Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1989, Az.: BVerwG 7 B 99/89
Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels; Verstoß gegen § 117 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung als möglicher einem Urteil zugrunde liegender Verfahrensfehler
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 99/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.11.1988 - AZ: 7 OVG A 21-23/86
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. September 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. November 1988 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Beschwerde rügt, daß das Berufungsurteil unter Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO mehr als sechs Monate nach seiner im Anschluß an die mündliche Verhandlung erfolgten Verkündung zugestellt worden ist. Sie macht in diesem Zusammenhang sowohl grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage, ob § 117 Abs. 4 VwGO als Muß- oder als bloße Ordnungsvorschrift auszulegen sei, geltend als auch einen Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen könne. Die Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, die Frage zu klären, ob ein Verstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO ein Verfahrensmangel ist, auf dem ein Urteil beruhen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hält bei der Klage eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, je nach der Bedeutung der Sache für den Kläger einen Streitwert für angemessen, der sich in einem Rahmen zwischen 5 000 und 50.000,00 DM hält. Im vorliegenden Fall hält der Senat das Interesse der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 mit jeweils 15.000,00 DM für angemessen bewertet.