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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1959, Az.: 4 StR 156/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1959
Aktenzeichen
4 StR 156/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 06.02.1959

Verfahrensgegenstand

Einfache Bestechlichkeit

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Juni 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 6. Februar 1959, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen einfacher Bestechlichkeit (§ 331 StGB) in einem Falle zu einer Geldstrafe von 300,- DM verurteilt worden. Der Wert des vom Angeklagten empfangenen Geschenkes in Höhe von 70,90 DM wurde für den Staat verfallen erklärt.

2

Der Angeklagte ist Bauingenieur und steht seit 1946 in Diensten der Stadt S.. Er wurde 1948 in das Beamtenverhältnis übernommen und ist seit 1957 Stadtbaumeister.

3

In den Jahren 1953/54 wurde in S. eine größere Wohnsiedlung für die kanadischen Streitkräfte errichtet. Die Stadt S. hatte treuhänderisch die Bauleitung und die Bauaufsicht für das aus Bundesmitteln von einer Essener Siedlungsgesellschaft durchgeführte Vorhaben übernommen. An den umfangreichen Tiefbauarbeiten - Straßen- und Kanalbau - war in Arbeitsgemeinschaft mit anderen Firmen auch die Firma S. aus Wu. beteiligt. Für die Baustelle in S. mußte die Firma einen neuen Bauführer einstellen. Dieser war ortsfremd und deshalb mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut. Deshalb bat der Inhaber der Firma St. den Angeklagten, dem Bauführer behilflich zu sein, ihm Hinweise und Ratschläge zu erteilen, damit die Arbeiten zügig voranschreiten könnten. Der Angeklagte war von der Stadt S. mit der örtlichen Bauleitung der Tiefbauarbeiten betraut worden. Zum Dank für die gute Zusammenarbeit, die "Hinweise und Ratschläge", die der Angeklagte auch außerhalb seiner Dienst stunden dem Bauführer R. erteilt hatte, schenkte die Firma St. dem Angeklagten zu Weihnachten 1954 ein Paket mit einem Rollschinken, einer Pralinenpackung und einer Flasche Steinhäger zu einem Gesamtpreis von 70,90 DM. Dieser nahm es an und bedankte sich später dem Zeugen St. gegenüber mit den Worten: "Das war ja nicht nötig, ein Kalender oder ein Taschenbuch hätten es auch getan!".

4

Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte durch die Entgegennahme des Geschenkpakets für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung ein Geschenk angenommen und sich dadurch der Bestechlichkeit nach § 331 StGB schuldig gemacht habe.

5

Er sei als Beamter mit der örtlichen Bauleitung an jener Baustelle befaßt gewesen. Die für ihn damit verbundenen Aufgaben seien in sein Amt einschlagende Handlungen gewesen. Von dieser Tätigkeit als örtlicher Bauleiter könnten die Ratschläge an die Firma St. nicht so getrennt werden, daß sie als rein private Handlungen unabhängig "neben seiner Tätigkeit" als örtlicher Bauleiter stünden.

"Mögen diese Ratschläge und Hinweise auch außerhalb des unmittelbaren Aufgabenkreises des Angeklagten gestanden haben, mögen sie sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für den Einsatz von Maschinen und Arbeitskräfte - also auf Aufgaben des Unternehmers - beschränkt haben, mag auch der Angeklagte zu diesen Auskünften nicht verpflichtet gewesen sein",

6

trotzdem stünden sie in unlöslichem Zusammenhang mit seiner Stellung als örtlicher Bauleiter. Ratschläge, die der Förderung des Bauwerkes dienten, lägen nicht außerhalb der Aufgaben eines örtlichen Bauleiters. Mögen sie zunächst auch nur dem Unternehmer weiterhelfen, im Ergebnis förderten sie die Fertigstellung des gesamten Bauwerkes. Diese aber habe die Stadt Soest als Treuhänderin und damit den mit der Bauleitung beauftragten Angeklagten interessiert, zu dessen Aufgaben nicht zuletzt die Überwachung der von den Unternehmern erbrachten Leistungen gehörte. Es sei nicht möglich, den Angeklagten in den amtlichen tätigen Bauleiter einerseits und den rein privaten Ratgeber andererseits "zu spalten". Denn die Ratschläge hätten sich auf einen Gegenstand bezogen, den der Angeklagte amtlich bearbeitet habe. Sie beträfen Vorgänge, deren Ergebnis er von Amts wegen zu überprüfen gehabt habe.

7

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

8

Eines Eingehens auf die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts bedarf es nicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden muß.

9

Die Frage, ob ein Beamter sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat, kann nur dann zutreffend beurteilt werden, wenn genau festgestellt ist, welche amtlichen Obliegenheiten er vorzunehmen hatte und welche Handlungen, für die ihm die Annahme von Vorteilen zur Last gelegt wird, er wahrgenommen hat. In beiden Hinsichten sind die bisherigen Feststellungen des Urteils nicht ausreichend, was seine amtliche Befugnis anlangt, so führt das Urteil lediglich aus, daß der Angeklagte die "Bauleitung" und die "Bauaufsicht" bei jenem Vorhaben ausgeübt habe (UA S. 4). An anderer Stelle ist davon die Rede, daß er "örtlicher Bauleiter" gewesen sei (UA S. 5) und daß er die "Kontrolle" der von den Unternehmern erbrachten Leistungen ausgeübt habe. Was die als Amtshandlung gekennzeichnete Tätigkeit des Angeklagten betrifft, für die er ein Geschenk erhalten haben soll, so ist von "Ratschlägen und Hinweisen" die Rede. Diese Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden Rechtserwägungen ausgegangen ist.

10

Zu den "in das Amt einschlagenden" Handlungen im Sinne des § 331 StGB gehören einmal solche, die in den Kreis der Obliegenheiten fallen, welche dem Beamten durch Gesetze und Dienstvorschriften übertragen sind (RGSt 77, 75; BGHSt 11, 125, 127). Unter die Vorschrift fallen darüber hinaus auch Handlungen, die mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, welche ihm gerade durch seine amtliche Stellung ermöglicht werden, die er also nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann (RGSt 69, 393;  77, 75; HRR 1940 Nr. 872; BGHSt 11 a.a.O.). Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Tatsache allein, daß der Angeklagte nur dadurch die Gelegenheit hatte, der Firma Ratschläge und Hinweise zu erteilen, daß er mit der Bauleitung und Aufsicht an jener Baustelle beauftragt war, erfüllt noch nicht das Merkmal, daß er diese Tätigkeit nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen konnte. Denn damit allein ist nur ein zeitlicher Zusammenhang und ein äußerer Anlaß für jene Handlungen gegeben, jedoch nicht die erforderliche innere funktionelle Verbindung mit seinen amtlichen Aufgaben. Das Urteil ergibt nicht eindeutig, ob die Ausführungen

"mögen sie sich nur auf die Fragen der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit für den Einsatz von Maschinen und Arbeitskräften - also auf Aufgaben des Unternehmers - beschränkt haben"

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eine tatsächliche Feststellung darstellen sollen, daß die Ratschläge und Hinweise sich nur auf diese Punkte erstreckten, oder ob dies vom Gericht lediglich als eine Möglichkeit hingestellt wird. Aber auch wenn es sich um tatsächliche Feststellungen handeln sollte, erwecken die Ausführungen den Anschein, daß die Strafkammer von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist. Hat der Angeklagte die Firma allgemein in der Richtung beraten, wie sie ihren Betrieb wirtschaftlich gestalten könne, so würde dies grundsätzlich selbst dann keine Amtshandlung sein, wenn hierdurch die Fertigstellung des Baues gefördert worden wäre. Etwas anderes würde nur gelten, wenn gerade diese Tätigkeit zum amtlichen Aufgabenkreis des Angeklagten gehört hätte. Hierfür geben jedoch die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt. Auch wenn der Angeklagte hierbei seine allgemeinen in dem Amt erworbenen Fachkenntnisse der Firma zur Verfügung gestellt hätte, so würde seine Handlung dadurch allein noch nicht zu einer in das Amt einschlagenden Handlung geworden sein. Nur wenn seine Beratung gerade auf seiner dienstlichen Kenntnis derjenigen Fragen und amtlichen Verhältnisse beruhte, die jene Baufirma berührten, was hier durchaus der Fall gewesen sein kann, könnte von einer in das Amt einschlagenden Handlung die Rede sein (BGHSt 11, 125, 128). Die Meinung des Landgerichts, daß amtliche und private Tätigkeit hier nicht zu trennen seien, anscheinend weil der Angeklagte nur dadurch, daß er durch die Bauleitung mit der Firma in Verbindung kam, die Gelegenheit zur Beratung hatte, ist hiernach in dieser Allgemeinheit unzutreffend.

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Die Handlungen des Angeklagten sind auch nicht dadurch zu einer Amtshandlung geworden, daß es ihm möglicherweise verboten war, ohne dienstliche Genehmigung private Ratschläge zu erteilen (RGSt 70, 172; BGHSt 11, 125, 129) [BGH 19.12.1957 - 4 StR 485/57].

13

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.

14

Sollte das Gericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 331 erfüllt hat, so wird es sich empfehlen, eine ausdrückliche Teststellung dahin zu treffen, daß sich auch der Vorteilsgeber bewußt gewesen sei, sein Geschenk habe eine Gegenleistung für eine in das Amt einschlagende Handlung des Angeklagten dargestellt. Ebenso wird auch der hierauf bezügliche Vorsatz des Angeklagten einer eindeutigen Feststellung bedürfen.

Rotberg
Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen
Flitner