Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1972, Az.: 5 StR 386/72
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1972
- Aktenzeichen
- 5 StR 386/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 01.11.1971
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Betrug
Prozessführer
Herbert S. aus P., dort geboren am ... 1915
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof
hat in der Sitzung vom 28. September 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Herrmann
Bundesrichter Fleischmann
Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Herbert S. wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. November 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, soweit sie den Angeklagten Herbert S. betrifft, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte war Kommanditist und Geschäftsführer der Firma Hermann K. & Söhne. Auf das engste mit dieser Firma war die Firma B. verbunden, die unter "der kaufmännischen Oberleitung der Firma K. & Söhne" und damit des Angeklagten stand. Die neue (Tochter-)Firma vertrieb Spirituosen und Weine verschiedener Hersteller im Einzelhandel, darunter auch Ware, die ihr von der Firma K. & Söhne in Kommission gegeben war. Am Wochenende vor dem 29. Juli 1963 wurde aus den Räumen der Tochtergesellschaft Handelsware von unbekanntem Wert durch Einbruch gestohlen. Der Angeklagte ist verurteilt, weil er versucht hat, von zwei Versicherern der Mutterfirma und seinem eigenen Hausratsversicherer durch teils übersetzte, teils erdichtete Angaben über den entstandenen Schaden Entschädigungen zu erlangen, die ihm nicht zustanden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Buchsachverständigen zum Beweise dafür beantragt, daß nach den Geschäftsunterlagen der Tochtergesellschaft und der Mutterfirma
- a)
vor dem Einbruch Waren in Werte von mindestens 200.000 DM vorhanden gewesen sein müssen,
- b)
nach dem Einbruch Waren in Wert von 40.000 DM weniger in den Geschäftsräumen der Firma B. vorhanden waren
- c)
und daß es hierfür keine andere Erklärung als den Diebstahl dieser Waren gebe, insbesondere nicht die, daß sich der Warenfehlbestand aus längerer Zeit vorher entstandenen Fehlmengen zusammensetzte.
Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Das beanstandet die Revision mit Recht.
Die Strafkammer hat ihren Ablehnungsbeschluß zunächst damit begründet, es könne "als wahr unterstellt werden, daß ein Buchsachverständiger die Mindestwarenmenge von 200.000 DM als Lagerbestand und einen Fehlbestand von 40.000 DM Warenwert feststellt".
Damit hat die Strafkammer den Beweisantrag nicht erschöpft. Er ging erkennbar darauf hinaus, daß die in ihm erwähnten Unterlagen, mit genügendem Sachverstand geprüft, den Lagerbestand und auch die Fehlmenge mit den behaupteten Mengen erkennen ließen. Hiermit hat sich das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise in Widerspruch gesetzt. Es sagt (UA S. 31), die vom Angeklagten angegebenen Unterlagen "seien nicht geeignet, eine auch nur annähernd richtige Fehlbestandsermittlung zu ermöglichen".
"Im übrigen", so heißt es im Ablehnungsbeschluß, sei das Beweismittel ungeeignet, da auch der Sachverständige nicht die positive Feststellung treffen könne, daß dieser Gesamtfehlbetrag durch den Diebstahl vom 27./29. Juli 1968 entstanden sei. Das Letztere mag zutreffen, ist aber nicht entscheidend. Der Angeklagte brauchte, wie es allerdings auf UA S. 31 heißt, seine Angaben in der Schadensliste nicht "als richtig nachzuweisen". Es genügte schon, wenn die Untersuchung der Buchungsunterlagen durch einen Sachverständigen die Einlassung des Angeklagten so wahrscheinlich und damit die Bekundungen der Belastungszeugen so zweifelhaft gemacht hätte, daß nach dem gesamten Ergebnis der Hauptverhandlung die Überführung nicht mehr möglich war. Auch war das Gutachten eines Sachverständigen ein geeignetes Beweismittel und nicht (völlig? s. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ungeeignet.
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Das bedarf, soweit dem Angeklagten versuchter Betrug zum Nachteil der "Frankfurter" und auch der "Ersten Allgemeinen" vorgeworfen wird, keiner näheren Begründung, weil es bei den beiden Versicherern auch um den Vorwurf geht, es sei mehr Handelsware, als gestohlen worden sei, angezeigt worden.
Letzteres gilt allerdings nicht für den weiteren Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil der "Nordstern", der Hausratsversicherung des Angeklagten. Auch insoweit kann aber nichts anderes gelten, als bei den beiden erstgenannten Versicherern. Das ergibt sich daraus, daß die der "Nordstern" als gestohlen angezeigten Gegenstände auch zuvor der "Frankfurter" als Schaden gemeldet waren (s. UA S. 20u). Außerdem waren die Beweismittel bei allen drei Fällen jedenfalls zum Teil die gleichen. Würden sie durch das Gutachten eines Sachverständigen in ihrem Werte herabgesetzt, so müßte sich das auch auf die Teile beziehen, welche angeblich gestohlen und bei der "Nordstern" versichert sein sollten.
Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden brauchte der Senat nicht einzugehen. Auch zur Sachrüge einschließlich der Angriffe gegen die Strafzumessung erübrigen sich Ausführungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Siemer
Herrmann
Fleischmann
Schuster