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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.2002, Az.: BVerwG 9 BN 1.02

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (Erforderlichkeit einer Änderungssatzung für eine Entwidmung eines im Flurbereinigungsplanes festgesetzen öffentlichen Weges) als Revisionszulassunsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.2002
Aktenzeichen
BVerwG 9 BN 1.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 17278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.08.2001 - AZ: 8 N 00.1764
nachfolgend
BVerwG - 18.11.2002 - AZ: BVerwG 9 CN 1.02

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
am 5. März 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. August 2001 wird aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG erforderlich ist, wenn ein im Flurbereinigungsplan festgesetzter öffentlicher Weg, der seine Verkehrsbedeutung verloren hat, entwidmet werden soll, und welche Anforderungen in diesem Fall gegebenenfalls an die Änderungssatzung zu stellen sind, wenn die Wegefläche im Flurbereinigungsplan ihrem früheren Eigentümer entschädigungslos entzogen worden war.

Hien
Vallendar
Prof. Dr. Rubel