Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1968, Az.: BVerwG III C 8.67
Erstattung von Kriegssachschaden; Anrechnung anderweitig erhaltener Ausgleichszahlungen; Rücknahme eines Bescheids hinsichtlich Zuerkennung von Hausratentschädigung durch das Ausgleichsamt mit Gesamtbescheid vom 31. Juli 1958
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 8.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 28.09.1959 - AZ: X a VGL 240/59
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 2 LAG
- § 296 Abs. 1 LAG
- § 7 LA-EG-Saar
- § 18 LA-EG-Saar
Fundstellen
- BVerwGE 30, 188 - 191
- MDR 1969, 338-339 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Hausratverlust in Hamburg und im Saarland
Anrechnung von im Saarland empfangenen Vorauszahlungen
Amtlicher Leitsatz
Vorauszahlungen für im Saarland eingetretene Hausratverluste sind auf die Hausratentschädigung, die für die im übrigen Geltungsbereich des LAG eingetretenen Kriegssachschäden an Hausrat zu gewähren ist, nach § 296 Abs. 1 LAG nicht anrechenbar, wenn der im Saarland entstandene Schaden gemäß § 7 Nr. 1 LA-EG-Saar nicht nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes feststellbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das ihr am 28. September 1959 zugestellte Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 24. Mai 1956 den Hausratschaden, der dem Kläger in Hamburg im Juli 1943 erwachsen war, fest, reihte den Kläger vorläufig in die Schadensstufe 1 ein und erkannte ihm unter Berücksichtigung einer Entschädigungszahlung nach der Kriegssachschädenverordnung in Höhe von 9.000 RM eine Hausratentschädigung von 200 DM zu. Diesen Bescheid nahm das Ausgleichsamt mit Gesamtbescheid vom 31. Juli 1958 zurück und lehnte die Zuerkennung von Hausratentschädigung ab. Zur Begründung wurde angeführt: Der Kläger habe den für die Entschädigungszahlung angeschafften Hausrat erneut durch Kriegseinwirkungen verloren, und zwar in Neunkirchen/Saarland. Für diesen Verlust habe er nach den Vorschriften des Saarlandes 420.000 ffrs erhalten. Diesen Betrag müsse er sich gemäß dem Saar-Rundschreiben vom 15. März 1957 (Mtbl. BAA 1957, 93) auf die Hausratentschädigung anrechnen lassen. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde, mit der der Kläger die Nichtberücksichtigung der ihm im Saarland gewährten Entschädigung und eine Einstufung in die Schadensstrufe 3 begehrte, blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der sich der Kläger gegen die Anrechnung der ihm im Saarland gewährten Entschädigungszahlungen wandte, durch Aufhebung des Gesamtbescheides vom 31. Juli 1958 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 22. April 1959 stattgegeben. Zur Begründung seines nicht verkündeten, der Beteiligten am 28. September 1959 zugestellten Urteils ist im wesentlichen ausgeführt: Das Saarland sei erst seit dem 1. Januar 1957 Teil des Bundesgebiets. Der dem Kläger dort eingetretene Hausratschaden habe im Zeitpunkt des Erlasses des Teilbescheides vom 24. Mai 1956 nicht als Kriegssachschaden im Sinne des § 4 FG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 228 Abs. 2 LAG berücksichtigt werden können. Deshalb sei der Teilbescheid im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften erlassen worden. Sollte sich nachträglich die Rechtslage geändert haben, so rechtfertige dies nicht die Rücknahme des Teilbescheides.
Die Beteiligte hat die von dem seinerzeit zuständigen IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 296 LAG in der Passung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG -. Sie beantragt,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Die nach den angefochtenen Bescheiden und nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils allein entscheidungserhebliche Frage, ob die Entschädigungszahlungen, die der Kläger im Saarland erhalten hat, auf die Hausratentschädigung anzurechnen sind, die der Kläger wegen des ihm in Hamburg entstandenen Hausratschadens beanspruchen kann, ist zu verneinen. Eine gesetzliche Vorschrift, nach der eine solche Anrechnung zulässig wäre, gibt es nach Ansicht des Senats nicht; insbesondere ist die Anrechnung entgegen der Auffassung der Revision nicht nach § 296 Abs. 1 LAG gerechtfertigt. Die dem Kläger im Saarland gewährten Vorauszahlungen auf den ihm dort entstandenen Hausratschaden sind keine Entschädigungszahlungen im Sinne des § 296 Abs. 1 LAG. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637) - LA-EG-Saar - galt ein im Gebiet des Saarlandes durch Kriegsereignisse eingetretener Schaden an Hausrat nur dann als ein Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsrechts, sofern der Hausrat aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes oder aus Berlin (West) verlagert worden war und der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Gebiete beibehalten hatte oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt war oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FG, § 228 Abs. 2 LAG). Diese Voraussetzungen waren im Falle des dem Kläger im Saarland entstandenen Hausratschadens nicht erfüllt. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Wegen dieses Schadens hatte der Kläger also keinen Anspruch auf Gewährung einer Hausratentschädigung.
Nach Inkrafttreten des LA-EG-Saar sind Kriegssachschäden an Hausrat nur dann nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes feststellungsfähig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 LA-EG-Saar gegeben sind. Hieran fehlt es. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Kläger sich für die Entschädigungszahlung, die er für den Verlust in Hamburg erhalten hat, einen Hausrat im Saargebiet gekauft hat. Der im Saarland verlorene Hausrat ist also nicht aus dem übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes in das Saarland verlagert worden, wie es § 7 Nr. 1 LA-EG-Saar verlangt.
Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 FG, auf die § 7 Nr. 1 LA-EG-Saar verweist, in der Person des Klägers nicht gegeben.
Es entspricht einem Grundsatz des Lastenausgleichsrechts, daß als Entschädigungszahlungen, die auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind, nur solche zu verstehen sind, die für den Verlust der bei der Schadensfeststellung berücksichtigten Wirtschaftsgüter gewährt worden sind. Das ist in § 249 Abs. 2 LAG ausdrücklich bestimmt. Bei der Schadensfeststellung berücksichtigt im Sinne des § 249 Abs. 2 LAG sind allerdings grundsätzlich auch solche Wirtschaftsgüter, die - ohne besonders ermittelt zu sein - zu einer einheitlichen wirtschaftlichen Einheit gehört haben, deren Verlust unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Einheitsbewertung festgestellt wird. Dieser Gedanke der einheitlichen Schadensfeststellung für eine Vermögenseinheit liegt auch dem § 296 LAG zugrunde. Diese Vorschrift geht davon aus, daß Hausratverluste grundsätzlich, eine Einheit bilden. Es wird für den Verlust von Hausrat, wenn der Geschädigte die in § 16 Abs. 4 FG genannten Mindestmöbel zu. Eigentum besaß und sie zu mehr als 50 % verloren hat, die Hausratentschädigung gewährt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Verlust an einem Ort oder an verschiedenen Orten und ob er durch verschiedene Schadensereignisse oder durch eine Schädigung eingetreten ist. Die Schadensfeststellung erstreckt sich daher grundsätzlich auf alle Verluste, die einer Person in bezug auf einen einheitlichen Hausrat erwachsen sind. Wo diese Einheit jedoch nicht gegeben ist, ist keine Erstreckung möglich. Diese Einheit liegt auf Grund der im § 7 Nr. 1 LA-EG-Saar getroffenen Regelung dann nicht vor, wenn der Schaden nicht nach dem Feststellungsgesetz - wie hier - feststellungsfähig ist. Dann ist der Hausrat, an dem im Saarland ein Schaden eingetreten ist, im Sinne des Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetzes rechtlich selbständig. Deshalb bezieht sich § 18 Abs. 1 LA-EG-Saar nur auf Verluste an Hausrat, die nach § 7 dieses Gesetzes feststellungsfähig sind. Für nicht nach dieser Vorschrift feststellbare Verluste bestimmt demgegenüber § 18 Abs. 2 LA-EG-Saar, daß sie durch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Leistungen abgegolten sind.
Demzufolge erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat sie deshalb zu Recht aufgehoben. Der Kläger hat, wie im Teilbescheid vom 24. Mai 1956 entschieden, einen Anspruch auf Gewährung von Hausratentschädigung für den ihm in Hamburg erwachsenen Kriegssachschaden. Ob er die Einreihung in eine höhere Schadensstufe als der Stufe 1 begehren kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darüber wird nunmehr das Ausgleichsamt zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke
Dr. Hopf