auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt und nicht auf das rechtliche Vorverständnis der Beteiligten.

8

c) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht ersichtlich.

9

Mit dem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, weil er den auf die Änderungen an den Verkehrswegen "verengten Blick" der Antragsteller auch auf die Festsetzungen für die Flächen nördlich und südlich des G. Wegs hätte lenken müssen, wird Bedeutung und Reichweite des § 86 Abs. 3 VwGO verkannt. § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Daher hat der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO mit Hinweisen behilflich zu sein und dem Kläger den rechten Weg zu weisen, wie er im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1963 - 7 C 40.63 - BVerwGE 16, 94 <98>). Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter - wie hier - anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 B 30.08 - BauR 2009, 233 Rn. 14).

10

Dass die Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller südlich und nördlich des G. Wegs zentraler Gegenstand des Verfahrens waren, zeigt schon das im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegebene Vorbringen der Antragsgegnerin (UA S. 9 ff.) und stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Der Verwaltungsgerichtshof hatte einen zuvor aufgestellten Bebauungsplan vor allem wegen einer unzulänglichen Berücksichtigung der Belange der Antragsteller für unwirksam erklärt (VGH Kassel, Urteil vom 25. August 2011 - 4 C 419/10.N - juris Rn. 29 ff.). Ob und in welchem Umfang Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, richtet sich nach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. Hierauf und auf die damit zusammenhängende Frage ihrer Zulässigkeit musste das Gericht die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht hinweisen. Auch sonstiger Hinweise bedurfte es nicht. Namentlich verpflichtet § 86 Abs. 3 VwGO das Gericht nicht, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung des Spruchkörpers (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 22 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund liegt auch der in der Beschwerdebegründung allenfalls "anklingende" Vorwurf einer Überraschungsentscheidung neben der Sache.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schipper
Prof. Dr. Decker
Dr. Seidel