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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.2000, Az.: BVerwG 9 B 2.00

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; Fehlen ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.2000
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 2.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.10.1999 - AZ: A 12 S 982/97

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2000
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und Dr. Eichberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie bezeichnet die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und eines Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.

2

Als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt die Beschwerde zunächst, daß der Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, zu dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 7. September 1999, der in der übersandten Erkenntnismittelliste nicht enthalten gewesen und mit dem er erstmals in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 1999 konfrontiert worden sei, Stellung zu nehmen. Die Beschwerde legt indes nicht, wie eine solche Gehörsrüge es regelmäßig erfordert, substantiiert dar, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag seiner Klage hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beschwerde trägt insoweit im Anschluß an die Wiedergabe einer Reihe von Referenzfällen aus dem Lagebericht über die Behandlung in die Türkei zurückkehrender Kurden vor, der Kläger habe aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden "viel zu geringen Vorbereitungszeit für den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 7. September 1999... mit dem VGH nicht die gebotene eingehende Rechtsdiskussion" führen können. "Dies wäre anders gewesen, wenn der VGH die Verhandlung vertagt hätte. Dann hätten in der neuen Verhandlung diese Erkenntnisse aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes eingebracht werden können" (Beschwerdebegründung S. 10). Daß das Berufungsgericht die in der Beschwerde aus dem Lagebericht zitierten Referenzfälle nicht zur Kenntnis genommen hätte, behauptet sie indes selbst nicht. Es ergibt sich im übrigen aus dem Urteil des Berufungsgerichts selbst, daß es den neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Kenntnis genommen und dessen Inhalt im einzelnen in Erwägung gezogen hat (siehe UA S. 17 und 18). Die Beschwerde trägt auch nicht vor, mit welchen weiteren Tatsachenbehauptungen, Rechtserwägungen oder Beweisanträgen, an deren Vorbringen sie durch den gerügten Gehörsverstoß gehindert gewesen wäre, das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der politischen Verhältnisse hätte veranlaßt werden sollen. Die Rüge, es sei "nach alledem ... nicht nachvollziehbar, wie der VGH den Ausführungen des Auswärtigen Amtes zum exilpolitischen Verhalten hinreichend substanzhaltige Tatsachenfeststellungen abspricht" (Beschwerdebegründung S. 9), zeigt, daß sich die Beschwerde damit in Wahrheit gegen die von ihr nicht geteilte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensrechtsverstoßes kann damit regelmäßig - und so auch hier - nicht begründet werden (vgl. Beschluß des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).

3

Die Beschwerde kann im übrigen mit der Gehörsrüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger es versäumt hat, sich im Rahmen der gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu in stRspr. etwa BVerwG, Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 1275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9 S. 4). Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach seinen Angaben im Hinblick auf den neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes "um Vertagung zum Zwecke einer Stellungnahme nachgesucht" (Beschwerdebegründung S. 3). Das Gericht habe ihm danach bedeutet, daß es die Verhandlung nicht vertagen werde. Die Verhandlung sei sodann jedoch für etwa eine halbe Stunde unterbrochen worden, während der er Gelegenheit gehabt habe, den Lagebericht zur Kenntnis zu nehmen. Angesichts des erheblichen Umfangs von 38 Seiten habe er den Bericht jedoch nur "quer" lesen können. Nach Durchsicht des Lageberichts hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Berufungsgericht gegenüber indes offenbar weder auf dem Vertagungsantrag bestanden noch beanstandet, daß ihm die Verhandlungsunterbrechung für eine ausreichende Kenntnisnahme nicht genügt hätte, noch die sonst naheliegende Möglichkeit ergriffen, eine angemessene Frist für einen nachzureichenden Schriftsatz (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO) zu beantragen. Jedenfalls trägt die Beschwerde nichts hierfür vor und auch der Verhandlungsniederschrift läßt sich nichts dafür entnehmen.

4

Nach Auffassung der Beschwerde kommt der Sache auch grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. September 1999 hinsichtlich seiner Ausführungen "zum exilpolitischen Verhalten" als nicht hinreichend substanzhaltig bezeichnet und damit für nicht geeignet hält, eine von der ständigen Senatsrechtsprechung abweichende Risikoprognose zu rechtfertigen (Beschwerdebegründung S. 1 f., 11). Damit wirft die Beschwerde jedoch nicht, wie § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO es voraussetzt, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern wendet sich wiederum gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, hier die Bewertung des Lageberichts.

5

Mit den abschließenden Ausführungen (Beschwerdebegründung S. 12 unter III.) benennt die Beschwerde schon keinen bestimmten Revisionszulassungsgrund.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Hund
Richter
Dr. Eichberger