Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.2002, Az.: BVerwG 9 BN 1.02
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (Erforderlichkeit einer Änderungssatzung für eine Entwidmung eines im Flurbereinigungsplanes festgesetzen öffentlichen Weges) als Revisionszulassunsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 BN 1.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 17278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.08.2001 - AZ: 8 N 00.1764
- nachfolgend
- BVerwG - 18.11.2002 - AZ: BVerwG 9 CN 1.02
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
am 5. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. August 2001 wird aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG erforderlich ist, wenn ein im Flurbereinigungsplan festgesetzter öffentlicher Weg, der seine Verkehrsbedeutung verloren hat, entwidmet werden soll, und welche Anforderungen in diesem Fall gegebenenfalls an die Änderungssatzung zu stellen sind, wenn die Wegefläche im Flurbereinigungsplan ihrem früheren Eigentümer entschädigungslos entzogen worden war.
Vallendar
Prof. Dr. Rubel