Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1990, Az.: BVerwG 7 B 134.90
Beschränkung der Zustandsverantwortlichkeit eines verunreinigten Grundstücks unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten; Keine Haftungsreduzierung bei Kenntnis der Verunreinigung des Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 134.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 02.08.1989 - AZ: 16 K 1157/89
- VGH Baden-Württemberg - 26.06.1990 - AZ: 5 S 2753/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWVPr 1991, 110
- BayVBl 1991, 374-375
- DVBl 1991, 406 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1991, 428 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1991, 177-178
- GuG 1991, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
- LKV 1991, 269 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1992, 105
- NJW 1991, 3047 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1991, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1991, 73-74
- UPR 1991, 192
- WuR 1991, 161-162
- ZfW 1991, 175-177
Amtlicher Leitsatz
Art. 14 GG gebietet keine Einschränkung der polizeirechtlichen Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Gefahrenbeseitigung bei sog. Altlasten, wenn dieser bei Begründung des Eigentums vom ordnungswidrigen Zustand der Sache wußte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustands schließen lassen konnten.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Zu der Beschränkung der Zustandsveranwortlickeit des Eigentümers eines durch Altlasten verunreinigtes Grundstück unter verfassungsrechtlchen Gesichtspunkten.
- 2)
War dem Eigentümer die Verunreinigung des Grundstücks bei dessen Erwerb bekannt oder hätte ihm dies bekannt sein können, so kommt ihm keine Haftungsreduzierung zugute.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.468,90 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung verschiedener Maßnahmen zur Untersuchung eines ihr gehörenden Grundstücks auf Verunreinigungen mit chlorierten und aromatischen Kohlenwasserstoffen. Sie hat das Grundstück im Oktober 1983 erworben. Auf dem Gelände war in der Zeit von 1950 bis 1981 ein Galvanikbetrieb unterhalten worden. Die aus diesem Betrieb stammenden Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers wurden von der beklagten Stadt erstmals im Jahre 1984 festgestellt. Mit gleichlautenden wasserrechtlichen Verfügungen über die Bestellung eines Gutachters, die Entnahme von Boden- und Wasserproben u.ä. zog die Beklagte sowohl den - weitgehend vermögenslosen - früheren Betriebsinhaber als Verursacher und Handlungsstörer als auch die Klägerin als Grundstückseigentümerin und Zustandsverantwortliche heran. Die Rechtsmittel der Klägerin blieben erfolglos.
Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das die Klage in vollem Umfang abweisende Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs erreichen möchte, ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt nicht die in der Beschwerdeschrift dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Soweit das Berufungsurteil die von der Beklagten angeführte Rechtsgrundlage des § 82 Abs. 3 WG in Verbindung mit § 7 PolG für die Heranziehung der Klägerin neben dem Verursachungsstörer als erfüllt ansieht, handelt es sich um die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landeswasser- und Landespolizeirechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Sie sieht aber in bundesrechtlicher Hinsicht eine grundsätzlich bedeutsame Frage darin, ob die ordnungsrechtliche Heranziehung eines Grundstückseigentümers als polizeilicher Zustandsverantwortlicher zur Untersuchung und Beseitigung sog. Altlasten und die daraus folgende Kostenlast mit Art. 14 GG vereinbar ist, wenn der Eigentümer zur Verursachung der Verunreinigungen nichts beigetragen hat. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der Festellungen des angefochtenen Urteils und der dort erwähnten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, beantwortet werden kann, ohne daß es hierfür erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Der beschließende Senat kann offenlassen, inwieweit der Rechtsauffassung zu folgen ist, die unter Berufung auf Art. 14 GG eine Begrenzung der nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht bestehenden Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten befürwortet (vgl. etwa Papier, DVBl. 1985, 873<878> und NVwZ 1986, 256 <257>; Breuer, JUS 1986, 359 <361>; Kloepfer, NuR 1987, 7 <8>; Diederichsen, BB 1988, 917; zur Problematik ferner VGH Bad.-Württ., NVwZ 1986, 325 <326>[VGH Baden-Württemberg 11.10.1985 - 5 S 1738/85]; BayVGH, DVBl. 1986, 1283<1285>; OVG NW, DVBl. 1989, 1009<1010>). Erwogen wird eine Haftungsreduzierung in solchen Fällen, in denen sich der Eigentümer selbst in einer Art "Opferposition" befindet, weil sein Grundstück allein durch Fremdeinwirkung in Mitleidenschaft gezogen und dadurch zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden ist. Richtig an dieser Überlegung ist, daß die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den ordnungswidrigen Zustand von Sachen Ausfluß der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft ist, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 76.82 - DVBl. 1986, 360<361>). Hier mag zu erwägen sein, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Eingrenzung der Verantwortlichkeit in Betracht kommen kann, wenn eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde.
Derartige Überlegungen scheiden aber von vornherein aus, wenn der Zustandsverantwortliche bei Begründung des Eigentums bzw. der Sachherrschaft vom ordnungswidrigen Zustand der Sache wußte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten. Wer dieses Risiko eingeht, muß auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen. So verhält es sich im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Beschwerde zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben hat und die deshalb für den beschließenden Senat bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin kannte vor dem Erwerb des Grundstücks dessen frühere Nutzung und tatsächlichen Zustand. Dies belegt auch die Vereinbarung im Kaufvertrag, daß der Verkäufer die Kosten einer Verunreinigung des Erdreichs durch die im Galvanikbetrieb verwendeten Chemikalien zu tragen hat. Zutreffend hat daher schon der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer "Opfersituation" verneint. Bei dieser Sachlage ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde, die insoweit eine mangelnde Differenzierung bei der Verantwortlichkeit für Altlasten beklagt, auch im Hinblick auf Art. 3 GG keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen.
Soweit es der Beschwerde unabhängig von einem etwaigen generellen Ausschluß der Zustandsverantwortlichkeit des "unschuldigen" Grundstückseigentümers um die Frage geht, ob die Heranziehung der Klägerin angesichts der Höhe der damit verbundenen Kosten und im Hinblick auf ihre Vermögensverhältnisse noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kommt eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleichfalls nicht in Betracht. Denn es ist eine Frage der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls, ob die Behörde insoweit ermessensfehlerfrei gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, daß die zu erwartenden Kosten von etwa 40.000 DM weder außer Verhältnis zu dem Grundstückswert (Kaufpreis 280.000 DM) stünden noch die wirtschaftliche Existenz der Klägerin in Gefahr bringen könnten. Fragen von rechtsgrundsätzlicher, über diesen konkreten Sachverhalt hinausweisender Bedeutung sind damit nicht verbunden.
Schließlich kann die Beschwerde auch nicht mit ihrem Hinweis auf die für das Gebiet der früheren DDR getroffene Altlastenregelung Erfolg haben. Die Klägerin sieht eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung darin, daß im Unterschied zum alten Bundesgebiet in der früheren DDR "der Staat für die Beseitigung der Altlasten aufzukommen hat". Dieses Vorbringen führt nicht auf rechtsgrundsätzliche, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige Fragen. Eine Freistellung von der Verantwortlichkeit für betriebsbedingt verursachte Schäden bei sog. Altanlagen ist - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - für "Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden", vorgesehen (vgl. Art. 1 § 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990, GBl. I Nr. 42 S. 649, in der Fassung der Anlage II zum Einigungsvertrag vom 6. September 1990, BGBl. II S. 1226). Von allem anderen abgesehen fehlt es an einer Gleichartigkeit der Regelungstatbestände schon deshalb, weil diese Freistellung auf Erwerbsvorgänge aus der Zeit nach dem 1. Juli 1990 beschränkt ist (vgl. Art. 1 § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes), so daß sich - wenn überhaupt - die Frage nach einer Gleichbehandlung allenfalls für Erwerbsvorgänge im alten Bundesgebiet stellen könnte, die gleichfalls erst nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.468,90 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow