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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1995, Az.: XII ZA 2/95

Unterhalt; Getrenntleben; Pflegekind; Erwerbsobliegenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1995
Aktenzeichen
XII ZA 2/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1995, 995 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1995, 2921 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1995, 1089 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hatte die Ehefrau während des Zusammenlebens ein jetzt sechsjähriges Pflegekind betreut, besteht für sie nach der Trennung keine Erwerbsobliegenheit.

Gründe

1

I. Die beabsichtigte Revision des Beklagten hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

2

1. Bei dem Unterhaltsanspruch der Klägerin ist das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß von der Klägerin angesichts der Betreuung des sechsjährigen Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört auch die Betreuung eines Pflegekindes, das die Eheleute vor ihrer Trennung gemeinsam aufgenommen haben, zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 1361 Abs. 2 BGB, von denen es abhängt, ob den betreuenden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit trifft. Auf den Status des Kindes kommt es nicht an (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752).

3

2. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Parteien nach den von ihnen stillschweigend begründeten Rechtsbeziehungen einander vertraglich verpflichtet sind, im Falle der Trennung dem das Kind betreuenden Partner den für das Kind benötigten Barunterhalt zur Verfügung zu stellen, hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Daneben ergibt sich nach den entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen der Senatsurteile vom 3. Mai 1995 (XII ZR 29/94 und 89/94 zur Veröffentlichung bestimmt) aus den Abreden der Parteien auch ein eigener vertraglicher Anspruch des Kindes. Wenn Ehegatten sich dazu entschließen, ein fremdes Kind unter Umgehung einer förmlichen Adoption zu sich zu nehmen und seine wahre Herkunft und seinen Personenstand durch eine mittelbare Falschbeurkundung zu verschleiern, um es im Inland als eigenes eheliches Kind auszugeben und als solches großzuziehen, so übernehmen sie damit konkludent eine wechselseitige und zugleich dem Kind gegenüber bestehende Verpflichtung, für seinen künftigen Lebensunterhalt so aufzukommen, als wäre es ihr leibliches oder, was dem gleichsteht, ihr adoptiertes Kind.

4

Daher ist es vorliegend auch rechtlich unbedenklich, daß der Beklagte auf Antrag der Klägerin zur Zahlung der vom Beklagten geschuldeten monatlichen Beträge an den Träger der Unterhaltsvorschußleistungen (hier den Magistrat der Stadt Bremerhaven als Vertreter des Landes Bremen, vgl. Schreiben der Stadt Bremerhaven vom 19. Mai 1994) verurteilt worden ist, nachdem dieser dem Kind Leistungen erbracht hat und der vertragliche Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 7 UVG auf ihn übergegangen ist.

5

3. Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Ansprüche nicht zu beanstanden, da sich der Beklagte nicht auf eine Minderung seines bisherigen Erwerbseinkommens berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045).

6

II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, da er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist und auch eine Revision in der Hauptsache bisher fehlt. Im übrigen ist er aus den oben dargelegten Gründen mangels Erfolgsaussicht unbegründet.