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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.02.2003, Az.: 2 BvR 709/99

Ausschluss von Richtern von der Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung (BesÜV) wegen Nichterwerb aller laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen und Ausbildungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Laufbahnrechtlich bedeutendes Gewicht des mit Erfolg absolvierten rechtswissenschaftlichen Studiums auf Grund der Vermittlung grundlegender fachbezogener Inhalte; Ziel der schnellen Gewinnung von dringend benötigtem Fachpersonal; Besoldungsdifferenzierung zur Bewältigung von Transformationsproblemen im Zuge der Wiedervereinigung als Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.02.2003
Aktenzeichen
2 BvR 709/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 30578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 107, 257 - 275
  • AuR 2003, 296-297 (Volltext)
  • BayVBl 2003, 718-719
  • DVBl 2003, 1163 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 2003, 1000-1001
  • JuS 2003, XX Heft 9 (Pressemitteilung)
  • NJ 2003, III Heft 8 (Pressemitteilung)
  • NJ 2003, 591 (Urteilsbesprechung von Dr. Bardo Fassbender)
  • NJW 2003, 3335-3337 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVWZ 2003, 1370-1372 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2003, 1370-1372 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 2003, 476-480
  • RiA 2004, 84-90
  • ZBR 2003, 353-355 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 2003, 475 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 2003, 236 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Ausschluss von Richtern, die nicht alle laufbahnrechtlichen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben haben, von der Gewährung eines Zuschusses gem. § 4 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung ist mit Art. 3 I GG vereinbar. Das mit Erfolg absolvierte rechtswissenschaftliche Studium vermittelt grundlegende fachbezogene Inhalte, die im späteren Amt fortwirken; ihm kommt deshalb laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zu.

  2. 2.

    Eine Besoldungsdifferenzierung, die der Bewältigung von Transformationsproblemen im Zuge der Wiedervereinigung dient, verstößt nicht deshalb gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat (Art. 3 III 1 GG), weil Personen davon je nach Ausbildung im früheren Bundesgebiet oder im Beitrittsgebiet in unterschiedlicher Weise betroffen sind.