Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.2007, Az.: XI ZA 3/07
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bei fehlender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge durch Titulierung der Zinsforderung; Anforderungen an die Reihenfolge der Verrechnung der Vollstreckungserlöse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.2007
- Aktenzeichen
- XI ZA 3/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 36381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 13.09.2006 - AZ: 2 O 120/06
- OLG Köln - 24.01.2007 - AZ: 13 U 169/06
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 2009, 673
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juli 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326 [BGH 12.10.1972 - VII ZR 21/72] m.w.Nachw.; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - XI ZR 263/06, Umdruck S. 2). Die Titulierung der Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - XI ZR 263/06, Umdruck S. 2 f.). Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, BGH-Report 2003, 100).
Streitwert: 11.245,95 EUR
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt