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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: IX ZB 48/10

Prüfung des Bestehens eines Zulässigkeitsgrundes bzgl. einer Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.2012
Aktenzeichen
IX ZB 48/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 11455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Dortmund - 26.04.2005 - AZ: 253 IN 171/03
LG Dortmund - 21.07.2005 - AZ: 9 T 278/05
BGH - 13.06.2006 - AZ: IX ZB 214/05
LG Dortmund - 26.02.2010 - AZ: 9 T 278/05

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 23. Februar 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft, sie ist aber unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde zeigt einen Zulässigkeitsgrund nicht auf. Die Frage, wie das Beschwerdegericht zu entscheiden habe, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen haben, der Gläubiger seinen Insolvenzantrag jedoch erst nach Beschwerdeeinlegung durch den Schuldner im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, hat keine Grundsatzbedeutung, weil der Senat diese Frage bereits im Sinne der Beschwerdeentscheidung entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 188/11, unter II. 1. a). Jedenfalls durch Mitteilung der (unbestritten gebliebenen) verschiedenen Pfändungsversuche im Beschwerdeverfahren hat der Gläubiger den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob es ausreiche, wenn ein Gläubiger einen erfolglosen Pfändungsversuch nachweise, kommt es mithin nicht an.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring